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| 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft. Einer Zulassung der Berufung hat es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht bedurft. Denn die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre vom SG vollumfänglich abgewiesene Klage auf Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Forderung in Höhe von 11.083,25 EUR und auf Rückerstattung entsprechender Beitragszahlungen weiter, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. |
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| Die Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht beim LSG eingelegt. Da das SG gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 172 Abs. 1 Satz 1, 175, 176 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Zustellung des Urteils vom 7. Oktober 2020 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin veranlasst hat, ein Empfangsbekenntnis oder eine Zustellurkunde (vgl. §§ 175 Abs. 4, 182 ZPO) jedoch nicht zur Akte gelangt ist, lässt sich eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Urteils nicht nachweisen. Das Urteil gilt deshalb nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Das ist nach ihrem (nicht widerlegbaren) Vorbringen am 19. Oktober 2020 gewesen, sodass die am 16. November 2020 mittels Telefax eingelegte Berufung die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils gewahrt hat. |
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| 2. Gegenstand des Verfahrens und auch des Berufungsverfahrens ist zunächst die Klage auf Aufhebung des Prüfbescheides vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 (§ 95 SGG). Diese Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) hat sich nicht durch Klagerücknahme im Berufungsverfahren erledigt (§ 153 Abs. 1, § 102 Abs. 1 SGG). Zwar hat die Klägerin den ursprünglich mit der Klage und Berufung verfolgten Anfechtungsantrag schriftsätzlich zuletzt nicht mehr gestellt, sondern vielmehr mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2022 „abschließend“ nur noch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids von den Einzugsstellen eingezogenen „Beitragsnachforderung“ beantragt. In einer solchen schriftsätzlichen Beschränkung des Klageantrags kann eine konkludent erklärte Klagerücknahme liegen, mit der Folge, dass der nicht mehr angegriffene Verwaltungsakt in Bestandskraft erwächst (§ 77 SGG) und eine später – wie hier im Rahmen der mündlichen Verhandlung – hierauf erneut erstreckte Klage unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 – B 6 KA 77/03 R – juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 33/91 – juris, Rn. 16 f). Allerdings ist für die Beurteilung, ob eine Klagerücknahme erklärt worden ist, nicht allein auf den Klageantrag abzustellen. Denn das (Berufungs-)Gericht hat gemäß §§ 157, 153 Abs. 1, 123 SGG ohne Bindung an die Fassung der Anträge über die vom Kläger erhobenen Ansprüche umfassend zu entscheiden hat, sodass der Klageantrag nur dann maßgeblich ist, wenn er sich mit dem geltend gemachten Klagebegehren deckt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RV 22/85 – juris, Rn. 10; LSG Sachsen vom 28. Januar 2020 – L 3 AS 1242/17 NZB – juris, Rn. 35 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist in der Beschränkung des Klageantrags vorliegend bei Auslegung des gesamten Vorbringens der Klägerin keine Klagerücknahme zu sehen. Nachdem sich nämlich die Klägerin in den zur Begründung ihrer „abschließenden“ Anträge im Schriftsatz vom 5. April 2022 gemachten Ausführungen weiterhin gegen die Forderung der Beklagten, Arbeitgeberanteile auch für Vergütungsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in Wertguthaben einzustellen, gewandt, diese Forderung ausdrücklich als „streitgegenständliches Handeln“ der Beklagten bezeichnet und einen Verstoß des Rundschreibens der Spitzenverbände vom 31. März 2009, aus dem die Beklagte die Berechtigung zu diesem Handeln ableitet, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerügt hat, ist die Neufassung ihrer Anträge zur Überzeugung des Senats erkennbar nicht so zu verstehen gewesen, dass sie den Prüfbescheid der Beklagten nunmehr akzeptieren und von einer weiteren Anfechtung absehen wollte. Ein Wille der Klägerin, den Klagegenstand auf den Leistungsantrag ihrer Klage zu beschränken, kann vor diesem Hintergrund den betreffenden Erklärungen jedenfalls nicht völlig eindeutig und unzweifelhaft entnommen werden, was jedoch Voraussetzung für die Annahme einer Klagerücknahme wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017– B 11 AL 2/16 R – juris, Rn. 15; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 102 Rn. 7b). Darüber hinaus begehrt die Klägerin mit der kombinierten Leistungsklage (§ 131 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGG) von