1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzabteilung - vom 13.06.2012 (Az.: 5 IN 425/08 (15)) aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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| | Der Schuldner hat am 30.04.2008 beim Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Zugleich hat er die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. |
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| | Mit Beschluss vom 16.05.2008 hat das Amtsgericht Stuttgart dem Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahrens einschließlich der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gestundet und mit weiterem Beschluss vom 06.06.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter ernannt. |
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| | Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.11.2011 (Bl. 298 d.A.) beantragte der Schuldner, umgehend das Verfahren nach §§ 213, 214 InsO durchzuführen und das Insolvenzverfahren einzustellen. Von den neun Gläubigern des aktualisierten Schlussverzeichnisses (vgl. Bl. 296 f. d.A.) hatte die Bevollmächtigte des Gläubigers lfd. Nr. 9 der Insolvenztabelle mit Anwaltsschriftsatz vom selben Tag die Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens erklärt, die weiteren Gläubiger lfd. Nrn. 1 - 7 erklärten im Zeitraum vom 29.11.2011 bis 06.12.2011, dass sie ihre Forderungen zurücknehmen. |
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| | Mit Schriftsatz vom 10.01.2012 (Bl. 308 d.A.) teilte der Insolvenzverwalter mit, dass eine Einstellung gem. § 213 InsO derzeit nicht in Betracht komme, da die Gläubigerin lfd. Nr. 8 mit einer in vollem Umfang bestrittenen Forderung nicht zugestimmt habe und außerdem aus dem Insolvenzanderkonto mit einem Stand von aktuell 3.264,07 Euro eine Berichtigung der Verfahrenskosten von rund 29.000,- Euro nicht möglich sei. |
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| | In der Folgezeit wandte sich der Schuldner gegen die angenommene Höhe der Verfahrenskosten, insbesondere herrschte Uneinigkeit über die Berücksichtigung von slowenischem Immobilienbesitz. |
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| | Mit Beschluss vom 03.05.2012 (Bl. 387 d.A.) stellte das Amtsgericht Stuttgart fest, dass eine Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens von der Gläubigerin der angemeldeten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle lfd. Nr. 8 nicht erforderlich ist. Am 04.05.2012 wurde der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht (Bl. 390 d.A.). |
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| | Mit Schriftsatz vom 04.06.2012 (Bl. 401 ff d.A.) legte der Insolvenzverwalter die Schlussrechnungsunterlagen vor und wies darauf hin, dass die Masseansprüche derzeit nicht vollständig berichtigt bzw. sichergestellt werden könnten und dieser Umstand der Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO entgegenstehe. Der Stand des Insolvenzanderkontos war zu diesem Zeitpunkt bei 5.177,09 Euro. |
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| | Mit Schriftsatz vom 08.06.2012 (Bl. 412 ff. d.A.) beantragte der Insolvenzverwalter gem. § 8 InsVV die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt 22.118,70 Euro, von denen er eine Teilzahlung von 745,11 Euro bereits der Insolvenzmasse entnommen hat. |
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| | Nach der vorläufigen Kostenrechnung vom 14.06.2012 geht das Amtsgericht von Verfahrenskosten außerhalb der Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 1.291,- Euro aus (vgl. vor Bl. 1 d.A.). |
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| | Mit Beschluss vom 13.06.2012, dem Schuldner zugestellt am 21.06.2012, hat das Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzabteilung - die Vergütung des Insolvenzverwalters auf die beantragten 22.118,70 Euro festgesetzt (Bl. 425 d.A.). |
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| | Hiergegen richtet sich die vom Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 21.06.2012 eingelegte und beim Amtsgericht am 22.06.2012 eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 437 d.A.). Der Schuldner beantragt, die Vergütung auf 3.584,18 Euro festzusetzen und begründet dies insbesondere damit, dass als maßgeblicher Wert der Insolvenzmasse maximal ein Betrag von 4.000,- Euro in Betracht komme. Der Insolvenzverwalter verteidigt die erfolgte Festsetzung. |
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| | Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilte der Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 05.07.2012 mit, dass eine Sicherheitsleistung wegen der strittigen Massekosten seitens des Schuldners nicht erfolgen wird und mit einer Einstellung des Insolvenzverfahrens bis zu einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung zugewartet werden soll. |
