Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 U 19/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig zu Ziffer 1 und 2 des Tenors vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge.

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Die im März 1936 geborene Klägerin ist Eigentümerin dreier insgesamt 8.054 qm großer Flurstücke in der Gemeinde O_________ im Kreis N____________. Auf der 4.457 qm großen Wohnbaufläche sind insgesamt vier Backsteinhäuser errichtet worden. Der Hausgarten befindet sich in unmittelbarer Verbindung zum Wohnhaus der Klägerin. Laut deren Angaben handelt es sich bei etwa einem Viertel des Grundstücks um durch einen Zaun abgetrenntes „Niemandsland“. In einem Fragebogen der Beklagten zu privat genutzten Grundstücken, von der Klägerin unter dem Datum 11. November 2009 ausgefüllt, heißt es u. a., das Grundstück werde mit 3.000 qm als Streuobstwiese, mit 2.000 qm als Wiese/Weide und mit 2.000 qm für Blumen/ Ziergehölze genutzt.

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Mit Bescheid vom 6. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für ein von der Klägerin betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen fest und erhob Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 151,20 EUR. Zur Begründung führte sie an, im Rahmen einer im Oktober 2009 durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass es sich bei 5.000 qm der Fläche um Grünland handele, das zehnmal im Jahr gemäht werde; weitere 2.000 qm stellten Blumen und Ziergehölze dar.

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Dagegen richtet sich die am 1. Februar 2011 beim Sozialgericht Schleswig erhobene Klage. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Aufnahme und Heranziehung zu Beiträgen sei rechtswidrig. Sie – die Klägerin – sei Rentnerin und nutze das Grundstück allein als Hausgarten, der ausschließlich dem Eigenbedarf und der Erholung diene. Erforderliche Arbeiten lasse sie regelmäßig durch ein entsprechendes Privatunternehmen durchführen, das eine eigenständige Versicherung habe. Eine Bodenbewirtschaftung werde von ihr nicht durchgeführt. Auf dem Grundstück werde lediglich der Rasen gemäht, so wie auf anderen privaten Grundstücken auch. Es erfolge keine Heuerwirtschaftung, wie die Beklagte offensichtlich fälschlicherweise annehme. Von einem Abernten könne nicht die Rede sein. Die Rasenmaht werde auf den Seitenflächen gehäuft, wo sie vergammle. Auf dem Grundstück befinde sich eine Streuobstwiese, bestehend auf Plaumen-, Birnen-, Apfel- und Quittenbäumen, Stauden, Büschen usw., so wie auf anderen Privatgrundstücken auch. Dieses diene ausschließlich dem Eigenbedarf.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 in der Fassung des

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Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen und zudem geltend gemacht, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –) wäre die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft im versicherungsrechtlichen Sinne mit daraus resultierender Versicherungs- und Beitragspflicht bei zweimal jährlich durchgeführtem Mähen einer 4.000 qm großen Fläche bei anschließendem Liegenlassen der Maht bestätigt worden. Entsprechende Grundsätze kämen hier zur Anwendung.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2012 hat die Beklagte einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster hinsichtlich der Flurstücke 7/2, Flur 3, 95/3 und 4, Flur 3, jeweils Gemarkung O_________, nebst Liegenschaftskarte und Foto zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf Bl. 31 bis 35 der Gerichtsakte verwiesen.

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Durch Urteil vom 31. Oktober 2012 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht die Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt.