der Beklagten die Rückerstattung der Geldbeträge, die von den Einzugsstellen auf der Grundlage der mit dem Prüfbescheid geltend gemachten „Beitragsnachforderung“ eingezogen worden sind, sowie die Verzinsung dieser Forderung. Die beiden Klagebegehren verfolgt die Klägerin gemäß § 56 SGG zulässigerweise in objektiver Klagehäufung. Bei der Aufhebung des angefochtenen Prüfbescheides und der Erstattung der in Vollzug des Prüfbescheids (vorläufig) eingezogenen Forderungen handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände, über die zwar aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam, aber nicht notwendig einheitlich zu entscheiden ist (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 131 Rn. 4b; Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: Juni 2022, § 131 SGG Rn. 14). |
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| 3. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil vom 7. Oktober 2020 ist aufzuheben, soweit das SG die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Der angefochtene Prüfbescheid vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter a). Er ist deshalb auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin hin aufzuheben. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung der von den Einzugsstellen eingezogenen Geldbeträge und auf Verzinsung der Erstattungsforderung geltend machen (dazu unter b). |
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| a) Der Anfechtungsantrag der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) ist. Im Übrigen fehlt jedenfalls auch eine Rechtsgrundlage für die Nachforderung der Beklagten. Denn die Beklagte ist nicht befugt gewesen, die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die nach dem Prüfergebnis von der Klägerin in die Wertguthaben noch einzubringen und gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern sind, um eine Auflösung der Wertguthaben mit entsprechender Nachverbeitragung abzuwenden, durch Verwaltungsakt zur Zahlung an die Einzugsstellen festzusetzen. |
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| Die Beklagte hat den angefochtenen Prüfbescheid auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009, BGBl. I, S. 3710) in Verbindung mit § 7e Abs. 6 SGB IV (in der Fassung des FlexiG II vom 21. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2940) erlassen. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten aus dem SGB IV im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen, und erlassen im Rahmen dessen gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Stellt der Träger der Rentenversicherung bei einer solchen Prüfung eines Arbeitgebers fest, dass für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist (Nr. 1), die gewählten Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes nicht geeignet sind (Nr. 2), die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten (Nr. 3) oder die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen (Nr. 4), weist er nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV in dem Verwaltungsakt (Prüfbescheid) den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung nach, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung, Vorkehrungen zur vollständigen Absicherung des Wertguthabens einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers zu treffen (§ 7e Abs. 1 SGB IV), nachgekommen ist, entfällt gemäß § 7e Abs. 6 Satz 2 SGB IV die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erbracht, ist die Wertguthabenvereinbarung hingegen als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen (§ 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV). |
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| Bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung sind die prüfenden Rentenversicherungsträger grundsätzlich frei und können sich insbesondere auf eine Prüfung von Stichproben beschränken (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung , in der ab. 1 Juli 2006 geltenden Fassung; BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – juris, Rn. 30; Urteil vom 19. September 2009 – B 12 R 25/18 R – juris, Rn. 35). Sie unterliegen anderseits aber auch im Rahmen ihrer Prüftätigkeit den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (§ 1 Abs. 1 SGB X) und damit bei der abschließenden Prüfentscheidung auch dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 14. November 2012 – L 5 R 890/12 B ER – juris, Rn. 17; LSG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 – L 3 R 17/08 – juris, Rn. 33). Dieses verlangt, dass Gegenstand und Ergebnis der Betriebsprüfung in dem abschließenden Bescheid genannt werden (BSG, Urteil vom 19. September 2009 – a.a.O., Rn. 34). Danach genügt der Prüfbescheid den Bestimmtheitsanforderungen nur, wenn er im Falle von Beanstandungen