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| | Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 06.07.2012 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. |
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| | Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 4, 6, 64 Abs. 3 InsO i.V.m. 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. |
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| | 1. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist aufzuheben, da seine Vergütung noch nicht festgesetzt werden kann. |
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| | a) Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung im Falle einer (eventuellen) Einstellung des Verfahrens nach § 212 bzw. - wie vorliegend - § 213 InsO i.V.m. § 214 InsO ist jedenfalls scheinbar widersprüchlich. |
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| | aa) Einerseits ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen Voraussetzung einer Vergütungsfestsetzung für den Insolvenzverwalter gem. § 8 InsVV, dass dessen Tätigkeit insgesamt beendet ist, im vorliegenden Fall also das Verfahren eingestellt wurde (vgl. BGH, ZInsO 2007, 539; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Aufl., § 8 InsVV, Rn. 5; Lorenz in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 8 InsVV, Rn. 5 f.; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 63 InsO, Rn. 7; ders., § 64, Rn. 3; ders., § 8 InsVV, Rn. 3). Vorher ist seine Vergütung nicht fällig. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig (so zumindest Nowak, a.a.O.). |
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| | Zudem ist die Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV bei einer vorzeitigen Beendigung durch Einstellung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Auch das setzt an sich eine erfolgte Einstellung des Verfahrens, zumindest aber einen feststehenden Beendigungszeitpunkt als Schätzgrundlage, voraus. |
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| | bb) Andererseits kann gem. § 214 Abs. 3 InsO die vom Schuldner beantragte Verfahrenseinstellung nur erfolgen, wenn der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche berichtigt und für die streitigen Sicherheit geleistet hat. Zu den Masseansprüchen gehören auch die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 53 InsO), deren Höhe erst mit der (rechtskräftigen) Festsetzung der Verwaltervergütung feststeht (vgl. BGH ZInsO 2011, 777). |
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| | cc) Danach kann an sich keine Einstellung des Verfahrens erfolgen, so lange nicht die Verwaltervergütung rechtskräftig festgesetzt ist, andererseits kann deren Festsetzung so lange nicht erfolgen, als keine (rechtskräftige) Verfahrenseinstellung erfolgt ist. |
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| | b) Der BGH (a.a.O.) hat bereits entschieden, dass eine Festsetzung der Verwaltervergütung (noch) nicht erfolgen kann, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht eingestellt werden wird. Dies ist nach Ansicht des BGH jedenfalls dann der Fall, so lange der Schuldner bei nicht ausreichenden liquiden Mittel zur Berichtigung bzw. Sicherung der Masseansprüche zur Leistung eines Vorschusses weder bereit noch in der Lage ist und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckt. |
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| | Offen gelassen hat der BGH andererseits die Frage, ob vor der Entscheidung über einen Einstellungsantrag eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu ergehen hat (vgl. BGH, BeckRS 2011, 00118). |
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| | c) Im vorliegenden Fall reicht die liquide Masse zur Deckung der Gerichtskosten und des unstreitigen Teils der Verwaltervergütung aus, jedoch nicht zur Sicherheitsleistung für den streitigen Teil der Verwaltervergütung. Die Kammer ist der Ansicht, dass in diesem Fall der Gesetzeslage sowie den rechtlichen und praktischen Erfordernissen im Sinne praktischer Konkordanz weitestgehend dadurch Rechnung getragen werden kann, als eine Festsetzung der Verwaltervergütung erst dann erfolgen kann, sobald der Schuldner die notwendigen Mittel zur Sicherheitsleistung für die streitigen Masseansprüche - hier also die Verwaltervergütung - zur Verfügung gestellt und daher die Verfahrenseinstellung beschlossen werden konnte. |
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| | Dies beruht auf folgenden Erwägungen: |
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| | aa) Reicht die Masse zur Berichtigung der unstreitigen Masseansprüche und zur Sicherheitsleistung für die streitigen Masseansprüche potenziell nicht aus, muss der Schuldner in Erfahrung bringen können, wie hoch diese Masseansprüche sind, damit er prüfen und entscheiden kann, ob er von dritter Seite die erforderlichen Mittel beschaffen kann und will (vgl. BGH, a.a.O.). Der Insolvenzverwalter ist daher gehalten, die voraussichtlichen Verfahrenskosten mitzuteilen. Das kann nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Verwaltervergütung auch dadurch geschehen, dass der Insolvenzverwalter einen - dem Schuldner zuzuleitenden - Vergütungsantrag stellt (so wohl auch BGH, a.a.O.). |
