Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 88/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.01.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Kosten. Die Revision wird zugelassen.


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