Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Strafsenat) - 4 StS 2/21

Tenor

1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 11. Oktober 2021 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hinsichtlich der Taten zu Ziffer 3, 4, 7 und 8 und mit folgenden Maßgaben eröffnet:

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 3 ist der Angeklagte abweichend von der Anklage gemäß der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung hinreichend verdächtig, einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3 StGB) zugänglich gemacht zu haben, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt.

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4 ist der Angeklagte abweichend von der Anklage gemäß der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung hinreichend verdächtig, eine Schrift
(§ 11 Abs. 3 StGB), die zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufstachelt, einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich gemacht zu haben, indem er als Mitglied der Telegram-Chatgruppe „… group“ mit insgesamt sechs Mitgliedern, darunter sein minderjähriger Bruder A., am 5. Juli 2019 um 17:09:24 (UTC+2) einen Link der Musik-App Soundcloud zu dem der IS-nahen Medienstelle „Asda“ zuzuordnenden, in arabischer Sprache gesungenen Nasheed „Atayna bi-dabh“ in die Gruppe verschickte, in dem die Taten des IS heroisiert werden und in dem es u.a. heißt: „Das Blut der Sonnenanbeter ist uns am liebsten“, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass damit die Angehörigen der alawitischen Religion gemeint waren und er den Nasheed unter anderem seinem Bruder zukommen lassen wollte.

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7 ist der Angeklagte hinreichend verdächtig, für eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) im Ausland, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) zu begehen, um Mitglieder oder Unterstützer geworben zu haben. Ihm wird insoweit zur Last gelegt, dass er am 18. Februar 2020 eine sogenannte Instagram-Story auf seinem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil „…“ veröffentlichte, die in vier Sequenzen aufgeteilt war. Die erste Sequenz zeigte eine männliche Person in Camouflagekleidung und Palästinensertuch auf dem Kopf, die eine Kalaschnikow in der linken Hand trug und mit erhobenem rechten Zeigefinger eine Ansprache auf Arabisch an eine bewaffnete Menge hielt mit dem Inhalt: „Und wir sagen nur: Du sollst die Saat säen und nicht die Ernte ernten, und Gott ist der beste Helfer für die Fleißigen. Steht auf für das Paradies, das für die Gottesfürchtigen vorbereitet ist, und das so breit ist wie die Distanz zwischen dem Himmel.“ Im Hintergrund waren IS-Flaggen zu sehen. Auf die Ansprache erhob sich die Menge unter „Allahu akbar“-Rufen mit erhobenen Waffen. Die zweite Sequenz zeigte ebenfalls eine bewaffnete Gruppe und den stilisierten arabischen Schriftzug „Auf diese Weise/Nach der Methode des Prophetentums“. In der dritten Sequenz waren Computertastaturen zu sehen, auf denen geschrieben wurde, gefolgt von der Animation eines Computerbildschirms, auf dem sich aus ungeordneten Zeichen schließlich die Zeichenfolge „ISLAMIC STATE“ ergab. Ferner wurde eine stilisierte Sprengstoffexplosion neben Silhouetten der Freiheitsstatue und des Eiffelturms dargestellt, während der Offsprecher auf Arabisch aufforderte: „Versetzt sie in Panik und lasst die Angst auf deren Gesichtern erscheinen. Und zündet die Flammen der Feldzüge, um eine Atmosphäre der Spannung und Hoffnungslosigkeit auf all deren Plattformen zu verbreiten.“ Schließlich wurden in der vierten Sequenz Bildschirme und Animationen gezeigt, die den vom Offsprecher gesprochenen arabischsprachigen Text: „Wenn sie euch ein Konto schließen, dann eröffnet gleich drei. Wenn sie euch drei schließen, dann eröffnet dreißig. Ihr Bündnis gegen euch ist ein Beweis für eure Treue in eurer Mission auf dem Weg Allahs“, veranschaulichten, sodass sich in der Gesamtschau die Botschaft ergab, sich als Kämpfer dem IS anzuschließen oder sich jedenfalls als Propagandist für diesen zu betätigen.

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 8 ist der Angeklagte abweichend von der Anklage gemäß der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung hinreichend verdächtig, einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die die Menschenwürde einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird, zugänglich gemacht zu haben.