den konkreten Sachverhalt aufführt, in dem die Prüfstelle einen Fehler mit Auswirkungen auf die Pflichten zur Abgabe von Meldungen und zur Entrichtung von Beiträgen sieht, und über die (Nach-)Erhebung von Beiträgen personenbezogen und beziffert entscheidet (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1999 – B 12 KR 18/99 R – juris, Rn. 16; LSG Niedersachsen Bremen, Teilurteil vom 18. August 2016 – L 2 R 325/15 – juris, Rn. 37,42 ff.; LSG Sachsen, Beschluss vom 22. März 2003 – L 1 KR 14/13 B ER – juris, Rn. 22 f.; vgl. zur Statusfeststellung auch: BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – juris, Rn. 16.). Selbst eine beanstandungsfrei durchgeführte Betriebsprüfung muss durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – juris unter Fortentwicklung von BSG vom 30. Oktober10.2013 – B 12 AL 2/11 R – und BSG vom 18. November 2015 – B 12 R 7/14 R). Ein entsprechender Prüfungsbescheid muss mithin den formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen genügen, darunter dem Bestimmtheitsgebot nach § 33 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – juris, Rn. 34). |
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| Übertragen auf die streitgegenständliche Prüfung der Einhaltung der Insolvenzsicherungspflichten von Wertguthaben bei Arbeitgebern gemäß § 7e Abs. 6 SGB IV bedeutet dies: Das Bestimmtheitsgebot erfordert zum einen, dass der Prüfbescheid im Beanstandungsfall den bei der Prüfung der Wertguthaben festgestellten Insolvenzsicherungsmangel (Nr. 1 bis 4) konkret benennt (im Sinne einer ausdrücklichen Feststellung, vgl. Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2021, § 7e Rn. 32; Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: August 2010, § 7e Rn. 61). Denn nur so wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, von der in § 7e Abs. 6 Satz 2 SGB IV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und zur Abwendung der Auflösung der Wertguthaben dem Rentenversicherungsträger innerhalb von zwei Monaten nach der „Feststellung“ zu belegen, dass er die gebotene Insolvenzabsicherung nachgeholt, sprich den im Prüfbescheid festgestellten Insolvenzsicherungsmangel beseitigt hat (vgl. zum Inhalt der Nachweisobliegenheit: Knospe, a.a.O., Rn. 63 f.; Boecken, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, Rn. 24). Außerdem lassen sich auch nur auf der Grundlage einer konkreten Feststellung des Sicherungsmangels im Prüfbescheid die nach Ablauf des Nachbesserungszeitraums von zwei Monaten eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Streit darüber entsteht, ob der Arbeitgeber einen ausreichenden Nachweis erbracht hat oder die Wertguthabenvereinbarung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV als unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist. Hat der prüfende Rentenversicherungsträger in diesem Sinne Mängel des Insolvenzschutzes bei Wertguthaben festgestellt, weist er darüber hinaus im Prüfbescheid gemäß § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV zugleich den im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV insgesamt zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also nicht nur den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil – aus (vgl. Schlegel, in: Küttner Personalbuch 2022, Wertguthaben/Zeitguthaben Rn. 30; Stäbler, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung / Pflegeversicherung, Stand: Dezember 2021, § 7e SGB IV Rn. 13; Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: März 2022, § 7e SGB IV Rn. 8; Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, Stand: März 2016, § 7e SGB IV, Rn. 58). Nach der Intention des Gesetzgebers soll den Arbeitsvertragsparteien hierdurch bereits im Bescheid verdeutlicht werden, welche Konsequenzen bei fehlender oder mangelhafter Insolvenzsicherung eintreten (vgl. die Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 16/10289, S. 17 f.; Lüdtke/Winkler, SGB IV, 3. Aufl. 2020, § 7e Rn.14; Knospe, NZS 2009, S. 600 ff., 605). Der Prüfbescheid steht insoweit aber unter einer gesetzlich angeordneten aufschiebenden Bedingung, da die Fälligkeit des festgesetzten Gesamtsozialversicherungsbeitrages erst mit ergebnislosem Ablauf der dem Arbeitgeber eingeräumten Nachweisfrist von zwei Monaten eintritt (Zieglmeier, a.a.O., Rn. 29; Boecken, a.a.O., Rn. 24; Stäbler, a.a.O., Rn. 14). Da durch den Prüfbescheid - wie sich aus § 7e Abs. 6 Satz 2 SGB IV ergibt - jedoch schon die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ausgelöst wird und eine weitere Verwaltungsentscheidung nicht vorgesehen ist, setzt die Feststellung der Beitragsschuld im Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV unter Bestimmtheitsgesichtspunkten voraus, dass die Höhe des zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags bereits konkret festgesetzt und die Zahlung angeordnet wird (Schlegel, a.a.O., Rn. 30; Zieglmeier, a.a.O., Rn. 28). |