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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werde die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt werde, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein könne. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei hier entgegenzuhalten, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfalle und eine nur geringe nachhaltige Nutzung vorliege. Die Kammer sei mehrheitlich zu der Überzeugung gelangt, dass die inzwischen 76jährige Klägerin, die allein lebe und selbst ihren unmittelbar am oder um das Wohnhaus herumliegenden Hausgarten bestelle, nur einen äußerst geringen Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grünlandes bewirtschafte und im Übrigen – wie von ihr selbst vorgetragen – z. B. das Abmähen eines Teiles der Fläche von Privatunternehmen vornehmen lasse, die ihrerseits eine eigenständige Unfallversicherung abgeschlossen hätten. Bei einem Viertel des Grundstücks handele es sich um „Niemandsland“, das von dem Restgrundstück durch einen Zaun abgetrennt sei und von niemandem betreten werde. Soweit es sich bei dem Hausgarten der Klägerin möglicherweise um eine mehr als 2.500 qm große Fläche handeln sollte, sei festzustellen, dass es sich bei der Größengrenze von 2.500 qm nicht um eine Obergrenze für einen Haus- und Ziergarten handele, die ein starres Ausschlusskriterium darstelle. Die Grenze von 2.500 qm könne vielmehr im Einzelfall bei besonders intensiver Nutzung unter- bzw. bei extrem geringer Bewirtschaftung überschritten werden. Maßgeblich sei auf den Umfang des Arbeitsaufwands abzustellen und darauf, ob das Grundstück „seiner ganzen Behandlung nach“ als Haus- und Ziergarten angesehen werden müsse. In ländlichen Gegenden könne die Grenze für einen Hausgarten unter besonderen Umständen höher angesetzt werden. Allein aufgrund des Lebensalters der Klägerin gehe die Kammer hier von einer extrem geringen Bewirtschaftung aus, die ggf. die Überschreitung der Grenze von 2.500 qm rechtfertige.

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Gegen das ihr am 13. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Februar 2013 Berufung eingelegt.

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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein nicht in ihre Zuständigkeit – die der Beklagten – fallender Haus- und Ziergarten vorliege. Maßgeblich sei hier, dass die Klägerin Eigentümerin eines 0,80 ha großen, zum Teil mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks sei. Insgesamt 0,70 ha seien unbebaut und würden als Garten genutzt. Rund 0,20 ha dieser Fläche seien mit Blumen, Stauden und Ziergehölzen bepflanzt; bei den restlichen 0,50 ha handele es sich um eine zum Teil mit Obstbäumen bestandene Rasenfläche. Nach Angaben der Klägerin werde jene Rasenfläche ca. zehnmal jährlich abgemäht, und zwar durch einen privaten Lohnunternehmer, der selbst unfallversichert sei.

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Auch wenn sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der früheren Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes nicht entnehmen lasse, dass für Haus- und Ziergärten eine starre Obergrenze von 2.500 qm gelten solle, sei der Begriff des versicherungsfreien Haus- und Ziergartens doch im Zusammenhang mit der Befreiungsregelung des § 5 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), zu betrachten. Darin habe der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass mit zunehmender Größe der bewirtschafteten Fläche auch das Unfallrisiko ansteige und bei einer Flächengröße von über 2.500 qm generell von einem so hohen Unfallrisiko auszugehen sei, dass es des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfe. Da generell auch im häuslichen Garten umfangreiche Tätigkeiten anfielen, die ein hohes Unfallrisiko in sich bergen würden, wie z. B. das Arbeiten mit scharfen und/oder motorisierten Werkzeugen oder das Arbeiten auf Leitern, sei der der Befreiungsregelung des § 5 SGB VII zugrundeliegende Schutzgedanke auch auf Flächen zu übertragen, die vom Flächeninhaber an sich nur als Haus- und Ziergarten genutzt würden. Dieses gelte umso mehr, als einzelne in einem Haus- und Ziergarten anfallende Tätigkeiten, z. B. das Abmähen der Fläche, sich nicht von Tätigkeiten unterschieden, die auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche verrichtet würden. Dass bereits das gelegentliche Abmähen einer Fläche als landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zu bewerten sei, sei inzwischen ohnehin höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht bestätigt worden (Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 18/10 R) und ebenso durch die überwiegende Meinung in der Literatur.

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Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen festgestellt gehabt habe, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite, komme, wie bereits das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 – L 17 U 1/05 – festgestellt habe, dieser Rechtsprechung unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu. Für eine richterrechtliche Festlegung einer Bagatellgrenze bestehe seit Inkrafttreten des SGB VII keine Notwendigkeit mehr, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nunmehr selbst klargestellt habe, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen solle.

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Im Falle der Klägerin könne ohnehin nicht von einem nur geringfügigen Arbeitsaufwand gesprochen werden, da die Grünfläche ca. zehnmal jährlich abgemäht werde. Unabhängig davon habe die Klägerin auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht aber auch eingeräumt, dass sie selbst – wann immer Wetter und Zeit es ermöglichten – in ihrem Garten tätig sei und dort u. a. auch die Pflege ihrer Blumenrabatten und den Schnitt ihrer Ziergehölze und Obstbäume selbst vornehme.

