Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 23. September 2004, durch welchen der Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen,
"gemäß §§ 100 g, 100 h StPO anzuordnen, dass die Firma ..., ..., Auskunft über die Telefonverbindungsdaten, insbesondere die Einwahlnummer zu den Bl. 25 d. A. aufgelisteten IP's an die Kreispolizeibehörde ... erteilt"
, zurückgewiesen wurde,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
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Mit gleichlautenden Texten erstattet die Firma ..., ..., ... in einer Vielzahl von Fällen (allein rund 60 dieser Fälle sind derzeit am Landgericht Ulm im Beschwerdeverfahren anhängig) bei der Kreispolizeibehörde ... Strafanzeigen gegen ihre Kunden mit folgendem Text:
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Hiermit erstatten wir Anzeige und Strafantrag wegen Betrugs aus folgendem zugrundeliegenden Sachverhalt:
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Eine unbekannte Person hat sich unter Nennung von Name, Adresse, Bankverbindung, Ausweisnummer etc. in das Computersystem von ... eingeloggt, um die dort zu empfangenden kostenpflichtigen Leistungen abzurufen. Die Person hat hierbei Dienste zu den untenstehenden Zeiten gekauft. Die Bezahlung erfolgte bis zum heutigen Tag nicht. Eine Abbuchung scheiterte aufgrund vorsätzlich falsch eingegebener Daten oder wegen Widerspruch. Durch Eingabe falscher Daten oder wegen Widerspruch der getätigten Zahlungen hat diese Person eine Täuschung hervorgerufen, die unmittelbar zum Vermögensschaden geführt hat. Gegen den Täter, stellen wir Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen. Die eingegebenen Daten lauten wie folgt:
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Verwendeter Name, Adresse und Personalausweis:
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Hier werden dann fallabhängig die Daten wiedergegeben, die vom Kunden in das System eingegeben worden waren. Der Text geht wie folgt danach weiter:
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Buchungs- Einwahl- und Verbindungsprotokoll von der Seite:
(es folgt die angewählte Internetseite)
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Pos. 1 Buchungs-Nr. Kunden-Nr. CON Betrag(+Kosten) Datum Uhrzeit IP Adresse Host G M
Tabellarische, fallabhängige Eintragungen
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Historie der Gründe (G) :
(Ist der Betrag = 0,00 EUR und ist kein Grund vorhanden, dann sind diese Buchungen bis
-es folgte ein fallabhängiges mit dem Datum der Anzeigeerstattung identisches Datum
– noch kein Storno) 0 = keine Kontodeckung | 1 = Konto erloschen | 2 = Kontoinhaber + Kontonummer nicht identisch | 3 = keine Angaben von Gründen | 4 = Rückruf | 5 = Widerspruch durch Kontoinhaber | 6 = Kreditkarteninhaber hat Zahlung widersprochen | 7 = falsche/ungültige Bankdaten
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Historie der Mahnstufen (M):
(Ist der Betrag = 0,00 EUR und ist keine Mahnstufe vorhanden, dann sind diese Buchungen bis
– es folgt ein fallabhängiges mit dem Datum der Anzeigeerstattung identisches Datum
– noch kein Storno) 0 = 1. Mahnung per e-Mail versandt | 1 = 2. Mahnung per e-Mail versandt | 2 = wurde an Inkassobüro übergeben | 3 = Ratenzahlung wurde vereinbart | 4 = kein Inkasso
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Wir bitten Sie umgehend die Ermittlungen aufzunehmen und die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben. Falls Sie Rückfragen habe, stehen wir hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
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Außerdem werden jeweils noch zwei farbige Ausdrucke aus einer Computerdatei vorgelegt, aus denen zu den bereits mitgeteilten Daten zusätzlich noch der vom Kunden gewählte Pseudo- (Alias-)Name, dessen Passwort und dessen angegebenes Geburtsdatum ersichtlich ist.