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| aa) Diesen an den Regelungsinhalt eines Prüfbescheids gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5, § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Denn die Beklagte hat im Prüfbescheid vom 24. August 2015 nicht zwischen den einzelnen Verfügungssätzen eines solchen Verwaltungsaktes unterschieden, sondern die Feststellung des Insolvenzsicherungsmangels und die Festsetzung des zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags gleichgesetzt und unter der unspezifischen Bezeichnung „Nachforderung“ ausgewiesen. Zwar wurde in dem Bescheid einerseits die Zahlung der Nachforderung an die Einzugsstellen angeordnet und andererseits in der Begründung beanstandet, dass die gewählten Sicherungsmittel den in den Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht in voller Höhe umfassten, weil der Arbeitgeberbeitragsanteil nicht auf das gesamte eingebrachte Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze eingestellt worden sei. Der Bescheid verweist jedoch hinsichtlich der für seine Bestimmtheit wesentlichen personenbezogenen Bezifferung der Beträge sowohl bei der Nachforderung als auch bei den in die Wertguthaben nicht eingestellten Arbeitgeberbeitragsanteilen auf dieselben Anlagen. Den darin enthaltenen Berechnungen und Aufstellungen ist eine Unterscheidung dieser Positionen nicht zu entnehmen. Auf diese Weise bleibt letztlich unklar, ob mit der festgesetzten „Nachforderung“ von 11.083,25 EUR der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgewiesen wurde, welchen die Klägerin bei Auflösung der Wertguthaben an die Einzugsstellen zu zahlen hätte (Beitragsforderung), oder aber der Betrag festgestellt wurde, der bei dem in den Wertguthaben der Beigeladenen zu 1 bis 10 enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht von den Sicherungsmitteln umfasst war und den die Klägerin noch einbringen bzw. absichern musste, falls sie die Auflösung der Wertguthaben vermeiden wollte (Beanstandung eines Sicherungsmangels gemäß § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SGB IV). |
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| Damit fehlt der Regelung des Prüfbescheides eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit. Denn das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass die Verfügungssätze eines Verwaltungsakts nach ihrem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sind und der Adressat des Bescheids bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt wird, die von der Behörde gewollte Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – juris, Rn. 38; LSG Sachsen, Beschluss vom 22. März 2003 – a.a.O., Rn. 22; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 33 Rn. 12 f. m.w.N.). Das war der Klägerin vorliegend jedoch nicht möglich, da der Inhalt und Bezugspunkt der im Prüfbescheid ausgewiesenen „Nachforderung“ offenbleibt und auch anhand der in Bezug genommenen Anlagen nicht eindeutig und unzweifelhaft zu erkennen ist, ob es sich bei der berechneten Forderung um den von ihr aus den (aufgelösten) Wertguthaben abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder den zur Behebung der Insolvenzsicherungsmängel in die Wertguthaben der beigeladenen Arbeitnehmer noch einzustellenden und abzusichernden Arbeitgeberanteil handelt. Es obliegt – wie dargestellt – insoweit der Beklagten, einen Prüfbescheid mit der hinreichend konkreten Feststellung eines Insolvenzsicherungsmangels und einer bezifferten Festsetzung des zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erlassen. |
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| Die Bestimmtheit lässt sich nach Ansicht des Senats im vorliegenden Einzelfall auch nicht über eine Auslegung des Bescheides herstellen. Denn weder aus dem Wortlaut des Bescheids vom 24. August 2015 noch aus den beigefügten Berechnungsblättern lässt sich entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhalt und Inhalt sich die ausgewiesene „Nachforderung“ bezieht. Dies war auch aus den Begleitumständen des Erlasses des Bescheids nicht eindeutig zu ersehen. Denn die Beklagte hatte die Klägerin zuvor sowohl zu einer Nachforderung bezüglich zu wenig eingestellter Arbeitgeberbeitragsanteile (Schreiben vom 29. November 2013) als auch zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den unwirksamen Wertguthabenvereinbarungen (Schreiben vom 26. Mai 2014) angehört, wobei die in den Anhörungen aufgeführten Werte – wie auch die Beklagte eingeräumt hat – von den im Prüfbescheid ermittelten Beträgen abweichen. Bezeichnenderweise konnte selbst die Beklagte den genauen Regelungsgehalt des angefochtenen Prüfbescheids erst im Verlauf des Klageverfahrens und nur durch Rücksprache mit der Betriebsprüferin klären. Danach sollte mit dem Bescheid vom 24. August 2015 nur die in den Wertguthaben fehlenden und noch nicht insolvenzgesicherten Arbeitgeberanteile für Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage dargestellt und ein Bescheid über die Beitragsforderung aus den (unwirksamen) Wertguthaben der Beigeladenen zu 1 bis 10 erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Ein Hinweis auf ein solches, gestuftes Vorgehen der Beklagten ist aber weder dem Prüfbescheid vom 24. August 2015 noch dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 zu entnehmen. |