Vergehen, strafbar gemäß §§ 129b Abs. 1 S. 1 und S. 2, 129a Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 5 S. 2 StGB, §§ 130 Abs. 2 Nr. 1a, c i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1b StGB in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, §§ 53, 74 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG.

2. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1, 2, 5 und 6 der Anklage wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

3. In der Hauptverhandlung ist der Senat mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt (§ 122 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Gründe

I.

1

Mit ihrer Anklage wirft die Generalstaatsanwaltschaft dem Angeklagten Gewaltdarstellung gemäß
§ 131 StGB in drei Fällen in Form der Zugänglichmachung von Inhalten an Minderjährige, Volksverhetzung gemäß § 130 StGB in drei Fällen in Form der Zugänglichmachung von Inhalten an Minderjährige, Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische terroristische Organisation gemäß § 129b in Verbindung mit § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB sowie einen Verstoß gegen
§ 20 Abs. 1 Nummer 5 Vereinsgesetz vor. Zur näheren Darstellung wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

II.

2

Die Anklage war im ausgesprochenen Umfang zuzulassen und das Hauptverfahren mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zu eröffnen. Im Übrigen war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

3

1. Hinsichtlich des zu Ziffer 1 erhobenen Anklagevorwurfs, dass der Angeklagte Anfang des Jahres 2018 seinem damals 15-jährigen Mitschüler M. K. auf seinem Mobiltelefon vier Propagandavideos mit verstörend wirkenden Hinrichtungsszenen gezeigt und sich dadurch der Gewaltdarstellung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1b StGB hinreichend tatverdächtig gemacht haben soll, war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen wegen eines nicht zu behebenden Verfahrenshindernisses abzulehnen. Denn der Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes steht die Verjährung der Tat entgegen. Ausgehend vom Strafrahmen des § 131 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Die zeitlich letzte die Verjährung unterbrechende Verfahrenshandlung war vorliegend gemäß
§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von beim Angeklagten gefundenen Gegenständen am 1. Oktober 2018, so dass Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 1. Oktober 2021 eingetreten ist.

4

Die am 18. Juni 2020 vom Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts angeordnete Beschlagnahme des Handys des Bruders des Angeklagten hat die Verjährung bezüglich der Tat zu Ziffer 1 der Anklage nicht unterbrochen. Denn diese Entscheidung des Ermittlungsrichters betraf eine andere prozessuale Tat. Der Beschluss des Ermittlungsrichters bezieht sich allein auf den Ziffer 2 der Anklage zugrundeliegenden Tatvorwurf, der einen anderen Lebenssachverhalt betrifft, weshalb die in der Regel bei einer Mehrzahl selbstständiger Taten für alle Taten anzunehmende Unterbrechung der Verjährung (vgl. BGH NStZ 2000, 427) vorliegend nicht greift (vgl. auch BGH NStZ 1996, 274).

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Die Erhebung der Anklage war nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht mehr in der Lage, gemäß
§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB die Verjährung von neuem beginnen zu lassen, da diese erst am
19. Oktober 2021 erhoben worden ist, als – wie ausgeführt – die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten war.

6

Das unter Ziffer 1 der Anklageschrift dargestellte Verhalten begründet im Übrigen auch keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens mit höherer Strafandrohung, so dass noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Davon geht ersichtlich auch die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere hinsichtlich des Verdachts des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5
Satz 2 StGB aus, so dass es insoweit näherer Ausführungen nicht bedarf.

7

2. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 der Anklage, mit der dem Angeklagten ein Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB vorgeworfen wird, indem er als Teilnehmer der geschlossenen Telegram-Gruppe

8

„…“ mittels eines selbst verfassten und eingesungenen Nasheeds zur Ausreise und zum Jihad für den IS aufgerufen haben soll, war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Denn ein Tatnachweis dürfte in subjektiver Hinsicht nicht zu führen sein.

9

Dabei erscheint schon objektiv zweifelhaft, ob dem Inhalt des Nasheeds eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NStZ 2015, 636), zu entnehmen ist. Zwar verwendet der Angeklagte die Bezeichnung „Khilafah“, also Kalifat. Dieses Institut wird aber nicht allein vom IS angestrebt, sondern etwa auch die mit dem IS konkurrierende terroristische Vereinigung AlQaeda hält ein rechtgeleitetes Kalifat für ein erstrebenswertes Ziel. In Betracht kommt auch, dass es dem Angeklagten nicht um das vom IS propagierte Kalifat, sondern vielmehr allgemein um die in muslimischer Tradition anzustrebende Errichtung eines Reichs des Stellvertreters Allahs, bei der weltliche und geistliche Führerschaft in der Person des Kalifen vereint sind, ging. Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn auch wenn der Text für sich genommen die werbende Aufforderung beinhaltet, zu kämpfen und zu töten, sprechen der Kontext, in dem der Nasheed veröffentlicht wurde, sowie die Vorstellung des Nasheeds durch den Angeklagten gegen eine zielgerichtete Veröffentlichung mit werbendem Charakter.