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| | bb) Anschließend kann jedoch nach Ansicht der Kammer (noch) keine Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgen (so jedoch Kießner in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 214 InsO, Rn. 9; Braun, Insolvenzordnung (InsO), 5. Aufl., § 214, Rn. 14; abweichend Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 214 InsO, Rn. 17, dem zufolge der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag erst einzureichen hat und demzufolge auch erst eine Festsetzung erfolgen kann, wenn sich abzeichnet, dass das Gericht die Einstellung beschließt). Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen den Regelungen der InsVV und der vorstehend beschriebenen ganz h.M. eine endgültige Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt, obwohl deren Fälligkeit und deren Berechnungsgrundlage mangels Verfahrenseinstellung noch gar nicht sicher ist. |
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| | Dies birgt die Gefahr falscher Festsetzungen, sollte etwa - auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens - ein höherer Betrag festgesetzt werden, als es einzelne Beteiligte oder auch das Insolvenzgericht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 InsO für erforderlich gehalten haben. Werden dadurch nachträglich höhere Mittel für die Einstellung erforderlich, kann sich die Einstellung des Verfahrens verzögern oder sogar unmöglich werden - sofern diese nicht bereits rechtskräftig erfolgt ist - und als Konsequenz hieraus aufgrund der späteren oder ausfallenden Einstellung wiederum die Vergütungsfestsetzung an sich fehlerhaft gewesen sein. |
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| | Im Falle eines Abwartens mit der Einstellungsentscheidung oder deren anderweitiger Verzögerung besteht auch - wie im vorliegenden Fall - das Risiko, dass sich alleine aufgrund Zeitablaufs die Insolvenzmasse vergrößert und dadurch wiederum die Verwaltervergütung anwächst, m.a.W. die getroffene Festsetzung zum Zeitpunkt der eigentlich maßgeblichen - erst nach Rechtskraft der Vergütungsentscheidung getroffenen - Einstellungsentscheidung gar nicht mehr zutreffend ist. Auch dies gilt erst recht dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - letztlich gar keine Einstellungsentscheidung getroffen werden sollte. |
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| | Die Auffassung Hefermehls (a.a.O.) begrenzt die Problematik zwar etwas, räumt sie jedoch nicht aus. Denn auch wenn sich eine Einstellungsentscheidung abzeichnet, ist nicht gewiss, ob und wann sie stattfindet und ob die maßgeblichen Umstände dann noch diejenigen sind, die der Vergütungsentscheidung zu Grunde gelegen haben. Zudem ist die Voraussetzung des „Sich-Abzeichnens eines Einstellungsbeschlusses“ unscharf und wenig praktikabel. |
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| | cc) Andererseits besteht gleichfalls die Gefahr, dass bei einer zunächst erfolgten Einstellungsentscheidung diese rechtskräftig wird, sich aber im nachfolgenden Festsetzungsverfahren (und ggf. Rechtsmittelverfahren) eine höhere Verwaltervergütung herausstellt, die Einstellung somit an sich entgegen § 214 Abs. 3 InsO erfolgte und gar nicht alle Masseansprüche befriedigt werden können, was der Gesetzgeber gerade verhindern wollte. |
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| | dd) Letzteres Risiko lässt sich aber weitestgehend dadurch minimieren, indem dem Schuldner die Mitteilung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zur Kenntnis gebracht wird und er hierzu sowie zur Frage, ob er zu einer Beibringung etwaig fehlender Mittel von dritter Seite bereit und in der Lage ist, Stellung nehmen kann. Damit steht der Umfang der unstreitigen und streitigen Masseansprüche, soweit es in diesem Zeitpunkt möglich ist, fest. Sofern der Schuldner die fehlenden Mittel nicht leisten kann bzw. will oder sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist leistet, hat das Gericht den Einstellungsantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 BGB zurückzuweisen. Eine Festsetzung der Verwaltervergütung kann noch nicht erfolgen. Werden die erforderlichen Mittel von Schuldnerseite beschafft, ist das Verfahren einzustellen. Damit steht auch (zumindest nach Rechtskraft) der Bezugspunkt für die Verwaltervergütung fest und die Vergütung kann festgesetzt werden. |