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| Der Bestimmtheitsmangel ist auch durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 nicht beseitigt worden. Zwar hat die Beklagte den Inhalt der festgesetzten Nachforderung im Widerspruchsbescheid dahingehend konkretisiert, dass mit dem angefochtenen Prüfbescheid die angesparten Wertguthaben im Rahmen einer Rückabwicklung entsprechend dem Entstehungsprinzip verbeitragt worden seien und sich hieraus eine Beitragsnachforderung für noch nicht verjährte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 11.083,25 EUR ergeben habe. Der im Ausgangsbescheid angelegte Widerspruch, dass auch der Fehlbetrag an Arbeitgeberanteilen für Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage in den Wertguthaben durch dieselbe Berechnung beziffert und somit trotz der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und Beitragsbestandteile auf exakt die gleiche Art und Weise wie der aus den Wertguthaben zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt worden war, wurde dadurch jedoch nicht aufgelöst. Denn der Widerspruchsbescheid traf zum einen keine konkreten Feststellungen zum beanstandeten Insolvenzsicherungsmangel, bezifferte insbesondere nicht die Höhe der noch abzusichernden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zum anderen genügte die Festsetzung (irgendeiner) Beitragsnachforderung und die abstrakte Darstellung ihrer Berechnungsweise im Widerspruchsbescheid – wie dargestellt – nicht den an einen Prüfbescheid zu stellenden Anforderungen, da eine Beitragsfestsetzung auch im Rahmen der Betriebsprüfung hinreichend konkret und personenbezogen zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen hat der Prüfbescheid vom 24. August 2015 auch durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 keine inhaltlich hinreichend bestimmte Gestalt gefunden (§ 95 SGG). |
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| Zumal die Widersprüchlichkeit der getroffenen Regelungen durch die Erklärungen der Beklagten im Gerichtsverfahren nochmals verschärft worden sind. Denn die Beklagte hat sich im Klageverfahren zuletzt dahingehend geäußert, dass entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. August 2015 gerade keine Beitragsforderung festgestellt, sondern vielmehr nur die nicht insolvenzgesicherten Arbeitgeberanteile für Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgewiesen worden seien. Obgleich für die Beurteilung der Bestimmtheit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes abzustellen ist (Engelmann, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.), sind derartige Interpretationserklärungen der Beklagten im Rechtbehelfsverfahren zu beachten. Denn die Behörde ist grundsätzlich befugt, einen unklaren Verwaltungsakt im Klageverfahren nachträglich zu präzisieren (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88 – juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 – juris, Rn. 1; Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 – juris, Rn. 54; zur grundsätzlichen Heilungsmöglichkeit unbestimmter Verwaltungsakte im Rechtsbehelfsverfahren: BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 46/20 R – juris, Rn. 24 m.w.N). Eine solche Präzisierung ist der Beklagten vorliegend jedoch nicht gelungen, da ihre klarstellenden Erklärungen in einem unaufgelösten Widerspruch zum Wortlaut des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 stehen, mit dem die Beklagte die festgesetzte „Nachforderung“ explizit als Beitragsnachforderung für noch nicht verjährte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen ausgewiesen hat. |