10

Der hauptsächlich aus Sprachnachrichten bestehende Chatverlauf in der Telegram-Gruppe, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nasheeds am 20. August 2018 neben dem Angeklagten noch sein minderjähriger Bruder A. sowie vier weitere Nutzer angehört haben, stellt sich in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung um 16:15:39 Uhr wie folgt dar:

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16:14:29 Angeklagter: „A., ich hab‘ einen eigenen Nasheed verfasst, ne. Einen eigenen Anasheed. Wer den hören will, soll mir Bescheid sagen, ich weiß nicht, ich glaub sogar, ich nehm den gleich auf, versuch den. Also, hm, ja, also manche Stellen sind noch fragwürdig, weil mir da kein anderer Reim eingefallen ist. Da is‘ n bisschen. Zwar das passt nicht so, aber ich sags jetzt einfach gleich.“

12

16:15:13 Nutzer W.: „A. schick mal, schick mal. Ich will mal hören, Bruder.“

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16:15:39 Angeklagter: „So.“ (Angeklagter singt) „Auf zum Kampf! Feinde bekriegen uns und wir ziehen los, doch sie kriegen uns. Haya‘ ala-l-Jihad, also zieh jetzt los. Brüder sterben für sabillillah, Schwestern seid geduldig, unsere Brüder sind unschuldig. Gebet acht vor dem Taghut, geht nicht in seine Obhut. Lieber fisabilillah sterben, erschossen werden mit Ehre. Kehre zu deiner Religion, unterstütze unsere Brüder und sei noch klüger, lieber kein Lügner. Sei ya jundullah einsatzbereit jederzeit. Khilafah aufbauen klappt nicht mit Hauen, lieber mit Töten, Boden Aufröten. Muslime beschützen…Muslime beschützen, sof…Muslime beschützen, sofort ausrücken. Auf zum Kampf! Frauen sterben, Kinder leiden, Brüder verbluten. Auf zum Kampf! Das ganze Land versammelt sich gegen uns, dann heißt es: Auf zum Kampf.“ (Angeklagter spricht) „Der letzte Part hat mir nicht so gefallen, aber khair inshallah.“

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16:17:01 Nutzer W.: „Mashallah A., der ist echt echt echt echt gut, wallah, der ist richtig gut, man. Wallah, du hast das echt gut gemacht. Ohne Spaß jetzt, wallah du hast das gut gemacht. Ey krass!“

15

16:17:12 Angeklagter: „Da wo ich das gesagt habe: Das ganze Land versammelt sich gegen uns, dann heißt es: Auf zum Kampf! Das passt gar nicht dazu weißt du. Und das am Anfang hat mir auch nicht so gefallen. Aber weißt du was ich damit meine, wenn einer rübermöchte, dann packen die einen so weißt du so mein ich das eigentlich. Aber ich glaube, das passt nicht so richtig, dann schießt man sich selber ins Bein aber...“

16

16:18:46 Angeklagter: „Ganz ehrlich, das ist jetzt einer der ersten Texte, die ich mal verfasst habe. Weil ich Langeweile hatte und irgendwie dachte, das bockt schon, irgendwie einen Text zu verfassen bockt. Gedicht halt, Gedicht hatten die auch früher im Kampf immer…vorgetragen. Zum Beispiel als jeder, fast jeder hatte seinen eigenen, mindestens einen eigenen ähem, ich weiß nicht, ob jeder jeder, aber ich glaub…nein nein nein, doch. Ich glaub schon, es hatten viele, aber nicht jeder. Aber die hatten auch so ihr eigenen Gedichte, den sie im Kampf vortragen.“

17

16:19:55 Nutzer A. J.: (gähnend) „Erwartet ihr jetzt wirklich, dass ich die ganzen Audios höre?“

