1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 23.1.2003 abgeändert:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 17.11.2000 zu bestimmen und diesen über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu befragen, die Angaben des Schuldners aufzunehmen und die Richtigkeit an Eides Statt versichern zu lassen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: bis 300,00 Euro.
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Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.11.2002 beim zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung seines am 17.11.2000 eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses zu laden. Zur Begründung bringt sie vor, der Schuldner sei verpflichtet, das bereits eidesstattlich versicherte Vermögensverzeichnis durch nähere Angaben darüber zu ergänzen, ob und in welcher Höhe seine Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt, weil es bei der Berechnung des pfändbaren Betrages von entscheidender Bedeutung sei, ob der Ehegatte ein eigenes Einkommen habe und demzufolge bei der Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen außer Betracht bleiben könne. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 8.11.2002 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 23.01.2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bl. 22 f. d. A.), zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 28 d. A. am 28.01.2003 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31.01.2003, die noch am selben Tag per Telefax beim Amtsgericht Calw eingegangen ist. Sie wiederholt und vertieft darin ihren bisherigen Vortrag und verweist insbesondere auf § 850 c IV ZPO.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 ZPO), insbesondere wurde sie form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Vermögensverzeichnis vom 17.11.2000 ist unvollständig und muss daher vom Schuldner ergänzt werden.
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1. Ob wegen eines Taschengeldanspruches eines Schuldners das Einkommen des Ehegatten anzugeben ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. dazu OLG München, JurBüro 1999, 605 mit Nachweisen zur divergierenden Rechtsprechung und Literatur). Die Kammer neigt zu der Ansicht, dass wegen der bedingten Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruches gem. § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich vom Schuldner Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Ehegatten zu machen sind. Diese Streitfrage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil ein Taschengeldanspruch des Schuldners gem. §§ 1360, 1360 a BGB nicht in Betracht kommt. Wie aus der eidesstattlichen Vermögensversicherung vom 17.11.2000 hervorgeht, verfügt der Schuldner über ein Monatseinkommen in Höhe von 5.680,00 DM netto. Unter diesen Umständen scheidet ein Taschengeldanspruch aus, der üblicherweise nur dem erwerbslosen Ehegatten zusteht (KG, NJW 2000, 149). Die Gläubigerin bringt selbst auch nicht vor, dass dem Schuldner ein derartiger Taschengeldanspruch zustehen könnte.
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2. Der Schuldner ist jedoch deswegen zur Ergänzung des vorerwähnten Vermögensverzeichnisses verpflichtet, weil seine Ehefrau als Unterhaltsberechtigte in Betracht kommt. Es ist streitig, ob wegen § 850 c Abs. 4 ZPO der Schuldner Angaben zum Arbeitseinkommen des Ehegatten machen muss (ablehnend: LG Bonn MDR 1992, 901; LG Hildesheim EGVZ 1994, 88; LG Cleve JurBüro 1992, 269; LG Neuruppin JurBüro 1998, 434; Zöller-Stöber, 23. Auflage, RN 27 zu § 807 ZPO; Schilken in Münchener Kommentar, 2. Aufl., RN 50 zu § 807 ZPO; zurückhaltend auch Münzberg in Stein/Jonas, 21. Aufl., RN 33 a zu § 807 ZPO; bejahend: LG Oldenburg JurBüro 1996, 328; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492; LG Erfurt JurBüro 1999, 159). Die Kammer schließt sich insoweit der bejahenden Auffassung an.
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Zwar ist der Schuldner nach § 807 ZPO nur gehalten, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. Sinn und Zweck der Offenbarungspflicht ist es jedoch, dem Gläubiger die Kenntnisse zu verschaffen, die er für erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen benötigt (Zöller-Stöber, 23. Aufl., RN 1 zu § 807 ZPO). Hierzu gehören im vorliegenden Fall auch die für § 850 c Abs. 4 ZPO maßgeblichen Tatsachen. § 850 c Abs. 4 ZPO sieht vor, dass eine unterhaltsberechtigte Person, der vom Schuldner Unterhalt gewährt wird, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben kann, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügt. Ohne nähere Angaben zur Unterhaltsberechtigung und zum Einkommen seines Ehegatten durch den Schuldner ist es dem Gläubiger unmöglich, im nachfolgenden Pfändungsverfahren näher zu prüfen, ob der Ehegatte bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages überhaupt zu berücksichtigen ist. Für einen Antrag gem. § 850 c Abs. 4 ZPO hat der Schuldner nämlich die Voraussetzungen durch substantiierten Vortrag auch zur Höhe der Einkünfte des Ehegatten schlüssig darzustellen, allgemeine Formulierungen sind nicht genügend (Zöller-Stöber, aaO., RN 13 zu § 850 c ZPO). Deswegen ist es geboten, dem Schuldner die Pflicht aufzuerlegen, die notwendigen Tatsachen, aus denen sich die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten bzw. deren etwaige Einkünfte ergeben, im Vermögensverzeichnis – soweit ihm dies möglich ist – zu offenbaren. Andernfalls wäre der Gläubiger gezwungen, zur Art und zur Höhe des Einkommens des Ehegatten im Pfändungsverfahren Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen (so zutreffend LG Erfurt, JurBüro 1999, 159), was weder zumutbar noch verfahrensökonomisch erscheint.
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3. Rechtliches Gehör war dem Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren. Im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO hat eine Anhörung des nicht beteiligten Schuldners zu unterbleiben (Zöller-Stöber, aaO., RN 27 zu § 766 ZPO). Das gleiche gilt im nachfolgenden Verfahren gem. § 793 ZPO.
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5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO scheidet aus, nachdem der Schuldner am Verfahren nicht beteiligt worden ist.
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