Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (22. Zivilsenat) - 22 U 7/00

Tenor

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr auf 16.000 DM, für die Beschlussgebühr auf 6.100 DM festgesetzt.

Gründe

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Die Kosten des Rechtsstreits treffen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Verfügungsbeklagten (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht einreichte und auch noch als er in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1999 beantragte, die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 1999 zu bestätigen, war der Antrag auf deren Erlass gerechtfertigt.

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I. Der Senat hat den Antrag als zulässig zu behandeln. Ob das Landgericht wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts (Streitigkeit über Anspruch als Folge der Räumung eines aufgrund Heimvertrags, der insoweit Mietvertrag ist, vergebenen Wohnraums; § 23 Nr. 2 Buchst. a Fall 1 GVG) sachlich unzuständig war, hatte der Senat nicht zu prüfen. Der Verfügungsbeklagte hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts nicht gerügt (§ 529 Abs. 2 Fall 1 ZPO).

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II. Der Antrag war in der Sache begründet.

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1. Der Verfügungskläger hatte unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes den Verfügungsanspruch, dass der Verfügungsbeklagte ihn wieder in seinem -- des Verfügungsklägers -- Zimmer in seinem -- des Verfügungsbeklagten -- Heim in der ... in ... wohnen ließ (§ 861 Abs. 1 BGB). Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger den Besitz an dem Zimmer durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen, indem er ihm Hausverbot erteilte, sein Zimmer leerräumte und seine Sachen bei einer Spedition einlagerte. Dieses Vorgehen war widerrechtlich, weil gesetzlich, namentlich durch Selbsthilfe (§ 229 BGB) nicht gestattet (hierzu: OLG Köln NJW 1996, 473). Es zielte auf endgültige Räumung des Zimmers durch den Verfügungskläger, während das Gesetz die Räumung selbst als vorläufige Maßnahme nur zulässt, wenn der Bewohner sich durch verbotene Eigenmacht den Wohnraum verschafft hat (§ 940 a ZPO), woran es fehlt. Die Tätlichkeiten des Verfügungsklägers gegenüber dem Heimpersonal ändern an dieser Rechtslage nichts. Vor Wiederholungen war der Verfügungsbeklagte hinreichend dadurch geschützt, dass er den Verfügungskläger erneut in ein psychiatrisches Krankenhaus einweisen lassen konnte. Die Grenze der Zumutbarkeit, den Bewohner zurückkehren zu lassen, welche es ausschließt, den Rechtsgedanken des § 940 a ZPO heranzuziehen, war noch nicht überschritten. Dazu bedarf es der ernsthaften Befürchtung, die Rückkehr des Bewohners bringe die Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder sonstige überragende Rechtsgüter mit sich (vgl. auch: Münch- Komm.-Heinze, ZPO, § 940 a Rdnr. 5), welche die Berufung des Verfügungsklägers auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ausschlösse. Aus dem von dem Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung angeführten Beleg (Helle NJW 1991, 212), wonach die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eines Mitbewohners (Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) ausreiche, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Verfügungskläger bewohnte sein Zimmer allein und war überdies nur aus bestimmten Anlässen (Ausschluss von Veranstaltungen, Abnehmen seiner Aushänge vom Schwarzen Brett) tätlich geworden.

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2. Der Verfügungsgrund war ebenfalls gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob der Verfügungskläger, als er seinen Antrag stellte und in der mündlichen Verhandlung weiterverfolgte, sein Zimmer bei dem Verfügungsbeklagten nicht benötigte, weil er womöglich aus medizinischen Gründen bis auf weiteres in dem Krankenhaus bleiben musste oder, falls nicht, jedenfalls freiwillig bleiben konnte und möglicherweise den Besitz auch von einem zwischenzeitlichen Nachfolger im Besitz hätte wiedererlangen können (entsprechend § 1007 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Besorgnis, dass das Recht des Verfügungsklägers wesentlich erschwert werde (§ 935 ZPO), war entbehrlich. Zur Verfolgung von Besitzansprüchen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keines besonderen Grundes. Der einstweilige Rechtsschutz ist in diesem Falle das prozessuale Spiegelbild des dem Besitzer gesetzlich zugestandenen Selbsthilferechts, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Köln JMBl.NRW 1990, 178).

 


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