Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 151/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und 2. aus der Vermittlung der und der Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der xx Baubetreuung Immobilien-Anlagen xx gemäß Beitrittserklärung vom 26.11.1993 und des dem zur Finanzierung der Beteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages (Darlehenskonto-Nr. ##) sowie des Nachfolgedarlehensvertrages bei der X Bank (Darlehens-Nr. xx) zustehen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2/3, die Klägerin ein weiteres Drittel alleine. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch.
3Die Klägerin arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten, ihr Ehemann, der Drittwiderbeklagte, als Angestellter bei den Stadtwerken Z1.
4Am 26.11.1993 zeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nach einer zumindest Vermittlung durch den Beklagten zu 2. einen Kommanditanteil in Höhe von 100.000,00 DM an der X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. x KG. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K4 zur Klageschrift verwiesen. Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Darlehensverträge mit der C AG, deren Konditionen in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2. besprochen worden waren. Nach Auslaufen der ursprünglich vereinbarten Zinsbindung schlossen sie im Dezember 2003 einen weiteren Darlehensvertrag mit der C. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift Bezug genommen.
5Die Klägerin hat eine Abtretungsvereinbarung vom 19.04.2008, Anlage K1 zur xx bzw. Herrn L2 zustehenden Schadensersatzansprüche aus dem Aspekt der fehlerhaften Anlageberatung/fehlerhaften Anlagevermittlung und aller weiteren in Betracht kommenden rechtlichen Aspekte" abgetreten hat.
6Aus ihrer Beteiligung erhielten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nach ihrer Behauptung folgende Ausschüttungen:
7Im Jahr 1998 1.022,58 Euro, in den Jahren 1999, 2000 und 2001 je 511,29 Euro sowie im Jahr 2004 500,00 Euro.
8Das Darlehen bei der C AG hatte zum 31.12.2007 nach der Behauptung der Klägerin einen Stand von 41.936,72 Euro.
9Die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten zu 2. habe schon seit Jahren vor dem Jahr 1993 ein persönliches Bekanntschaftsverhältnis bestanden, das dieser ausgenutzt habe, um ihr und dem Drittwiderbeklagten in ihrer häuslichen Umgebung Beratungsleistungen zuteil werden zu lassen und wegen dem er ihr besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte.
10Er habe ihnen die Anlage in einem geschlossenen Immobilienfonds als eine für Zwecke der Altersvorsorge besonders geeignete Anlageform empfohlen. Auf die Risiken der Beteiligung an einer KG habe er hierbei nicht hingewiesen, noch sei von ihm der Beteiligungsprospekt wie Anlage K6 erläutert worden. Übergeben worden sei ihnen der Emmissionsprospekt erst nach der Unterzeichnung der Kapitalanlage, und auch zu diesem Zeitpunkt hätten sie ihn erst gelesen.
11Insbesondere habe der Beklagte zu 2. einen gesonderten Risikohinweis dahingehend unterlassen, dass zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Fonds die prospektierte Immobilie noch nicht fertiggestellt gewesen sei und eine Vermietung noch nicht stattgefunden habe.
12Der Beklagte zu 2. sei als Handelsvertreter der Beklagten zu 1. deren Erfüllungsgehilfe, jedenfalls aber als solcher für die Beklagte zu 3. tätig, was sich auch aus seinem Schreiben an sie vom 01.02.1994, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K10 Bezug genommen wird, ergebe.
13Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 2. sei als Anlageberater und nicht als bloßer Anlagevermittler tätig geworden.
14Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Positive Kenntnis von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. hätten sie und der Drittwiderbeklagte erst durch das erste Beratungsgespräch mit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erhalten. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen eines Schadensersatzanspruchs überhaupt gegen die drei Beklagten sei ihnen nicht vorzuwerfen.
15Die Klägerin, die den entstandenen Schaden unter Berücksichtigung von bezogenen Ausschüttungen und behaupteten Steuervorteilen auf 25.094,18 Euro beziffert und wegen dessen Berechnung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen wird, beantragt,
161. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.094,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.12.2007 Zug um Zug gegen Übertragung des von ihr und ihrem Ehemann Ugehaltenen Kommanditanteils mit einem Nominalwert von 100.000,00 DM an der Fa. X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. xx KG auf die Beklagten an sie zu verurteilen,
172. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dass die Beklagten sie und ihren Ehemann Herrn U von der Verbindlichkeit gegenüber der C AG bezogen auf das Darlehen #####/#### freistellen,
183. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie und ihren Ehemann U in Bezug auf den Kommanditanteil mit einem Nominalwert von 100.000,00 DM an der Fa. X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. xx KG von einer Nachhaftung gemäß § 172 IV HGB freizustellen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
22festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen sie aus der Vermittlung der und der Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der X Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. xx KG gemäß Beitrittserklärung vom 26.11.1993 und des dem zur Finanzierung der Beteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages (Darlehenskonto-Nr. #####/####) sowie des Nachfolgedarlehensvertrages bei der C (Darlehens-Nr. #####/####) zustehen.
23Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe die Kapitalanlage und die Ausschüttungen keineswegs als sicher dargestellt, sondern sämtliche bestehenden Risiken und Besonderheiten der Beteiligung anhand des Emissionsprospektes dargelegt. Auch habe der Beklagte zu 2. kein gesteigertes Vertrauen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in Anspruch genommen, sondern der Beklagte zu 2. habe zuvor nur die Schwester der Klägerin gekannt und die Klägerin selbst erstmals im Oktober 1993 kennen gelernt.
24Die Beklagte zu 1. sei schon nicht passivlegitimiert, da sie erst am 09.07.1998 gegründet worden sei und eine reine Holding ohne eigenes operatives Geschäft sei.
