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BNotO § 56 Notariatsverwalter

Bundesnotarordnung

(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1.

(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.

(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.

(6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.

(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotZ 1/23
24. Juli 2024
NotZ 1/23 24. Juli 2024
Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
14. Februar 2024
4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22) 14. Februar 2024
Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - AR 3/23 Not
23. Januar 2024
AR 3/23 Not 23. Januar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 5/17
19. November 2018
NotZ (Brfg) 5/17 19. November 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 3/18
17. August 2018
Not 3/18 17. August 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 VA (Not) 5/16
8. Mai 2017
2 VA (Not) 5/16 8. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 1/16
21. November 2016
NotZ (Brfg) 1/16 21. November 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 3/15
23. November 2015
NotZ (Brfg) 3/15 23. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Not 3/14
6. März 2015
1 Not 3/14 6. März 2015