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| bb) Im Übrigen würde sich am Ergebnis des Verfahrens auch dann nichts ändern, wenn man die Erklärungen der Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren als hinreichende Präzisierung des Prüfbescheids vom 24. August 2015 ausreichen ließe. Für die getroffenen Regelungen würde es in diesem Fall jedenfalls an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen. Denn der prüfende Rentenversicherungsträger wird – wie dargestellt – durch § 28p Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV lediglich ermächtigt, im Prüfbescheid den Fall der Untersicherung (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4) und den aus dem Wertguthaben vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag auszuweisen. Er ist jedoch nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht befugt, fehlende Sicherungsmittel für den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch Verwaltungsakt zur Zahlung an die Einzugsstellen festzusetzen, wie es die Beklagte in der Sache mit der Präzisierung im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 hinsichtlich der fehlenden Arbeitgeberbeitragsanteile für in die Wertguthaben eingebrachte Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügt hat. Denn die gesetzliche Regelung des § 7e Abs. 6 Satz 2 f. SGB IV überlässt es grundsätzlich den Arbeitsvertragsparteien, ob sie den von der Prüfstelle festgestellten Insolvenzsicherungsmangel im Sinne von § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SGB IV beheben oder eine Auflösung des Wertguthabens in Kauf nehmen wollen. Eine sozialversicherungsrechtliche Nachschusspflicht, die von dem prüfenden Rentenversicherungsträger überwacht und durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden könnte, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. |
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| Auch für eine isolierte Beanstandung von Mängeln des Insolvenzschutzes bei Wertguthaben, wie sie die Beklagte nach ihren Erklärungen im Gerichtsverfahren durch den Prüfbescheid vom 24. August 2015 vornehmen wollte, bietet § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV keine Ermächtigungsgrundlage. Denn die Vorschrift knüpft an die Feststellung einer fehlenden oder unzureichenden Insolvenzabsicherung von Wertguthaben im Rahmen der Betriebsprüfung die Rechtsfolge, dass der Rentenversicherungsträger den im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag auszuweisen hat. Wie dargestellt, dient die Beitragsfestsetzung dabei nach Sinn und Zweck der Regelung dazu, den Arbeitsvertragsparteien vor Auflösung der Wertguthaben die Konsequenzen des mangelhaften Insolvenzschutzes vor Augen zu führen. Dieser gesetzlichen Warnfunktion wird der Prüfbescheid jedoch nur gerecht, wenn mit der Beanstandung des Insolvenzsicherungsmangels durch den Rentenversicherungsträger, welche gemäß § 7e Abs. 6 Satz 2 f. SGB IV die Nachweisobliegenheit des Arbeitgebers und ggf. die Auflösung der Wertguthaben zur Rechtsfolge hat (vgl. Zieglmeier, a.a.O., Rn. 32), zugleich die zu zahlende Beitragsforderung verbindlich ausgewiesen wird. |
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| Schließlich kann sich die Beklagte vorliegend für die festgesetzte „Nachforderung“ auch nicht auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die Kontrolle allgemeiner Arbeitgeberpflichten, die im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV generell zu prüfen sind, stützen. Soweit in § 7e Abs. 6 SGB IV vier konkrete Fälle für ein Einschreiten der Rentenversicherung bei der Arbeitgeberprüfung benannt sind, kann zwar fraglich sein, ob die Rentenversicherung auch andere Fälle der Missachtung von Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Wertguthaben zu prüfen hat, oder ob sich die Prüfpflicht nur auf die konkreten Prüffälle beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind (vgl. Knospe, a.a.O., § 7e Rn. 58). Auch wenn man eine Prüfpflicht bezüglich der allgemeinen Arbeitgeberpflichten bejaht, wofür viel spricht, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine „Nachforderung“ von Sozialversicherungsbeiträgen bezüglich der hier streitigen Arbeitgeberbeitragsanteile offensichtlich nicht erfüllt. Denn infolge des § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV tritt während einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit an die Stelle des in einem bestimmten Monat (tatsächlich) erzielten Entgelts das während dieser Zeit jeweils "fällige" Arbeitsentgelt, also während der Arbeitsphase ein in der Höhe begrenztes Arbeitsentgelt und während der Freistellung das für diese Zeit auszuzahlende Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben. Damit enthält § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend der amtlichen Überschrift der Vorschrift "Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen" schon dem Wortlaut nach eine Arbeitsentgeltfiktion, auch wenn sich diese Funktion vorrangig auf § 23 Abs. 1 SGB IV bezieht (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 7/11 R – juris, Rn. 33). Durch diese Arbeitsentgeltfiktion greift § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV über die Rechtsfolgenseite des § 23 Abs. 1 SGB IV hinaus, indem nicht lediglich die "Fälligkeit" von zu zahlenden Beiträgen verschoben wird, sondern die Regelung in § 23b SGB IV bereits auf der