Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 151/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und 2. aus der Vermittlung der und der Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der xx Baubetreuung Immobilien-Anlagen xx gemäß Beitrittserklärung vom 26.11.1993 und des dem zur Finanzierung der Beteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages (Darlehenskonto-Nr. ##) sowie des Nachfolgedarlehensvertrages bei der X Bank (Darlehens-Nr. xx) zustehen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2/3, die Klägerin ein weiteres Drittel alleine. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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