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Vorliegend handelt es sich um insgesamt fünf datumsgleiche (24.06.2004) Anzeigeschreiben, die von der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft Aachen zusammengefasst wurden, mit folgenden Daten:
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a) ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...,
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Einwahl: 21.06.2004, ... Uhr, IP-Adresse: ..., angewählte Seite: www.... (...)
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In der Anzeige ist als vorgedruckter Betrag 0,00 EUR abgegeben; handschriftlich, (vom wem bleibt unklar) ist der Betrag 111,60 EUR eingefügt, die Rubriken "G" und "M" des Anzeigeformulars, also Grund der Anzeige und Mahnstufe sind unausgefüllt; aus dem beigefügten Computerausdruck lässt sich jedenfalls ebenso ein Betrag von 111,60 EUR entnehmen, wie auch die zusätzliche Angaben des "P." "B." und des Passwortes "C.", wie auch ein Geburtsdatum ....
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b) ..., ..., ..., ..., ..., ... ...,
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Einwahl: 21.06.2004, ... Uhr, IP-Adresse ..., angewählte Seite: www.... (... = ...)
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In der Anzeige ist als vorgedruckter Betrag 0,00 EUR abgegeben; handschriftlich, (vom wem bleibt unklar) ist der Betrag 111,60 EUR eingefügt, die Rubriken "G" und "M" des Anzeigeformulars, also Grund der Anzeige und Mahnstufe sind unausgefüllt; aus dem beigefügten Computerausdruck lässt sich jedenfalls ebenso ein Betrag von 111,60 EUR entnehmen, wie auch die zusätzliche Angaben des "P." "F. und das Passwort "C.", wie auch ein Geburtsdatum ....
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Einwahl 21.06.2004, ..., IP-Adresse ... angewählte Seite www.... (...)
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In der Anzeige ist als vorgedruckter Betrag 0,00 EUR abgegeben; handschriftlich, (vom wem bleibt unklar) ist der Betrag 111,60 EUR eingefügt, die Rubriken "G" und "M" des Anzeigeformulars, also Grund der Anzeige und Mahnstufe sind unausgefüllt; aus dem beigefügten Computerausdruck lässt sich jedenfalls ebenso ein Betrag von 111,60 EUR entnehmen, wie auch die zusätzliche Angaben des "Pseudo" "F." und das Passwort "c.", wie auch ein Geburtsdatum ....
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Einwahl: 18.06.2004, ... Uhr, IP-Adresse ... angewählte Seite www.... (CON 411000)
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20.06.2004, ..., IP-Adresse ..., angewählte Seite wie oben
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21.06.2004, ..., IP-Adresse ..., angewählte Seite wie oben
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In der Anzeige ist als vorgedruckter Betrag 0,00 EUR abgegeben; handschriftlich, (vom wem bleibt unklar) ist der Betrag 334,80 EUR eingefügt, die Rubriken "G" und "M" des Anzeigeformulars, also Grund der Anzeige und Mahnstufe sind für alle drei Einwahlen unausgefüllt; aus dem beigefügten Computerausdruck lässt sich jedenfalls ebenso ein Betrag von 334,80 EUR entnehmen, wie auch die zusätzliche Angaben des "Pseudo" "C." und das Passwort "c.", wie auch ein Geburtsdatum ....
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Einwahl: 16.06.2004, ..., IP-Adresse ... angewählte Seite: www... (CON 591000)
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17.06.2004, ..., IP-Adresse ..., angewählte Seite wie oben
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18.06.2004, ..., IP-Adresse ..., angewählte Seite wie oben
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21.06.2004, ... Uhr, IP-Adresse ..., angewählte Seite wie oben
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Für die Einwahl 16.06.2004 ist der Betrag von 111,60 EUR angegeben und Grund "5" (Widerspruch durch Kontoinhaber); ein solcher findet sich indes in der Akte nicht, sondern lediglich ein Rückgabeschreiben der Deutschen Bank mit dem Hinweis, dass Kontonummer und Kontoname nicht übereinstimmen.