18

16:20:06 Nutzer W.: „Nein, A., weißt du, warum du sagst, es passt nicht? Weil du’s gemacht hast, weißt du. Aber wallah der ist echt gut. Das passt alles zusammen, also finde ich. Ich finde den richtig krass. Baba digga. Wallah finde ich den gut.“

19

16:20:09 Angeklagter (schriftlich): „Die musst du hören.“

20

16:20:41 Angeklagter (schriftlich): „Sorry denn.“

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16:20:57 Angeklagter (schriftlich): „Höre dir denn an ok.“

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16:21:14 Angeklagter (schriftlich): „Sage mir wie du es findest.“

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16:26:56 Angeklagter (schriftlich): „@A. J. höre dir denn an.“

24

16:34:37 Angeklagter (schriftlich): A. sag mal wie findest du denn @A. J.“

25

16:35:57 Nutzer A. J.: „Was denn, was finde ich?“

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16:40:08 Angeklagter (schriftlich): „Das.“

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16:41:34 Angeklagter (schriftlich): „Hör mal Brüder.“

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16:42:21 Angeklagter (schriftlich): „@A. J.“

29

Nachfolgend war der Nasheed des Angeklagten in dem Chat kein Thema mehr.

30

Dieser Chatverlauf spricht in tatsächlicher Hinsicht dagegen, dass es dem Angeklagten bei der Veröffentlichung subjektiv darum ging, Unterstützer oder Mitglieder für den IS anzuwerben. Bereits der Adressatenkreis macht diese Annahme unwahrscheinlich. Die neben dem Angeklagten in der geschlossenen Gruppe teilnehmenden User waren, was sich aus dem bereits vorher stattgefundenen Chatinhalt ergibt, bereits Anhänger der Ideologie des IS, die von dieser nicht mehr überzeugt werden mussten. Aber auch die Art und Weise der Darbietung des Nasheeds lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte damit weitere Unterstützer oder Mitglieder gewinnen wollte. Denn der Angeklagte kündigte zunächst spontan an, den von ihm komponierten Nasheed einzusingen, und stellte daraufhin eine teilweise misslungene Version, in der der Angeklagte die Zeile „Muslime beschützen, sofort ausrücken“ dreimal ansingen muss, um sie zu bewältigen, in den Chat ein. Im anschließenden Chat äußert der Angeklagte selbst Zweifel an der Stimmigkeit des Inhaltes, rechtfertigt die Schaffung seines Nasheeds mit Langeweile und bitte die anderen Teilnehmer teilweise nachhaltig um ihre Einschätzung dazu. Es ging dem Angeklagten ersichtlich nicht darum, auf die anderen Chatteilnehmer einzuwirken; vielmehr wollte er deren Meinung zur Qualität seines Dichtungsversuchs und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge einholen, da er selbst mit seinem Werk noch nicht zufrieden war.

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Dafür, dass er mit dem von ihm verfassten Nasheed nicht auf andere einwirken wollte, spricht auch, dass der Angeklagte sich selbst zur Motivation für die Dichtung des Nasheeds dahin äußert, dass auch früher die Kämpfer eigene Nasheeds hatten, die sie im Kampf vortrugen. Diese Äußerung legt nahe, dass der Angeklagte sich eben ein eigenes Kampflied schaffen und eher nicht auf andere einwirken wollte. Jedenfalls besteht vor diesem Hintergrund in subjektiver Hinsicht kein hinreichender Tatverdacht, dass der Angeklagte im Sinne von §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 5 Satz 2 StGB werbend auf andere einwirken wollte.

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Da das Einstellen des Nasheeds auch keine anderen Straftatbestände erfüllt – für § 131 StGB fehlt es an der Schilderung einer grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeit, für § 111 StGB an der Aufforderung an andere, hinreichend bestimmte Tötungen vorzunehmen – war die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit abzulehnen.

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3. Hinsichtlich Ziffer 3 der Anklage ist der Angeklagte aus den im wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift zutreffend wiedergegebenen Gründen hinreichend tatverdächtig, eine Gewaltverherrlichung zu Lasten seines minderjährigen Bruders A. begangen zu haben. Da zum Tatzeitpunkt die nunmehr geltende Fassung des § 131 StGB noch nicht in Kraft war, stellt sich das Verhalten gemäß § 2 Abs. 3 StGB als Vergehen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1b StGB in der bis zum
31. Dezember 2020 geltenden Fassung dar. Der Angeklagte hat mit dem Link zu einer Webseite auch eine Schrift im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, nämlich einen Datenspeicher einem Minderjährigen zugänglich gemacht. Anders als im Fall des Verbreitens von Schriften kommt es beim Zugänglichmachen nicht auf die Körperlichkeit des Mediums an. Die Datei, mit der sich der Film „Clanging of the swords part 4 (= Salil al Sawarim 4“)“ aufrufen ließ, war zum Zeitpunkt der Tat auch noch aktiv und wurde ausweislich der Web-History des Handys des Bruders von diesem am 20. Juli 2018 auch geöffnet.

