Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 105/19
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 34 C 195/18, vom 28.05.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1I.
2Die Klägerinnen verkauften am 06.10.2015 in einer notariellen Urkunde jeweiligen Grundbesitz an die Beklagte. Besitz, Nutzen, Gefahren, Lasten und öffentliche Ab-gaben sollten nach § 5 Ziff. 1 des Vertrages am Beginn des an dem auf die Zahlung des gesamten Kaufpreises folgenden Tages übergehen. Etwa über diesen Tag hin-aus bereits bezahlte Versicherungsbeiträge sollten erstattet werden (Kaufvertrag Bl. 14 ff. GA). Die Beklagte geriet mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Am 02.06.2016 vereinbarten die Parteien, dass „die laufenden Kosten, die dem Eigentümer des Grundstücks entstehen“, ab dem 01.05.2016 bis zum wirtschaftlichen Übergang der Kaufobjekte von der Beklagten übernommen würden (vgl. Bl. 66 GA). Von diesem Tag an bestand eine eigene Haftpflichtversicherung der Beklagten. Abgeschlossen wurde die Kaufpreiszahlung – verspätet – am 17.11.2016. Die Eigentumsumschrei-bung erfolgte am 26.01.2017.Die Klägerinnen haben Prämien für eine Gebäudeversicherung, erledigt durch Teil-anerkenntnisurteil über 216,94 € (Bl. 88 f GA), und für „Haus- und Grundbesitzer-haftpflichtversicherungen“ in Höhe von insgesamt 1.643,11 € nebst Zinsen geltend gemacht. Es sei „selbstverständlich und bedürfe keiner weiteren Ausführung“, dass die Beklagte aus der Vereinbarung vom 02.06.2016 zur Erstattung dieser Kosten ver-pflichtet sei, jedenfalls aber aus Verzugsgesichtspunkten.
3Das Amtsgericht hat diese restliche Klage in seinem Schlussurteil als unschlüssig abgewiesen. Eine Haftpflichtversicherung gehe nicht auf den Erwerber über, sondern erlösche spätestens mit der Veräußerung. Werde vom Erwerber ein eigener Haftpflichtversi-cherungsvertrag abgeschlossen, würden die Kosten eines parallel fortbestehenden Versicherungsvertrages keine erstattungsfähigen laufenden Kosten und Lasten des Grundstücks darstellen. Die Beklagte habe sich „mit einer ab dem 01.05.2016 nicht geschuldeten Leistung auch nicht im Verzug“ befunden. Sie habe den Abschluss des Versicherungsvertrages auch nicht anzeigen müssen. Durch die überflüssige Doppelversicherung der Klägerin sei der Beklagten auch keine Bereicherung zugeflossen.Zinsen auf die anerkannte Teilforderung könnten die Klägerinnen nicht verlangen, da sie erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch Überlassung der Be-tragsrechnung konkret vorgetragen hätten.Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren fort.Wäre es richtig, was das Amtsgericht zum Erlöschen der streitgegenständlichen Ver-sicherung ausgeführt habe, wäre die Versicherung bereits mit Abschluss des notari-ellen Kaufvertrages erloschen. Tatsächlich hätte sie gekündigt werden müssen.Dann habe das Amtsgericht den Besitzübergang fehlerhaft auf den 01.05.2016 festgelegt. Bis zum 26.01.2017 sei die Beklagte aus Verzugsgründen und vertraglich verpflichtet, den Klägern sämtliche Kosten zu erstatten. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 02.06.2016 hätte das Amtsgericht den benannten Zeugen hören müssen. Der von der Beklagten eigenmächtig abgeschlossene Versicherungsvertrag könne nicht dazu führen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung hätten. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Soweit die Klägerinnen Zinsen für den Teil der Hauptforderung begehren, der Ge-genstand des Teilanerkenntnisurteils war, ist ihre Berufung mangels jeglicher Begründung im Sinne von § 520 III ZPO unzulässig.Die im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO.
61.
7Wenn überhaupt, hätte jede der beiden Klägerinnen einen Anspruch auf Erstattung nur der von ihr gezahlten Versicherungsbeiträge (Klägerin zu 1 1.050,01 € und Klä-gerin zu 2 593,10 €), nicht aber beide gemeinsam Anspruch auf die Summe.2.Ein Erstattungsanspruch besteht aber ohnehin nicht.
8a) Ein Anspruch aus § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrages (nachfolgend: KV) besteht nicht.
9aa)
10Er käme allenfalls für die Zeit nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises, also ab dem 18.11.2016 in Betracht, während streitgegenständlich der Zeitraum vom 01.05.2016 (vorgesehener Tag der Kaufpreiszahlung und des Gefahrüberganges) bis zum 17.11.2016 (tatsächlicher Tag) ist. Denn nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten in erster Instanz erfolgte die letzte Teilzahlung unstreitig am 17.11.2016. Soweit die Klägerinnen in ihrer Berufungsbegründung behaupten, der Kaufpreis sei erst am 26.01.2017 eingegangen, ist das prozessual gemäß § 531 II ZPO unbeachtlich, anscheinend einer Verwechslung mit der Umschreibung im Grundbuch geschuldet und könnte sogar unterstellt werden, da es den Klägerinnen nachteilig wäre.
