2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Böblingen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Auf das erstinstanzliche Urteil wird Bezug genommen. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:
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1. Die Schuldnerin, die K-GmbH, handelte mit notwendigem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 InsO. Das Erstgericht hat insoweit im Tatbestand festgestellt (§ 314 ZPO), dass die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, K. & M. Steuerberatungsgesellschaft mbH, hinsichtlich der Geschäftsführung personengleiche K. & M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH sich weigerte, weiterhin Beratungsleistungen für die Schuldnerin zu erbringen, die hieraufhin eine Teilleistung in Höhe von 5.000,-- DM, entsprechend 2.556,46 EUR, an die Rechtsvorgängerin der Beklagten leistete.
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Die Auffassung der Berufung, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB könne bei einem Schuldner nie zu einer „Gläubigerbenachteiligungsabsicht“ nach § 133 Abs. 1 InsO führen, ist nicht zutreffend. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH NJW 2003, 3347 - 3350). Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht Voraussetzung. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung wenigstens als mutmaßliche Folge seiner Handlung erkannt und gebilligt hat (Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke, InsO, 2. Auflage, § 133 Rn. 10 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Berufung bedarf es auch keines unlauteren Zusammenwirkens zwischen Schuldner und Gläubiger. Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht „jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO“ ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2003, 3560 - 3562; BGH ZIP 2004, 1512, 1513). Weiß der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und dass infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger nicht mehr im selben Maße befriedigt und somit benachteiligt werden, ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH NJW-RR 2004, 342 - 343). So liegt der Fall hier.
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erbrachte seit langem Steuerberatungsleistungen in vielfältigster Form für die Schuldnerin. Auf diese war die Schuldnerin für die Fortführung ihres Unternehmens angewiesen. Ferner wurde durch die K. & M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH - deren beide geschäftsführende Gesellschafter sowohl mit den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern der Beklagten als auch mit denen der Rechtsvorgängerin personenidentisch sind beziehungsweise waren - die Verweigerung von weiteren Beratungsleistungen angedroht, falls die Schuldnerin nicht an die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahle. Erst hieraufhin leistete die Schuldnerin die 5.000,-- DM. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand insoweit jedenfalls kein von ihr gegenüber der Schuldnerin geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht zu, weil jenes lediglich der weiteren selbständigen juristischen Person, der K. & M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, zur Seite stand. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übte somit zusätzlich Druck mit einem Zurückbehaltungsrecht eines Dritten aus, dem die Schuldnerin nachgab. Daher handelte die Schuldnerin bei Leistung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht nur in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, sondern zur Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil sie durch die entsprechende Androhung der Verweigerung weiterer Beratungsleistungen gleichzeitig die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf nahm (vgl. BGH NJW 2003, 3347 - 3350 für den Fall der Drohung mit der Stellung eines zulässigen Insolvenzantrags). Unter Würdigung der angeführten Gesichtspunkte, des Parteivorbringens in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer und des durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalts ist die Kammer nach § 286 ZPO vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin überzeugt.
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2. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten hatten nach § 133 Abs. 1 InsO Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, nachdem sowohl beide geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Steuerberater als auch in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer jedenfalls von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und von der Gläubigerbenachteiligung wussten. Die Voraussetzungen für die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO können schon dann erfüllt sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg, vorliegend seit 1998, ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH ZIP 2004, 669 - 671). Der Geschäftsführer M. gab in der Berufungsverhandlung unter anderem an, dass ausschließlich er und sein mitgeschäftsführender Gesellschafter K. für die Beauftragung von gerichtlichen Maßnahmen gegen ihre Schuldner in allen drei von ihnen geführten Unternehmen zuständig seien beziehungsweise waren. Ausweislich des Gutachtens im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin - ... Js ... - führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten indes am 31.03.2000 gegen die Schuldnerin - zeitlich vor der mittlerweile angefochtenen Teilleistung - gerichtliche Maßnahmen im Hinblick auf eine unbezahlte Rechnung vom 09.03.1999 durch, obgleich der Geschäftsführer M. im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung - zunächst - frühere gerichtliche Maßnahmen ausgeschlossen hatte. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs am 31.03.2000 wurden gegen die Schuldnerin bereits 365 Gerichtsvollziehermaßnahmen, gerichtliche Maßnahmen und außergerichtliche Gläubigermaßnahmen durchgeführt. Für das Geschäftsjahr 1998 und 1999 testierten beide Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrer Funktion als Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss der Schuldnerin mit einer Liquidität 2. Grades in Höhe von 41,76 % (1998) beziehungsweise 23,45 % (1999), so dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage war 58,24 % beziehungsweise später 76,55 % der Gläubigerforderungen in überschaubarer Zeit zu bedienen. Zudem ergaben die durch die beiden Geschäftsführer testierten Jahresabschlüsse, dass die übrigen Kennzahlen zur Vermögens- und Kapitalstruktur der Schuldnerin in wirtschaftlicher Hinsicht zunehmend ruinös waren. Hiervon und von der Zahlungsunfähigkeit hatten die beiden Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Steuerberater und gleichzeitig als testierende Wirtschaftsprüfer detaillierte und kraft ihrer Stellung fundierte Kenntnisse. Zahlungsunfähigkeit war nach dem staatsanwaltschaftlichen Gutachten dann auch spätestens zum 01.01.1999 eingetreten gewesen (Anlage K 4). Die Schuldnerin hatte somit Teile ihrer letzten Geldmittel eingesetzt, um die Rechtsvorgängerin der Beklagten bevorzugt zu bedienen. Hat der Gläubiger als Anfechtungsgegner Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist damit zugleich regelmäßig die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, weil die Gläubigerbenachteiligung bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit nur so denkbar ist, dass die anderen Gläubiger keine volle Deckung für ihre Forderung erhalten. Schließlich kannten die beiden Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Umstände, aus denen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folgte - unter anderem die Verweigerung weiterer zwingend für die Schuldnerin erforderlicher Leistungen mit jedenfalls teilweise nicht vorhandenen Zurückbehaltungsrechten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten -, weshalb die Kenntnis der Geschäftsführer von der Gläubigerbenachteiligung zu unterstellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 342 f.).
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Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.
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