Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 606/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.5.2011 wird zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich die Feststellung zum Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) auf den Zeitraum bis zum 31.10.2007 erstreckt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.389,10 Euro festgesetzt.


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