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Nach Auswertung der beigezogenen Luftaufnahmen des Grundstücks lasse sich auch nicht bestätigen, dass ein Viertel der streitgegenständlichen Fläche mit einem Zaun abgetrennt worden sei und sog. „Niemandsland“ darstelle. Abgesehen davon zählten aber ohnehin nicht nur die tatsächlich bewirtschafteten Flächen zum Gesamtunternehmen, sondern auch die mit dieser Teilfläche örtlich verbundenen, nicht bewirtschafteten oder einer Bewirtschaftung nicht zugänglichen und ggf. als sonstiges Land zu bewertenden Flächen, wie z. B. Hecken, Teiche, Knicks, Schilfgürtel, Sumpf, Moor usw.. Insgesamt sei somit die für Haus- und Ziergärten anzunehmende Obergrenze von 0,25 ha nicht nur geringfügig überschritten. Demzufolge liege ein ihrer Zuständigkeit – der der Beklagten – unterfallendes landwirtschaftliches Unternehmen vor. Dieses werde auch auf eigenes wirtschaftliches Risiko von der Klägerin betrieben. Sie erfülle unabhängig von ihrem Alter alle Kriterien einer landwirtschaftlichen Unternehmerin im unfallversicherungsrechtlichen Sinne und sei deshalb nach § 150 Abs. 1 SGB VII auch zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge verpflichtet.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 31. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie lebe seit ca. 23 Jahren auf besagtem Grundstück, und zwar ohne motorisierte Werkzeuge, ebenso ohne Leitern. Von ihr etwaig beauftragte Dachdecker und Berufsgärtner (für den Schnitt der Büsche und von Zierbäumen) brächten ihre Leitern und Gerätschaften selber mit; sie seien im Übrigen selbst versichert. Sie – die Klägerin – betreibe selbst keine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung. Die auf ihrem Grundstück vorhandene, seit vier Jahren brachliegende Fläche sei zu einem Wildtierschutzgebiet geworden und werde nicht betreten. Die fünf kleinen Apfelbäume könnten auch nicht zu einer anderen Bewertung führen, da die Äpfel nur vom Boden aufgesammelt würden. Der Rest, der nicht aufgesammelt werde, verbleibe für die Wildtiere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

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Das angefochtene Urteil des Sozialgerichtsgerichts Schleswig, durch das unter den Ziffern 1 und 2 des Tenors dem Klägerbegehren stattgegeben und eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten getroffen worden ist (unter Ziffer 3 ist eine Streitwertfestsetzung erfolgt, die die Beklagte nicht angefochten hat), ist in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen; denn der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung der angefochtenen Bescheide über die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten und die hier streitbefangenen Beiträge für die Jahre 2008 und 2009.

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Die Bescheide der Beklagten beruhen auf § 136 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellt. Dieses ist mit dem angefochtenen Aufnahmebescheid zutreffend erfolgt; beigefügt war diesem Aufnahmebescheid als Anlage der Beitragsbescheid für die Jahre 2008 und 2009.

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Die Klägerin ist mit ihrer Rasenfläche, die mehrmals im Jahr gemäht wird, sowie ihrer Streuobstwiese und Ziergehölzfläche als landwirtschaftliche Unternehmerin Mitglied der Beklagten und unterliegt damit der Beitragspflicht.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens wird selbst nicht in § 123 SGB VII definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.

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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist von einem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ auszugehen. So hat das BSG in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, juris Rn. 15) – noch auf der Grundlage der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) – festgestellt, dass ein „landwirtschaftliches Unternehmen“ nicht nur dann vorliege, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führe. Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R –, juris Rn. 16 m.w.N.).