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Für die Einwahl am 17.06.2004 ist ebenfalls der Betrag von 111,60 EUR ausgewiesen und Grund "3" (keine Angabe von Gründen).
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Für die Einwahl am 18.06.2004 ist wiederum der Betrag von 111,60 EUR genannt und der Grund "5" (Widerspruch durch Kontoinhaber) ohne dass sich diesbezüglich irgendwelche Unterlagen in der Akte befinden würden.
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Für die Einwahl 21.06.2004 ist in der Anzeige der vorgedruckter Betrag 0,00 EUR angegeben; die Rubriken "G" und "M" des Anzeigeformulars, also Grund der Anzeige und Mahnstufe sind für alle dieser Einwahlen unausgefüllt; aus dem beigefügten Computerausdruck lässt sich jedenfalls ebenso ein Betrag von 111,60 EUR entnehmen, wie auch die zusätzliche Angaben des "Pseudo" C,", des Passwortes "c." und des Geburtsdatums ....
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Diese Anzeige wurde – wie die anderen dem Landgericht Ulm vorliegenden Beschwerden in vergleichbaren Fällen zeigen – formularmäßig weiterbearbeitet. Aus dem Umstand der jeweils gleichen e-Mail-Adresse und des übereinstimmenden Passwortes "C." wie auch der gleich angegebenen Wohnsitzregion wurde (unklar ob von der anzeigenerstattenden Firma, der Polizei oder aber der Staatsanwaltschaft) die handschriftlich auf Bl. 23 unten niedergelegte Schlussfolgerung gezogen, es müsse sich um jeweils den gleichen Kunden handeln. Sodann listete die Polizeibehörde die vom Kunden genutzten IP-Adressen mit Datum und Uhrzeit und übersandte den Anzeigenvorgang der Staatsanwaltschaft Aachen, die sodann den im Tenor in Kursivschrift wiedergegebenen Antrag stellte.
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Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Amtsgericht Ulm den Antrag mit der Begründung ab, dass es bereits an einem konkretisierten Tatverdacht fehle, eine Strafbarkeit weder nach § 263 StGB noch nach § 263 a StGB – auch nach dem aus den Akten zusammenzusuchenden möglichen Sachverhalt – vorliegen könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen.
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Das angerufene Amtsgericht Ulm ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 06. September 2002 (2 ARs 252/02) und 13. September 2002 (2 ARs 276/02) für den Erlass solcher Beschlüsse nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig, soweit Auskunft von der ... beantragt wird, da die ... in ihrer Niederlassung ... eine Abteilung unterhält, welche die Feststellung und Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dies für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ausreichend, ersichtlich ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Zugriff auf entsprechende, tatsächlich nicht in Ulm, sondern an unbekannten Orten stehende Server, auf denen die Daten tatsächlich verwaltet werden, auch andernorts möglich wäre.
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Bei der im Antrag der Staatsanwaltschaft A als zu verpflichtende Auskunftsstelle genannten Firma ... handelt es sich allerdings um ein Tochterunternehmen der ... mit Sitz in ... bei ..., einen von zahlreichen Providern für das Internet. Auskünfte über die Zuordnung von IP-Nummern zu Telefonschlüssen des Festnetzes zu genau definierten Zeiten übernimmt – so der Kenntnisstand der Ulmer Justizbehörden – derzeit ebenfalls die ..., Niederlassung ..., als Mutterkonzern, indes mit folgenden Einschränkungen:
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Auch andere Internetanbieter (Provider, z. B. AOL) vergeben IP-Adressen, wenn einer ihrer Kunden sich ins Internet einwählt; die Vergabe dieser IP-Adressen erfolgt durch das weitere Tochterunternehmen der ..., die ..., zuvor blockweise an diese Provider, die diese dann bei Einwahl eines ihrer Kunden diesem zuordnen. Nur jene Provider können in jenen Fällen Auskunft geben, nicht die ... oder eines ihrer Tochterunternehmen. Von der nach Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen anzugehenden Auskunftsstelle für die ... in ..., sind sonach nur Ergebnisse zu erzielen, wenn es sich um Kunden der Firma ... selbst handelt oder um solche Kunden anderer Provider, die sich über einen DSL-Anschluss einwählen, da auch insoweit die ... feste IP-Adressen vergibt. Für alle Kunden fremder Provider ohne DSL-Zugang wird die beantragte Maßnahme erfolglos bleiben und erfordert Folgebeschlüsse 2. Solche Provider haben ihren Sitz verstreut im ganzen Bundesgebiet. Jedenfalls dann würden die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Die Kammer hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm 3 trotz dieser Bedenken jedenfalls vorliegend bejaht.