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Verjährung nach § 78 StGB ist hinsichtlich Ziffer 3 der Anklage nicht eingetreten. Denn der Angeklagte wurde nicht nur mittels Schreibens der ZKD Lüneburg vom 23. September 2019 zur Beschuldigtenvernehmung geladen, was die Verjährung nach § 78c Abs. 1 StGB bereits unterbrochen haben könnte, sondern über seine Beschuldigtenstellung auch durch Überlassung der Akte an seinen Verteidiger am 11. Mai 2020 informiert. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine wiederholende, die Unterbrechung nicht herbeiführende Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Denn die zuvor am 27. September 2018 erfolgte Belehrung als Beschuldigter bezog sich allein auf die Ziffer 1 der Anklage zugrundeliegende und damit eine andere prozessuale Tat.

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4. Hinsichtlich Ziffer 4 der Anklage ist der Angeklagte durch die Zugänglichmachung des Links zu der Audiodatei „Atanya bi-dabh“ einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m.
Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung hinreichend tatverdächtig. Denn dieser Nasheed beinhaltet die Zeile „Das Blut der Sonnenanbeter ist uns am liebsten“, was nach sachverständiger Begutachtung die Angehörigen der alawitischen Religionszugehörigkeit, und damit eine religiöse Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB meint. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Meinungsfreiheit von Art. 5 Abs. 1 GG wird mit dieser Textzeile eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung, und damit zum Hass gegen Angehörige des alawitischen Glaubens aufgestachelt. Die Textzeile beschränkt sich nicht auf die Beschreibung, dass dem Autor gleichgesinnte Personen am liebsten gegen Alawiten kämpfen, sondern dient aufgrund der Art der Darstellung in einem der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kampflied dem Ziel, eine bejahende Einstellung des Zuhörers zur Annahme der Unwertigkeit dieser Religion und der Lebensunwürdigkeit ihrer Angehörigen zu erreichen. Eine Aufforderung zu einer konkreten Gewalthandlung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1b StGB ist indessen hierin nicht zu sehen. Da der Angeklagte Arabisch spricht und mit der IS-Ideologie vertraut ist, ist im Sinne des hinreichenden Tatverdachts auch davon auszugehen, dass ihm der Inhalt des verlinkten Nasheeds bekannt war.

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Soweit mit Ziffer 4 der Anklage dem Angeklagten auch die Zugänglichmachung von zwölf volksverhetzenden Nasheeds durch Verlinkung seiner Playlist auf der Website des Musikanbieters Soundcloud vorgeworfen wird, liegt hingegen ein hinreichender Tatverdacht nicht vor. Dass infolge der Ermittlungstätigkeit der ZKD L. am 25. Februar 2020 auf der verlinkten Seite eine Playlist festgestellt werden konnte, in der sich möglicherweise weitere volksverhetzende Nasheeds befanden, lässt nicht den Schluss zu, dass sich diese Inhalte auch zum Zeitpunkt der Verlinkung in der Playlist des Angeklagten befunden haben. Wie sich u.a. aus einer Audionachricht des Angeklagten vom 5. Juli 2019, deren Zuordnung zu einem bestimmten Chat bislang nicht erfolgt ist, ergibt, hat der Angeklagte die Einstellung weiterer Nasheeds in seine Playlist bei Soundcloud angekündigt, aber auch Löschungen in Aussicht gestellt. Die immer noch abrufbare Playlist weist heute lediglich sechs Titel auf. Damit ist nicht nachvollziehbar, welche Nasheeds sich am 5. Juli 2019 bzw. in dem vom der Anklage erfassten Zeitraum bis zum 8. Juli 2019 in der Playlist befunden haben, weshalb auch nicht feststellbar ist, ob seinem Bruder A. zum Hass aufstachelnde oder zur Gewalt auffordernde Inhalte zugänglich gemacht worden sind.