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In der o. a. Entscheidung vom 18. Januar 2011, in der die Mitgliedschaft des dortigen Klägers in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf das zweimal jährliche Abmähen seines 0,4163 ha großen Wiesengrundstücks bejaht worden ist, hat das BSG dazu insbesondere ausgeführt, das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen sei (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zähle nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch z. B. Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasse vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienten. Unerheblich sei, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhten und zu welchem Zweck sie gewonnen würden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehöre damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1971 – 7/2 RU 124/67 – BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr. 1 zu § 815 RVO; Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 16). Im Einklang damit hatte bereits das Bayerische Landessozialgericht durch Urteil vom 21. Februar 2006 (L 17 U 253/04, juris Rn. 31) entschieden, dass Land bewirtschaftet werde, wenn eine Wiesenfläche ein- bis zweimal im Jahr gemäht und das gemähte Gut liegengelassen und auf dem Wiesengrundstück neue Bäume angepflanzt würden.

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Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 weiter herausgestellt hat, macht der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werde, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt werde, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein könne (BSG, a.a.O. Rn. 16).

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Eine solche bodenbewirtschaftende Tätigkeit ist hier – ausgehend von den eigenen Angaben der Klägerin – zu bejahen. Auf dem Grundstück wird die Rasen-/Wiesenfläche rund zehnmal im Jahr gemäht, und Erzeugnisse der auf der Streuobstwiese stehenden Obstbäume und –büsche werden von der Klägerin für ihren Eigenbedarf genutzt, mithin geerntet; die Obstbäume wie auch die Ziergehölze werden geschnitten und dadurch gepflegt.

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Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG, Urteile vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 –; vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –, vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, jeweils bei juris). Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr sei in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gelte auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 13).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs. 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1). Die vorgenannten Regelungen im ALG sind bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht anwendbar. Das ALG ist mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt worden (Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994, BGBl. I, 1890). Eine § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art. 8 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 17 und 18).

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Die vorstehenden Überlegungen, die der Senat für sachgerecht, in sich widerspruchsfrei und überzeugend hält, und denen er vollumfänglich folgt, finden auch Anwendung auf die Regelungen nach dem hier maßgeblichen SGB VII; denn an die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 i.V.m. 658 Abs. 2 Nr. 1, § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 778 RVO sind zum 1. Januar 1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs. 1, 123 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII getreten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18 Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 24).

39

Auch nach diesen Grundsätzen ist die Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und sie als landwirtschaftliche Unternehmerin Mitglied der Beklagten.

40

Das Grundstück wird – soweit es nicht die überbaute Fläche betrifft – mehrmals jährlich gemäht. Auch wenn das Schnittgut nicht abgetragen, sondern auf den Seitenflächen angehäuft und liegengelassen wird, reicht das nach den o. g. vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen als Form der Bodenbewirtschaftung aus. Hinzu kommt die Nutzung der Erzeugnisse von den Obstbäumen und –sträuchern für den Eigenbedarf der Klägerin. Ein solches Abernten ist ebenfalls als wirtschaftliche Betätigung einzuordnen; Entsprechendes gilt für die Pflege der Obstbäume und –sträucher sowie der Ziergehölze. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, sie benutze für diese Arbeiten, insbesondere für die Ernte der Äpfel, weder Leitern noch sonstige Gerätschaften, sondern sie sammele die Äpfel lediglich vom Boden auf; der Rest, der nicht eingesammelt werde, verbleibe für die Wildtiere. Wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – (juris) ergibt, ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Bodennutzung nicht ausschlaggebend, wie sie im Einzelnen durchgeführt wird, sondern nur, dass eine solche erfolgt. Daher spielt die Form des Aberntens (ob mithilfe von Maschinen bzw. Leitern oder durch die Auflese vom Boden per Hand) keine ausschlaggebende Rolle.

41

Zu Gunsten der Klägerin greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 123 Abs. 2 SGB VII ein. Danach sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ausgenommen Haus- und Ziergärten (Nr. 1) und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

42

Eine Rückausnahme im Sinne des alternativ gefassten letzten Halbsatzes der vorstehenden Regelung ist bei der hier vorliegenden Konstellation nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin nicht gegeben.

43

Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Nr. 2 des § 123 Abs. 2 SGB VII liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor; denn es handelt sich hier nicht um einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Ein Kleingarten soll gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BKleingG, der nach Absatz 3 dieser Norm entsprechend für Eigentümergärten gilt, nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze wird durch das von der Klägerin genutzte Grundstück – auch soweit es keine Bebauung aufweist – um ein Vielfaches überschritten.

44

Das Grundstück der Klägerin ist auch nicht als Haus- und Ziergarten im Sinne von § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII einzuordnen.