11bb)
12§ 5 Ziff. 1 KV erfasst Haftpflichtversicherungen ohnehin nicht. Haftpflichtversicherungen sind keine „Lasten“.Die genannte vertragliche Bestimmung lehnt sich an § 446 S. 1 BGB an. Mit Lasten werden in Grundstückskaufverträgen üblicherweise, anderes ist hier nicht dargelegt, solche im Sinne von § 103 BGB gemeint. „Regelmäßig wiederkehrende Lasten“ sind solche, die von vornherein und ihrer Natur nach nicht einmal, sondern in regelmäßi-ger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (MüKoBGB / Stresemann, 8. Aufl. 2018, BGB § 103 Rn. 9).Sachversicherungen wie Gebäudeversicherungen fallen nach h.M. darunter, weil sie zur Substanz des Grundstücks, seiner Bestandteile oder seines Zubehörs zugeord-net werden können. Dient eine Verbindlichkeit nämlich dieser Substanz und damit auch der Nutzung der Sache - also dem Korrelat zur Lastentragung -, so geht sie mit den Gebrauchsvorteilen auf den Käufer gemäß § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB dann über, wenn er den Sachbesitz erhält (OLG Düsseldorf, NJW 1973, 146, 147, bei beck-online, mit Nachweisen zur Gegenmeinung). Das trifft für Haftpflichtversicherungen dagegen nicht zu. Dabei ist nicht entschei-dend, dass eine solche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Beklagten im Falle der Veräußerung nicht erlischt, sondern auf den Erwerber übergeht. Denn der Vertragsübergang nach § 95 VVG erfasst alle grundstücksbezogenen Versicherungen und damit auch grund-stücksbezogene Pflicht- und sonstige Haftpflichtversicherungen, z. B. Grundbesitzer-haftpflichtversicherungen (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 95 Rn. 3). Maßgeblich ist, dass eine Haftpflichtversicherung nicht der Substanz dient. Bei einer Haftpflichtversicherung fehlt es an einer besonderen Beziehung zu einem Bestandteil des Aktivvermögens. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers, nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten und den Aufwendungen, die zur Anspruchsabwehr geboten sind, belastet zu werden (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, Vorbe-merkung zu §§ 100–112, Rn. 5). Soweit S. 3 des § 5 Ziff. 1 KV bestimmt, dass der Erwerber bestimmte Versiche-rungsbeiträge zu erstatten hat, gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt, dass hier andere Versicherungen als in S. 2 gemeint sein sollten.
>13b)
14Aus der Vereinbarung vom 02.06.2016 ergibt sich für die Klägerinnen nichts Günstigeres. Dass mit „laufenden Kosten, die dem Eigent2;mer des Grundstücks entstehen“, etwas anderes gemeint sein sollte, als in § 5 Nr. 1 KV geregelt, ist nicht ersichtlich. Insoweit bestand auch kein Anlass, den von der Klägerin benannten Zeugen zu hören. Denn die Klägerin hat selbst nicht behauptet, es hätte Absprachen darüber gegeben, dass am 02.06.2016 nicht nur der in § 5 Ziff. 1 KV geregelte Zeitpunkt vorverlegt, sondern auch weitere Kosten erfasst werden sollten.
15c)
16Auch ein Verzugsschadenersatzanspruch aus §§ 280 I und II, 286 II Nr. 2 BGB, 3 KV verhilft der Klage nicht wenigstens teilweise zum Erfolg. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist sie hinsichtlich der aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 26.385,24 € (Bl. 40 und 41 GA) befriedigt worden. Zwar regeln §§ 288 IV BGB, 3 KV, dass weitergehende Verzugsschäden nicht ausgeschlossen sind. Doch ist nicht dar-gelegt, dass Verzugsschäden entstanden sind, die den in § 288 II BGB, 3 KV gere-gelten Mindestschaden überstiegen haben. Der tatsächliche Verzögerungsschaden kann neben den gesetzlichen Zinsen nur geltend gemacht werden, soweit der Scha-den die Zinsen 252;bersteigt (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdin-ger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 288 BGB, Rn. 17). Der gesetzliche Verzugszins als Mindestschaden deckt bis zum Erreichen seiner Höhe alle Verzugsschäden ab, mö-gen sie auf für den Gläubiger anfallenden Kosten (etwa seinerseits zu zahlenden Kreditzinsen) beruhen oder auch auf entgangenem Gewinn (etwa aus einer sonst erfolgten Anlage des vorenthaltenen Geldes) (KG Berlin, 26a U 60/13, juris). Soweit dagegen die Kosten der Rechtsverfolgung in der Rechtsprechung regelmäßig neben den gesetzlichen Zinsen zugesprochen werden, handelt es sich um eine nicht verall-gemeinerungsfähige und im Übrigen kritisch zu beurteilende Ausnahme, die im Zusammenhang mit der erst im Laufe der Zeit erfolgten Anerkennung von Aufwendungen als Schaden zu sehen ist.
17III.
18atzLinks">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 2.000 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).
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Referenzen
- V ZR 291/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
- § 43 I, 48 I GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 288 IV BGB, 3 KV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang 2x
- BGB § 103 Verteilung der Lasten 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- 34 C 195/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- IV ZR 543/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 1 KV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- 26a U 60/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x