25Sie erheben die Einrede der Verjährung. Hierzu tragen sie vor, die vermeintlichen Schadensersatzansprüche seien schon mit der Beteiligung und Ausstellung des Zeichnungszertifikats Ende 1993 entstanden. Darüber hinaus habe eine Kenntnis der Klägerin und ihres Ehemannes bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen schon vor dem 01.01.2002 vorgelegen, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten sei.
26Sie bestreiten die Höhe der von der Klägerin angegebenen Ausschüttungen und der Steuervorteile.
27Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin entfalle zudem wegen eines erheblichen Mitverschuldens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, da sie den Emissionsprospekt bei ihrer Anlageentscheidung völlig außer Acht gelassen hätten.
28Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung bzw. -vermittlung aus §§ 675, 611, 280, 398, 426 BGB.
32Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 2. die Klägerin und ihren Ehemann im Rahmen der Anlageentscheidung fehlerhaft beraten hat, sowie, ob er als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 3. anzusehen ist.
33Die Klage kann nämlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nach Erhebung der - wie weiter unten dargelegt: zulässigen - Drittwiderklage außer Benennung des Drittwiderbeklagten als Zeugen, dessen Vernehmung als Zeuge nunmehr nicht mehr in Betracht kommt, keinen weiteren Beweis für ihre Behauptung einer Falschberatung durch den Beklagten zu 2. angetreten hat.
34Inwieweit eine Vernehmung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten als Partei über den Verlauf des Anlagegespräches in Betracht kommen könnte, kann ebenfalls dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt ist.
35Das neue Verjährungsrecht in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sieht gemäß § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die gemäß § 199 I BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften in Artikel 229 § 6 EGBGB bestimmen in dessen Abs. 1 S. 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet. Da im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche die Verjährungsfrist nach neuem Recht jedoch kürzer ist als die nach altem Recht, wird gemäß Artikel 229 § 6 IV 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach Artikel 229 § 6 IV 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB ist nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, vielmehr müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGH NJW 2007, 1584; OLG Z1, Urteil vom 18.04.2008, I-16 U 275/06).
36Entscheidend ist mithin gemäß § 199 I Ziff. 2 BGB n.F., ob und wann die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen gehabt hat.
37Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unkenntnis des Gläubigers auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, ihm insoweit ein "schweres Verschulden gegen sich selbst" anzulasten ist (vgl. Münchener Kommentar, BGB, § 199 Rz. 28; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 199 Rz. 3). Solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gläubiger sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt. Mithin kommt es nicht darauf an, wann die Klägerin sich tatsächlich die erforderliche Kenntnis verschafft hat bzw. von einem tatsächlich eingetretenen Schaden erfahren hat.
38Von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist spätestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, als die prospektierten jährlichen Ausschüttungen nach der Anlaufphase des Fonds erstmals ausblieben, nämlich in den Jahren 2002 und 2003.
39Dies schon hätte der Klägerin Anlass bieten können, den Schritt einzuleiten, den sie nach dem erneuten Ausbleiben der Ausschüttungen ab 2005 ergriffen hat, nämlich die Konsultation eines Rechtsanwalts. Somit greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass sie bis zu dem Beratungsgespräch bei ihrem Prozessbevollmächtigten keine Ahnung davon gehabt habe, dass sie den Beklagten zu 2. überhaupt in Anspruch nehmen könne. Diese Kenntnis hätte sie sich nämlich in zumutbarer Weise auch schon weit zuvor verschaffen können. Zudem ist es nicht gerade fernliegend, daran zu denken, bei Unzufriedenheit mit einer vermittelten Anlage auch deren Vermittler und die hinter ihm stehende Gesellschaft gegebenenfalls in Anspruch nehmen zu können. Insbesondere ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Klägerin sich im Jahr 2007 anwaltlich hat beraten lassen, nicht aber schon nach dem Ausbleiben der Ausschüttungen in 2002 und 2003.
40Zudem hätte die Klägerin spätestens das Ausbleiben der Ausschüttungen in den Jahren 2002 und 2003 zum Anlass nehmen müssen, sich mit dem ihr übergebenen Prospekt genauer auseinanderzusetzen, wodurch sie sich auch genauere Kenntnis darüber hätte in zumutbarer Weise verschaffen können, ob die Anlage für ihr Anlageziel geeignet oder vielmehr ungeeignet ist und ob dementsprechend die Beratung durch den Beklagten zu 2. zutreffend war oder nicht.
41Mithin ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von etwaig bestehenden Schadensersatzansprüchen spätestens Ende 2003 auszugehen, mit der Folge, dass mögliche Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sind. Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. ist indes erst am 22.04.2008 bei Gericht eingegangen und damit nicht mehr in der Lage, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
42Die Drittwiderklage ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Die Beklagten zu 1. und 2. haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Zwar hat der Ehemann der Klägerin dieser ihm zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten abgetreten. Es ist indes nicht auszuschließen, dass der Drittwiderbeklagte zukünftig etwa eine Unwirksamkeit dieser Abtretung geltend machen könnte oder dass die Klägerin ihm die abgetretenen Ansprüche zurück abtritt, so dass die Beklagten ein rechtliches Interesse daran haben feststellen zu lassen, dass auch dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen sie zustehen.
43Die Drittwiderklage ist auch begründet, da mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls, wie oben dargelegt, verjährt wären.
44Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 100, 709 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 71.030,09 Euro (Klageantrag zu 1.: 25.094,18 Euro, Klageantrag zu 2.: 41.936,72 Euro, Klageantrag zu 3.: 4.000,00 Euro) festgesetzt.
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