45

Zwar schließt sich die Klägerin der Auffassung des Sozialgerichts an, selbst wenn ihr Hausgarten größer als 2.500 qm sei, müsste berücksichtigt werden, dass in landwirtschaftlichen Gegenden diese Grenze insbesondere dann höher angesetzt werden könnte, wenn nur eine extrem geringe Bewirtschaftung – wie in ihrem Fall – erfolge. Dieser Ansatz greift aber nicht; denn hier ist die für die Haus- und Ziergärten regelmäßig anzunehmende Obergrenze von 2.500 qm nicht nur geringfügig, sondern deutlich überschritten (s. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. November 2011 – L 3 U 138/10 –, juris, das im Einzelfall bei einer Überschreitung der Fläche von 2.500 qm um 65 bis maximal 100 qm noch einen Haus- und Ziergarten im Sinne von § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bejaht hat).

46

Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff des versicherungsfreien Haus- und Ziergartens gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 SGB VII zu sehen, wonach Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII – für den hier relevanten Zeitraum – bis zu einer Größe von 0,25 ha auf Antrag von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII unwiderruflich befreit werden. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit zunehmender Größe der bewirtschafteten Fläche auch das Unfallrisiko ansteigt und bei einer Flächengröße von über 2.500 qm generell von einem so hohen Unfallrisiko auszugehen ist, dass es des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bedarf. Dieser Schutzgedanke ist auch auf Flächen zu übertragen, die vom Flächeninhaber selbst an sich nur als Haus- und Ziergarten genutzt werden sollen. Dieses gilt insbesondere, da einzelne in einem Haus- und Ziergarten anfallende Tätigkeiten wie etwa das Abmähen einer Fläche oder auch das Abernten von Ernteerzeugnissen sich nicht von Tätigkeiten unterscheiden, die auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche verrichtet werden (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. Juli 2007 – L 18 B 191/07 U ER –, juris Rn. 20).

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Auch wenn die Angaben in den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den drei im Eigentum der Klägerin stehenden, insgesamt 8.054 qm großen Flurstücken insofern irritierend sein könnten, als bezüglich des Flurstücks 7/2 der Flur 3 der Gemarkung O_________ hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks eine Wohnbaufläche von 4.457 qm benannt wird, die Klägerin selbst aber 7.000 qm als nicht bebaute Fläche mit der Nutzung als Wiese/Weide, Streuobstwiese und für Blumen/Ziergehölze angegeben hat, lässt sich dieser vermeintliche Widerspruch dadurch erklären, dass die tatsächliche Bebauung auf der für eine bauliche Nutzung zulässigen Fläche ausweislich der im Maßstab 1 : 1.000 erstellten Liegenschaftskarte vom 30. Oktober 2012 wie auch der beigefügten Luftbildaufnahme lediglich eine Fläche von deutlich weniger als 1.000 qm umfasst.

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Ungeachtet dessen, wie sich eine tatsächliche Aufteilung der Grundstücksfläche gestaltet, ist hier – wie von der Beklagten zutreffend in ihrer Berufungsbegründung dargelegt – ausschlaggebend, dass die gesamte nicht bebaute Fläche mit 0,7 ha, die auf der Nord-, West-, Süd- und jedenfalls teilweise auch auf der Ostseite von ausgedehnten unbebauten Landwirtschaftsflächen umgeben ist, also fast vollständig in freier Feldflur liegt, in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, die die Grenze von 0,25 ha deutlich überschreitet.

49

Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfiele.

50

Selbst unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) sprach die Systematik der gesetzlichen Regelungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung dafür, dass das Gesetz hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw. Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 51/02 R –, juris Rn. 21). Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB VII zum 1. Januar 1997 besteht aber kein Bedarf mehr für eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze, wenn also der Umfang der Bodenbewirtschaftung nur eines geringfügigen Arbeitsaufwandes bedarf (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 – L 17 U 1/05 –, juris Rn. 25). Aufgrund der Herausnahme von Haus- und Ziergärten bzw. Kleingärten aus landwirtschaftlichen Unternehmen durch § 123 Abs. 2 SGB VII und der nach § 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht – Verwaltungsvereinfachungsgesetz – vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818, 825), eröffneten Möglichkeit, dass Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (vom 1. Januar 1997 bis zum 29. März 2005) oder 0,25 ha (seit dem 30. März 2005) die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII beantragen können, ist für eine von der Rechtsprechung vorgesehene Korrektur des Begriffs des landwirtschaftlichen Unternehmens durch eine so genannte Geringfügigkeitsgrenze kein Bedarf mehr (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2005 – L 17 U 1/05 –, juris Rn. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2006 – L 17 U 253/04 –, juris Rn. 34 und 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juni 2010 – L 17 U 228/08 –, juris Rn. 26).