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2 Die ... erteilt Auskunft über die blockweise Vergabe von IP-Adressen an andere Provider unter folgenden Adressen:
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Bedenken bestehen – worauf das Amtsgericht Ulm die Staatsanwaltschaft Aachen im Vorfeld dieser Entscheidung mehrfach hingewiesen hat – in der Form der Antragstellung, nämlich allein unter Bezugnahme auf den (in sich überdies teilweise widersprüchlichen) Akteninhalt. So bleibt in einem Teil der oben dargestellten Fälle bereits unklar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zahlungsbetrag des Kunden offen ist. Aus welchen Gründen Zahlungen nicht erfolgt sind, ist allein in zwei Fällen angegeben. Ob Widersprüche gegen das Lastschrifteinzugsverfahren erfolgt sind oder nicht, ist nur in einem der oben dargestellten Fälle aus den Akten nachvollziehbar. Nur teilweise können Fakten durch höchst mühsame Auswertung der den Akten beigefügten Computerausdrucke entnommen werden. Dies aus der jeweiligen Akte selbst zu erheben und zu ermitteln ist indes nicht Aufgabe der Ermittlungsrichter am Amtsgericht. Fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Zwangsmaßnahme, ist es dem Richter verwehrt, selbständig zu ermitteln; er hat den Antrag (evtl. nach entsprechendem Hinweis gegenüber der Staatsanwaltschaft) abzulehnen (Wache in Karlsruher Kommentar, 5. Auflage 2003, § 162 StPO, RdNR. 6 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt dass Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der mit der beantragten Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe (Art. 10 GG) gänzlich fehlen.
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Die Kammer lässt es – derzeit – indes dahingestellt, ob schon mangels eines wirksamen Antrags eine Ablehnung der beantragten Maßnahme auszusprechen ist.
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Die materiellen Voraussetzungen der §§ 100 g, 100 h StPO sind nicht gegeben. Es muss auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht bestehen, dass der Täter mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 Telekommunikationsgesetz) als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Ein Computer, der ans Internet angeschlossen ist, erfüllt zwar die Voraussetzungen einer Endeinrichtung, da er unmittelbar an die Abschlusseinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen ist, indes fehlt – nach den vorgelegten Unterlagen – der Anfangsverdacht einer Straftat:
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Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus, da durch die Eingabe (hier einmal unterstellt) falscher Personal-, Bankdaten in den PC auf Empfängerseite weder eine natürliche Person getäuscht wird, noch eine natürliche Person eine entsprechende Verfügung, etwa Freischaltung der gebührenpflichtigen Seite, trifft. Die internen Betriebsabläufe bei ... sind zwar weder offen gelegt noch ermittelt, indes ergibt sich diese Schlussfolgerung zwingend aus der Gesamtschau der Beschwerden, welche der Kammer vorliegen. Im Verfahren ... LG Ulm = ... AG Ulm = ... wurde etwa der Nachname "d", Vorname "m" eingegeben und als Bankverbindung lediglich "Landesbank", auf den ersten flüchtigen Blick ersichtlich Nonsensdaten. Die Freischaltung erfolgt mithin – was bereits üblicherweise nahe liegt – ohne Prüfung durch eine natürliche Person.