Tatbestandsseite des § 23 Abs.1 SGB IV eine der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach abweichende "Entstehung" des Beitragsanspruchs (= Erzielen von Arbeitsentgelt) fingiert (BSG, a.a.O., Rn. 34). Dem liegt – anknüpfend an die schon durch § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV begründete Qualifizierung des für die Freistellungsphase fälligen Entgelts als (voll beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt – die gesetzliche Konzeption zugrunde, dass im Falle vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung nur das während der Arbeitsphase bzw. der Freistellungsphase jeweils fällige tatsächliche bzw. fingierte Arbeitsentgelt ist, weil nur dieses als im jeweiligen Zeitraum erzielt gilt. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberbeitragsanteile, die das während der Freistellungsphase fingierte Arbeitsentgelt betreffen, zum Zeitpunkt der hier streitigen Betriebsprüfung noch nicht fällig waren, mithin auch nicht „nachgefordert“ werden konnten. Die Frage, ob die noch nicht fälligen Arbeitgeberbeitragsanteile bereits ins Wertguthaben eingezahlt und abgesichert sind (vgl. § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen sind), ist hiervon unabhängig zu beurteilen. Diesbezüglich bleibt als „Mittel der Wahl“ nur die Vorgehensweise nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte vorliegend aber (selbst bei unterstellter Bestimmtheit) unzulässige Rechtsfolgen an diese Kompetenznorm geknüpft. |
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| cc) Der Mangel der Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsaktes kann im gerichtlichen Verfahren schließlich auch nicht durch ein "Nachschieben von Gründen" behoben oder deswegen hingenommen werden, weil die Beteiligten durch den Rechtstreit die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage anstreben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 12 RK 63/93 – juris, Rn. 14). Aus denselben Gründen kann der erlassene Bescheid vom 24. August 2015 auch nicht gemäß § 43 SGB X in einen Bescheid im Sinne von § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV umgedeutet werden. Denn die Festsetzung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die Wertguthaben wäre auf ein anderes Ziel gerichtet. Die Beklagte hat eine entsprechende Beitragsberechnung bislang auch nicht durchgeführt. Die Gerichte sind indes schon im Hinblick auf ihre Kontrollfunktion im Rahmen der Gewaltenteilung nicht berechtigt oder gar gehalten, bei unzureichender Bestimmtheit des Prüfbescheides eine umfassende Prüfung der Beitragsabführung auf Seiten des betroffenen Arbeitgebers durchzuführen, um dann eine Beitragsnacherhebung durch Urteil erstmalig festzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, Teilurteil vom 18. Juni 2016 – a.a.O., Rn. 61 ff.). Hierin läge zudem eine unzulässige „reformatio in peius“ (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 18/19 R – juris, Rn. 41). |
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| b) Die erhobene Leistungsklage ist hingegen unzulässig. |
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| aa) Die Klägerin konnte ihr Leistungsbegehren zunächst nicht im Rahmen eines Antrags auf Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG geltend machen. |
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| Wird – wie vorliegend – ein Verwaltungsakt, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht danach aussprechen, dass und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist (§ 131 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die gerichtliche Anordnung der Vollzugsbeseitigung setzt als Annex zur Anfechtungsklage ferner voraus, dass es sich bei der zu beseitigenden Situation um eine unmittelbare Folge der Vollziehung des rechtswidrigen Verwaltungshandelns handelt, die nicht erst durch ein weiteres Verhalten des Betroffenen oder Dritter verursacht worden ist (Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: Juni 2022, § 131 Rn. 16; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 131 Rn. 4, jeweils m.w.N.). |