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Diese rechtliche Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R, juris Rn. 22) die Rechtsprechung aufgegeben hat, nach der es eine Geringfügigkeitsschwelle für ein verwahrlostes Wiesengrundstück mit einer Fläche von 0,35 ha vorgesehen hatte, die lediglich zur Vermeidung von Samenflug von dem 15-jährigen Enkelsohn des Klägers gemäht worden war (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 BU 99/89 –,
juris).

52

Die Unternehmereigenschaft der Klägerin entfällt auch nicht aufgrund dessen, dass sie sich (jedenfalls zu einem Großteil) der Hilfe Dritter bei der Bearbeitung ihres Grundstücks bedient. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Arbeiten selbst oder von beauftragten Dritten durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 1998 – B 2 U 30/97 R –, juris Rn. 25). Auch in dem Fall, in dem der beauftragte Dritte (z. B. Lohnunternehmer) selbst gesetzlich unfallversichert ist, bleibt die Unternehmereigenschaft im unfallrechtlichen Sinne davon unberührt. Um diese entfallen zu lassen, bedürfte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 104 zu § 123 Abs. 1). Zudem hat die Klägerin (nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten) auf Befragen in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2012 beim Sozialgericht angegeben, sie selbst sei – wann immer Wetter und Zeit es ermöglichten – in ihrem Garten tätig und nehme dort u. a. auch die Pflege ihrer Blumenrabatten und den Schnitt ihrer Ziergehölze und Obstbäume selbst vor.

53

An dieser rechtlichen Einordnung ändert auch die Tatsache nichts, dass seitens der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 geltend gemacht worden ist, die auf ihrem Grundstück bereits vorhandene vier Jahre brachliegende Fläche sei zu einem Wildtierschutzgebiet geworden und werde nicht betreten. Selbst wenn jener von der Klägerin als „Niemandsland“ bezeichnete Grundstücksteil seit nunmehr über fünf Jahren zu einem so von ihr bezeichneten „Wildtierschutzgebiet“ geworden sein sollte, wäre hier unfallversicherungsrechtlich kein Brachland anzunehmen. Zwar hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R – (juris Rn. 18) und vom 5. Mai 1998 – B 2 U 30/97 R – (juris Rn. 22 und 23) entschieden, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen nur dann aus der Mitgliedschaft einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ausscheide, wenn ein Grundstück länger als fünf Jahre nicht mehr bewirtschaftet werde. Hier liegt eine solche Brache aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor; denn zum einen erntet sie weiterhin (jedenfalls teilweise) die Erträge jener dort stehenden Apfelbäume für den Eigenbedarf. Zum anderen ist – wie eingangs dargelegt – maßgeblich auf die Bewirtschaftung der gesamten rund 0,7 ha großen Fläche des Grundstücks - also dem nicht bebauten Grundstücksteil mit der von der Klägerin selbst als Wiese/Weide angegebenen Rasenfläche, der Streuobstwiese mit diversen Obstbäumen und –sträuchern und der für Blumen/Ziergehölzen genutzten Fläche – abzustellen.

54

Letztlich stellt das relativ hohe Alter der Klägerin – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – keinen Anknüpfungspunkt für eine, wie auch immer geartete, rechtliche Konstruktion dar, aufgrund derer die Eigenschaft der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin zu verneinen wäre.

55

Nach § 150 SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig, demzufolge auch die Klägerin.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der festgesetzten Beiträge für die hier relevanten Umlagejahre 2008 und 2009 rechtlich zu beanstanden sein könnten, sind weder von der Klägerin benannt worden noch nach dem Akteninhalt zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens; in diesem Fall mithin die Klägerin.

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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die hier getroffene Entscheidung folgt ausdrücklich den Grundsätzen, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellt worden sind.


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