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Aber auch die Tatbestandsmerkmale des § 263 a StGB sind nicht gegeben. Durch die Einführung dieser Norm mit dem 2. WiKG im Jahre 1986 sollten Strafbarkeitslücken des § 263 StGB bei Benutzung von Computern geschlossen werden. Deshalb ist der Tatbestand betrugsnah auszulegen (vgl. BGHSt 47, 160, OLG Karlsruhe NStZ 2004,333 mit jeweils weiteren Nachweisen). Die Eingabe falscher oder unrichtiger Daten muss das Ergebnis eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar beeinflussen. "Beeinflussen" bedeutet, dass das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges von dem Ergebnis abweicht, das bei einem programmgemäßen Ablauf des Computers erzielt worden wäre (vgl. Scheffler in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Nr. 102 Rn. 91 ff m. w. N.).
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Auf ihrer für Webseitenbetreiber gedachten Internetseite 4 erweckt die ... zwar den Eindruck einer Kontrolle der angegebenen Daten und führt aus:
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"Ein Payment-System für viele Internetseiten
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Unkompliziert läuft auch der eigentliche Bezahlvorgang ab. User registrieren sich einmalig bei dem Payment-System und zahlen danach auf allen ...-Partnerseiten sicher und schnell. Somit steht dem Internetbenutzer auf der Webseite eine Hürde weniger im Wege und für Seitenbetreiber entfällt der Aufwand für die Verwaltung von Kundendaten.
Bei der Registrierung überprüft das System automatisch Adress-, Bank- sowie Kreditkartendaten und nimmt auf Wunsch eine Bonitäts- oder auch Altersprüfung mittels Personal- oder Reisepassnummer vor."
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Dass eine solche Überprüfung entgegen den auf der Homepage aufgestellten Behauptungen nicht vorgenommen wird, ergibt sich einerseits bereits aus der oben dargestellten Nonsenseingabe, die ebenfalls zur Freischaltung der Seite(n) geführt hatte. Selbst die Eingabe nicht existenter Banken wird vom System nicht beanstandet. Dass offensichtliche Falscheingaben gleichermaßen wie die Eingabe korrekter Personen- und Bankdaten zur Weiterleitung auf kostenpflichtige Seiten führen, ergibt sich für die Kammer weiter auch aus folgenden Umständen: Der 2. Ziffernblock der Personalausweisdaten enthält die Geburtsdaten in der Version Jahr/Jahr/Monat/Monat/Tag/Tag mit einer zusätzlichen Unterscheidungsziffer. Dass selbst die fehlende Übereinstimmung zwischen im Personalausweis verschlüsselten und vom User angegebenen Geburtsdatum nicht zur Beanstandung führen, zeigt beispielsweise das Verfahren ... LG Ulm = ... = ... StA Aachen: im Personalausweis ist das Geburtsdatum verschlüsselt als 7703218 also 21.03.1977, während der User dieses selbst als 07.08.1981 angibt. Für den Zugang zu den über ... erreichbaren kostenpflichtigen Seiten ist mithin allein ausreichend, ob in dem Anmeldeformular irgendwelche Buchstaben und Ziffernfolgen eingegeben werden. Ob diese zutreffend oder frei erfunden sind, ist für den weiteren Verlauf unerheblich, weshalb ein Datenverarbeitungsvorgang durch die Dateneingabe nicht beeinflusst wird: Es fehlt an einem entscheidenden Tatbestandmerkmal des § 263 a StGB. Bedenklich in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass auch keine Altersprüfung bezüglich der ersichtlich mit erotischen Inhalten versehenen Seiten besteht. Dies entgegen den Behauptungen der ..., die sonach möglicherweise auch Beihilfe zur Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) in Kauf nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2004, 409).
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Auch liegt kein Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB vor. Diese Norm schützt allein die Leistung des öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes als solches, nicht die über das Netz abgewickelte (eventuell kostenpflichtige) Kommunikation als solches (Tröndle/Fischer, 49. Auflage 2004, § 265 a Rdnr. 16).