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| | Der Schuldner hat dabei nicht nur die Mittel zu beschaffen, die zur Berichtigung der unstreitigen Masseansprüche erforderlich sind, sondern nach Ansicht der Kammer auch die zur Sicherheitsleistung für die streitigen Masseansprüche erforderlichen Mittel. Das ergibt sich schon aus § 214 Abs. 3 InsO, der gerade auch für die streitigen Masseansprüche eine Sicherheitsleistung vorsieht. Nur so kann auch vermeiden werden, dass letzten Endes doch nicht genügend Mittel zur Befriedigung aller Masseansprüche vorhanden sind oder aber eine unzutreffende Festsetzungsentscheidung hinsichtlich der Vergütung getroffen wird (s.o.). |
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| | Mit diesem Vorgehen ist es - soweit ersichtlich - auch weitestgehend ausgeschlossen, dass sich die Einstellungsentscheidung nachträglich als falsch herausstellt. Denn mit der Entscheidung über die Einstellung steht der Bezugspunkt für die Verwaltervergütung fest. Seit der Mitteilung über deren voraussichtliche Höhe dürfte in aller Regel nur wenige Zeit vergangen sein, ggf. kann schon bei der Mitteilung die Veränderung des Schätzwerts der Masse bis zum voraussichtlichen Einstellungszeitpunkt prognostiziert werden bzw. ein Sicherheitszuschlag vorgenommen werden (so für die Gerichtskosten auch Kießner, a.a.O., und Braun, a.a.O.). Eine nachträgliche Veränderung nach der Einstellungsentscheidung scheidet aus. Für streitige Masseansprüche steht eine ausreichende Sicherheit zur Verfügung. |
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| | Für den Insolvenzverwalter entstehen hierdurch keine erkennbaren Nachteile. Er kann jedenfalls einen Vorschuss gem. § 9 InsVV beantragen, so lange seine Vergütung noch nicht fällig ist, so lange also noch keine Einstellungsentscheidung ergangen ist. Auch der Schuldner wird durch das Vorschusserfordernis nicht unbillig belastet. Immerhin kommt ihm im Gegenzug auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens zu Gute. Außerdem räumt schon der Gesetzgeber der Sicherung - auch - der strittigen Masseansprüche den Vorrang ein. |
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| | Nach Auffassung der Klammer ist die vorstehend beschriebene Reihenfolge auch bereits dem Gesetz zu entnehmen. Denn § 214 Abs. 3 InsO geht gerade davon aus, dass es auch strittige Masseansprüche gibt, diese also - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung - nicht vorrangig rechtskräftig zu entscheiden und damit letztlich unstreitig zu machen sind, sondern vielmehr schlicht Sicherheit zu leisten ist. |
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| | ee) Im vorliegenden Fall reichen die liquiden Mittel nicht zur Sicherheitsleistung für die streitigen Masseansprüche aus. Der Schuldner selbst will keine Sicherheit in der erforderlichen Höhe leisten. Damit kommt entsprechend der vorstehenden Ausführungen nach Auffassung der Kammer derzeit keine Verfahrenseinstellung gem. §§ 213, 214 InsO in Betracht; der entsprechende Antrag des Schuldners wird daher wohl zurückzuweisen sein. Folglich kann aber auch eine Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters derzeit nicht erfolgen - auch nicht in der vom Schuldner beantragten Höhe -, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. |
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| | 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die sofortige Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wird und sich die Beteiligten bei der Vergütung des Insolvenzverwalters und einem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. BGH, ZInsO 2010, 2103). |
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| | 3. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Es ist nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über einen Festsetzungsantrag gem. § 8 InsVV bei einer (beabsichtigten) Verfahrenseinstellung gem. §§ 213, 214 InsO erfolgen kann, insbesondere, in welcher - zeitlichen - Reihenfolge die Einstellungs- und die Festsetzungsentscheidung stehen. Zwar hat der BGH bereits entschieden, dass eine Vergütungsfestsetzung nicht erfolgen kann, wenn aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner zur Leistung eines Vorschusses weder bereit noch in der Lage ist und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckt, feststeht, dass das Verfahren nicht eingestellt werden wird. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies auch dann gilt, wenn die liquiden Mittel (nur) nicht für die streitigen Masseansprüche ausreichen und der Schuldner die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann oder will. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof bisher nicht eindeutig geäußert; die Literatur verfolgt ohne größere Problemvertiefung teils verschiedene Ansätze, die jedoch - soweit sie eine Festsetzung der Vergütung schon vor Verfahrenseinstellung vorsehen, deren Erfordernis der BGH ausdrücklich offen gelassen hat - nach Auffassung der Kammer unzutreffend sind (s.o.). |
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