37

Einer (teilweisen) Nichteröffnungsentscheidung bedurfte es nicht, weil die Verlinkung des Nasheeds „Atanya bi-dabh“ und die Verlinkung der Playlist wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs einen gemeinsamen Lebenssachverhalt und damit eine Tat im prozessualen Sinn darstellen.

38

5. Hinsichtlich Ziffer 5 der Anklage war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Denn das Verhalten des Angeklagten stellt kein strafbares Unrecht dar.

39

a) Insbesondere ist das Einstellen der in der Anklage näher bezeichneten und beschriebenen Nasheeds in die Chatgruppe „Islam Wissen“ keine Gewaltdarstellung im Sinne von § 131 Abs. 1
Nr. 1b StGB. Denn in den Nasheeds geht es zwar thematisch überwiegend um grausame und unmenschliche Gewalttaten, die durch die Art der Präsentation auch verherrlicht werden. Allerdings erfolgen keine Schilderungen einzelner Akte, sondern es werden lediglich schlagwortartig nicht näher konkretisierte Ereignisse benannt, die darüber hinaus eher metaphorisch eingesetzt sind. So wird z.B. zwar in dem um 13:53:54 Uhr geposteten Nasheed davon gesungen, dass „ein Loch in die Stirn“ gestochen und das Herz und die Schlagader des Unglaubens zerstückelt werden, eine Beschreibung aber, wie das im Einzelnen geschieht, findet nicht statt. Auch ohne den Rückgriff auf die nach Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit bemühen zu müssen – insoweit mögen Nasheeds, auch wenn sie als Lieder dem klassischen Kunstbegriff unterfallen könnten, weniger um der Kunst, als vielmehr vorrangig als Mittel der Unterstützung des Jihads geschaffen werden -, lässt sich aus Sinn und Zweck der Norm des § 131 StGB das Erfordernis, dass die Gewalt im Vordergrund der Darstellung stehen muss, um dem Betrachter einen Nervenkitzel besonderer Art, genüsslichen Horror oder ein sadistisches Vergnügen zu bereiten, ableiten (vgl. auch AG Tiergarten, ZUM 2015, 904). Dies kann bei Textdarstellungen nur angenommen werden, wenn sie ähnlich wie in Film- oder Bilddarstellungen so präzise Einzelheiten der Gewaltanwendung beschreiben, dass der Leser bzw. Hörer nicht allein aufgrund seiner eigenen Vorstellungskraft sich die zugrundeliegende Szene ausmalen muss, sondern sich bereits aus der Darstellung selbst ein plastisches Bild ergibt. Hieran fehlt es bei allen in der Anklage zu Ziffer 5 genannten Nasheeds.

40

b) Soweit der Angeklagte um 14:01:19 einen Nasheed gepostet hat, in dem der Sache nach zu einem Selbstmordattentat im Namen des IS aufgefordert worden sein könnte, liegt auch kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB vor. Zwar kommt dem Nasheed an sich ein objektiver Werbegehalt zu und liegt aufgrund der einleitenden Bemerkung, dass der Nasheed von A. präsentiert wird, auch ein genügender Organisationsbezug vor. Es ist jedoch wie schon im Fall des von ihm selbst eingesungenen und in den Chat eingestellten Nasheeds, der Gegenstand zu Ziffer 2 der Anklage ist, nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich den werbenden Charakter des Nasheeds zu eigen gemacht hat. Hintergrund des Posts war nämlich die am 25. Dezember 2019 um 13:43 Uhr erfolgte Anfrage des Chatteilnehmers M. S.: „A., hast auch A. von A.?“, die dieser um 13:45 Uhr dahingehend präzisierte, solche zu suchen, „die mit so einer richtig tiefen Stimme gesungen werden“, woraufhin der Angeklagte um 13:50 Uhr antwortete. „Habe bestimmt welche, aber muss schauen“, ehe er ab 13:52 Uhr insgesamt
15 Nasheeds in die Gruppe stellte. Dabei bemerkte er zudem um 13:53 Uhr, dass „manche von A. seien“, er habe aber den dies ausweisenden Vorspann nicht.