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Es fehlt mithin an einer mittels Endeinrichtung begangenen Straftat im Sinne des § 100 g StPO, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft A abzulehnen war.
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Die Kammer weist ergänzend noch darauf hin, dass die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Eingriffen in Grundrechte – wie hier des Art. 10 GG – immer zunächst die Ausschöpfung aller anderer Ermittlungsmöglichkeiten gebieten würde, wie dies auch Niederschlag in § 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO gefunden hat.
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Insoweit bestehen erhebliche Bedenken bei vorliegender Fallgestaltung. Bereits die Frage, ob die geltend gemachte Forderung der Firma ... besteht, erscheint zumindest erwägenswert. Wie im Abschnitt IV. dargestellt, können selbst Minderjährige auf die über ... zugänglichen Seiten mangels wirksamen Altersschutz Zugriff nehmen. Eine gegen diese gerichtete Forderung würde bereits gegen § 134 BGB verstoßen. Auch wenn nach Erlass des Prostitutionsgesetzes nicht mehr generell von Sittenwidrigkeit – worauf die StA Aachen wohl zu Recht hinweist – ausgegangen werden kann, ist doch fraglich, ob die Forderung nicht gleichwohl gegen § 138 BGB verstößt, da Leistung und Gegenleistung möglicherweise außerhalb jeglichen Verhältnisses liegen. Die oben unter I a) bis e) dargestellten Einwahlen ergeben Nutzungszeiten von lediglich einer Minute Dauer bei einer dann wohl entstandenen Forderung von über 100 EUR; beispielsweise wählte sich der User am 21.06.04 um 14.21 Uhr (Fall 1 d) auf "..." ein zu einem Preis von 111,60 EUR; um 14.22 Uhr am gleichen Tag (Fall I e) musste er diese Seite aber bereits wieder verlassen haben und wählte sich auf "..." ein, wiederum mit einem Betrag von 111,60 EUR. Darüber hinaus: Nimmt man die weiteren Einwahlen an diesem Tag um 16.55 Uhr, 18.01 Uhr und 19.08 Uhr hinzu, ergibt sich ein vom User zu zahlender Betrag von über 500 EUR, welcher möglicherweise in keinem Verhältnis zur Leistung steht.
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Eine weitere forderungsvernichtende Einwendung könnte existieren: Vorstellbar ist auch, dass der User sich auf die Regeln des Fernabsatzgesetzes beruft 5. Leistungen i. S. d. Fernabsatzgesetzes sind Leistungen beliebiger Art, sofern sie ihrem Wesen nach geeignet sind, den Gegenstand von entgeltlichen Geschäften zu bilden 6. Nach dieser Definition bestehen keinerlei Zweifel, dass die den gegenständlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden "Dienste" 7 als "Dienstleistungen" im Sinne des Fernabsatzgesetzes einzuordnen sind 8. Danach hat der User ein "Widerrufsrecht", die behauptete Forderung wäre nach Ausübung dieses Widerrufsrechtes nicht durchsetzbar. Dabei muss ein möglicher Widerruf nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es reicht vielmehr aus, wenn dem Verhalten des Users der objektive Erklärungswert zukommt, sich von einem -überhaupt entstandenen Vertrag- lösen zu wollen. Von einem Widerruf ist im Zweifel auch dann auszugehen, wenn der User seine Erklärung mit einem Irrtum, einer Täuschung durch den Unternehmer oder einem Mangel der Ware oder Dienstleistung begründet 9. Dabei verkennt die Kammer nicht das Schriftformerfordernis des § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 BGB. Alleine die Zahlungsverweigerung kann nicht ausreichen, um von einem Widerspruch ausgehen zu können. Daneben erlischt das Widerrufsrecht mit dem Beginn der Leistung, § 312 d Abs. 3 BGB.