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| Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin kann eine Rückzahlung der von den Einzugsstellen vorläufig eingezogenen Beiträge schon deshalb nicht im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung geltend machen, weil es sich bei der Beitragsabführung nicht um eine unmittelbare Folge des aufgehobenen Prüfbescheids der Beklagten handelt. Denn das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist im Rahmen einer Betriebsprüfung zweigeteilt. Dem Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers kommt in diesem Verfahren lediglich die Funktion eines Grundlagenbescheides für die Beitragserhebung zu (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R – juris, Rn. 23; Urteil vom 15. September 2016 – B 12 R 2/15 R – juris, Rn. 24; vgl. auch Scheer – a.a.O., Rn. 255 ff.). Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen ein solcher Bescheid vollzogen wird und die Beiträge (vorläufig) eingezogen werden, obliegt nach § 28h Abs. 1 SGB IV allein den Einzugsstellen als Gläubiger des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 – L 4 BA 956/22 ER – n.v.). Aus den gleichen Gründen kann auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen für die entrichteten Beiträge nicht im Wege eines Antrags nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG durchgesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2019 – L 6 U 3728/18 – juris, Rn. 74 ff.). Denn der Zinsanspruch betrifft in der Sache immer den Ersatz entgangener eigener Zinsen oder andere Nachteile, die nur mittelbar durch die rechtswidrige Vermögensverschiebung entstanden sind. Im Übrigen ist die Klägerin rechtlich auch nicht dazu in der Lage, den erfolgten Beitragseinzug rückabzuwickeln. Denn für die Erstattung der Beiträge sind die Sozialversicherungsträger zuständig, denen die entsprechenden Beiträge letztlich zugeflossen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R – juris, Rn. 28; Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, Stand: August 2021, § 26 SGB Rn. 132). Eine Rückerstattung durch die Beklagte könnte daher allenfalls hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge erfolgen. Allerdings ist gemäß § 211 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit den zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten „Gemeinsamen Grundsätzen für die Auf- und Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ (in der Fassung vom 20. November 2019, Ziffer 4.3.1) auch die Entscheidung über die Erstattung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einzugsstellen übertragen. Ein Ausnahmefall im Sinne von 4.3.2 dieser Grundsätze ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan worden. Die Beklagte ist für die Rückabwicklung des Beitragseinzugs mithin nicht zuständig. |
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| bb) Eine originäre Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der eingezogenen Beiträge und zur Zahlung von Zinsen für die Beitragsforderung ist ebenfalls unzulässig, weil insoweit weder ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt noch ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Über Ansprüche aus § 26 Abs. 2, § 27 SGB IV hat grundsätzlich zunächst eine Verwaltungsentscheidung zu ergehen, sodass gemäß § 54 Abs. 5 SGG nicht unmittelbar Klage auf die Leistung erhoben werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2019 – a.a.O., Rn. 73). Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt. Denn sie hat - obgleich sie den geltend gemachten Anspruch auf Beitragsrückerstattung aus abgeschlossenen Vorgängen in der Vergangenheit herleitet - weder ihren Zahlungsantrag beziffert noch dargelegt, welche Beiträge von den Einzugsstellen bereits eingezogen worden sind (vgl. zur Erforderlichkeit der Bezifferung und Substantiierung: BSG, Urteil vom 10. März 2022 – B 1 KR 2/21 R – juris, Rn. 7 m.w.N.; für eine Klage auf Beitragsrückerstattung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2013 – L 18 KN 362/10 – juris, Rn. 28). |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem sich die Beigeladenen am Verfahren auch in der Berufungsinstanz nicht beteiligt haben, war es nicht angezeigt, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten oder Klägerin aufzuerlegen (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs.3 VwGO). |
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| 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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| 6. Der Streitwert ergibt sich gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auch für das Berufungsverfahren aus der Höhe der angegriffenen, durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Forderung. Der Leistungsantrag der Klägerin wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus. Sind bei einer objektiven Klagehäufung die verschiedenen prozessualen Ansprüche - wie hier - auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis gerichtet, bilden sie kostenrechtlich eine Einheit mit der Folge, dass wegen des einheitlichen Interesses entgegen der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte unterbleibt und in entsprechender Anwendung von §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur der höhere Streitwert anzusetzen ist (vgl. Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: April 2022, § 39 GKG Rn. 17 f.; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 39 GKG Rn. 2). |
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