Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 36/05

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2005 wird dahin abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden weiteren Kosten auf 431,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. Dezember 2004 festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 356,47 €.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 126, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) und begründet.

2

Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht „nur einen Termin“, sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist.

3

Auf die im Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2004 geltend gemachte Gebühr von 1,2 war somit die bereits bewilligte 0,5 Terminsgebühr anzurechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). Für die Festsetzung der entstandenen Gebühren ergibt sich somit folgende Berechnung:

4

Gegenstandswert:

34.805,90 €

                 

1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG

996,00 €

    abzgl. 0,5 Terminsgebühr

415,00 €

    bleiben

581,00 €

Abwesenheitsgeld VV 7005 RVG

35,00 €

Summe netto

616,00 €

Honorar brutto

714,56 €

Fahrkarte

34,40 €

                 

Summe

748,96 €

                 

Abzgl. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach Beschränkung auf Differenz zwischen 1,2 und 0,5 Terminsgebühr angemeldeter

317,49 €

                 

Festsetzungsbetrag:

431,47 €

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde, weil sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat. Die sofortige Beschwerde hatte auch im vollen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag, der auf Festsetzung einer Terminsgebühr von 1,2 neben der bereits bewilligten Gebühr von 0,5 lautete, mit seiner sofortigen Beschwerde auf die Differenz beider Gebühren beschränkt hat.

 


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 126/06
21. Juni 2006
17 W 126/06 21. Juni 2006
Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 264/05
19. Dezember 2005
5 T 264/05 19. Dezember 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 104/05
1. Dezember 2005
I-10 W 104/05 1. Dezember 2005

Referenzen