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In den Anzeigeschreiben der rund 60 dem Landgericht Ulm vorliegenden Fälle ist schon in keinem Fall dargestellt, ob, geschweige denn, wie lange die angezeigte Person welche "kostenpflichtige Leistungen" tatsächlich abgerufen hat oder ob nicht das bloße Einloggen in das System möglicherweise die Kostenforderung ohne ersichtliche Rechtsgrundlage ausgelöst hat, ohne dass tatsächlich "Leistungen" erbracht wurden. Dass letzteres möglich ist, ergibt sich nach Ansicht der Kammer schon aus der oben dargestellten Einwahl eines Users am 21.06.2004 um 14.21 Uhr (Fall 1 d), die nur eine Minute angedauert haben kann, da er sich um 14.22 Uhr bereits auf einer anderen Seite anmeldete (Fall 1 e). Keine Erklärung gibt die Ermittlungsbehörde dem Ermittlungsrichter, weshalb das Computersystem in den gegenständlichen Fällen I a-d den "fälligen" Betrag auf 0,00 EUR festgesetzt hat. Erst handschriftlich wurde hier jeweils ein Betrag von 111,60 EUR nachgetragen. In diesen Fällen spricht nach den vorgelegten Unterlagen vieles dafür, dass keinerlei Leistungen in Anspruch genommen worden sind. Unabhängig davon sind Fallgestaltungen üblich, in denen "Dienste" gekauft wurden und die (auf Vorrat) bezahlt werden sollen, die zeitlich völlig unabhängig vom Vertragsschluss in Anspruch genommen werden und werden können.
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Keine der vorgelegten Akten verhält sich in irgendeiner Weise zu dem aufgezeigten Problemkreis. Die Kammer kann weder prüfen, ob überhaupt Leistungen erbracht wurden, ob ein Widerrufsrecht besteht und ob gegebenenfalls von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde. Einzelnen handschriftlichen Randvermerken, die verstreut in verschiedenen Akten enthalten sind, ist zu entnehmen, dass teilweise ein Schriftverkehr zwischen der Anzeigeerstatterin und den "Kunden" stattgefunden haben muss. Dieser Schriftverkehr wurde jedoch meist den Ermittlungsbehörden vorenthalten. Die Kammer schließt nicht aus, dass in zahlreichen Fällen entsprechender Schriftverkehr nacherhoben werden kann, aus dem sich Anhaltspunkte zur Beurteilung der aufgeworfenen zivilrechtlichen Fragen ergeben. Diese zivilrechtlichen Fragen können auch für die strafrechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung sein.
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Weiter ist in den hier vorliegenden Fällen nicht ermittelt, ob die angegebenen Personen wirklich existent sind, oder nicht. Selbst eine einfache Meldeamtsanfrage fehlt. In einigen Fällen ist zumindest auch denkbar, dass sich beim Eintippen einer BLZ oder eines Kontos schlicht ein Zahlendreher eingeschlichen hat. Eines Eingriffs in Grundrechte bedarf es weder zur Aussonderung solcher Fälle fahrlässiger Falscheingabe von Daten noch zur Aussonderung der Fälle, in denen die angesprochenen zivilrechtlichen Fragen von Bedeutung sind.
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Mangels Vorlage entsprechenden Schriftwechsels (etwa angeblicher Mahnungen per e-Mail- siehe "Historie der Mahnstufen" in den Anzeigeschreiben) der Firma ... mit dem möglichen User oder dessen Bank lässt sich nicht einmal (beim jetzigen Ermittlungsstand) nachvollziehen, warum ein entsprechender Einzug vom Konto des Users scheiterte. Möglicherweise hat sich der User – vielleicht sogar zu Recht – auf die oben dargestellten Gründe der Unwirksamkeit einer Forderung berufen. Aus den Daten zwischen den erfolgten Einwahlen – hier die letzte am 21.06.2004 um 19.08 Uhr – und Erstattung der Strafanzeige unter dem Datum vom 24.06.2004 – drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass ... schlichtweg Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte in all den Fällen, bei denen nicht automatisch eine Gutschrift gelingt, als Inkassostellen institutionalisiert.
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