41

Schon diese Kommunikation zeigt, dass es dem Angeklagten mit dem Einstellen der „A.-Produktionen“ wie dem um 14:01:19 Uhr eingestellten Nasheed nicht um die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern für den IS, sondern um die Erfüllung eines Wunsches eines Chatteilnehmers ging. Dabei stellte er offensichtlich wahllos Nasheeds von A. aus seinem umfangreichen Fundus zur Verfügung, die er teilweise negativ konnotierte (13:59:08: „Glaub nicht, dass irgendjemand diesen Style mag“; 14:01:59 Uhr: „ziemlich alt“) und auch auf abfällige Reaktionen der anderen Chatteilnehmer (14:00:37 Uhr: „die sind irgendwie alle nicht mein style“; 14:01:09 Uhr: „yemenitisch ist der beste style“) gerade nicht den Inhalt der Nasheeds verteidigte, sondern diese Bemerkungen um 14:01:18 Uhr mit einem tränenlachenden Smiley beantwortete. Die im Anschluss an den um 14:03:40 Uhr letzten geposteten Nasheed folgende Unterhaltung des Angeklagten mit dem Chatteilnehmer M. S. über den Sänger der Nasheeds belegt zusätzlich, dass es dem Angeklagten ausschließlich um die Weitergabe von Musiktiteln und nicht um die mit Hilfe von Propagandamitteln erstrebte Gewinnung von Unterstützern oder Mitgliedern für den IS ging. Auch im Nachgang der eingestellten Nasheeds erfolgt in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt die Aufforderung des Angeklagten an die anderen Chatteilnehmer, die Inhalte der Nasheeds zu befolgen. Diese sind vielmehr überhaupt nicht mehr Gegenstand des Chats.

42

6. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Denn auch hier erfüllt das Verhalten des Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt den Tatbestand eines Strafgesetzes.

43

Insbesondere stellt die Bemerkung des Angeklagten, Europäer seien „aber auch richtige Untermenschen“ keine Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB dar. Denn bei „Europäern“ handelt es sich nicht um eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe im Sinne von
 § 130 Abs. 1 Nr. 1a StGB, weil damit keine abgrenzbare, bestimmte Gruppe identifiziert werden kann. Der Begriff „Europäer“ ist aufgrund verschiedener Auslegungsmöglichkeiten hierfür zu vage. Seine Bedeutung ist nicht genau definiert. Als Europäer könnten z.B. die Bewohner Europas, aber auch die Staatsbürger aller europäischen Länder oder im anthropologischen Sinne Menschen europäischer Abstammung gemeint sein. Wo aber Europa anfängt und aufhört ist bereits umstritten. Eine gemeinsame europäische Kultur oder Sprache, die die für die Abgrenzung der Gruppe erforderlichen gemeinsamen Merkmale aufweisen könnten, liegt schon aufgrund der Vielfalt unterschiedlichster, sich zu Europa zählenden Völker, in kultureller, sprachlicher, politischer, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Hinsicht nicht vor. Welche konkret abgrenzbare Gruppe der Angeklagte mit seinem Bemerken beschimpft haben soll, bleibt damit offen, zumal der Angeklagte selbst im Grunde genommen ja auch als Europäer bezeichnet werden kann.

44

7. Hingegen war das Hauptverfahren wegen des unter Ziffer 7 der Anklage erhobenen Tatvorwurfs abweichend von der der Anklage zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte einer Straftat nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB hinreichend verdächtig ist, zu eröffnen. Die am 18. Februar 2020 auf dem Kanal „diewahrheit_ist_gekommen“ vom Angeklagten veröffentlichte Instagram-Story begründet in der Zusammenschau der vier Sequenzen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer und Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung. Denn nach dem - zunächst nur an die versammelten, durch die Beflaggung unzweifelhaft als Angehörige des IS identifizierbaren Personen gerichteten - Appell, für das Paradies aufzustehen und dem überleitenden Schriftzug „Auf diese Weise/Nach der Methode des Prophetentums“ folgt der - nunmehr an den Zuschauer adressierte - Aufruf, unter anderem die „Flammen der Feldzüge“ zu zünden, was im visuellen Kontext naheliegend so zu verstehen ist, dass zur Teilnahme an künftigen Kampfhandlungen oder zumindest zu Handlungen, die die Integrität und Sicherheit des Daten- und Internetverkehrs beeinträchtigen und zerstören sollen, zugunsten der Organisation IS aufgerufen wird. Während die sich anschließende Aufforderung, „Konten“ zu eröffnen, erkennbar das Ziel hat, die auf den Anschluss als Kämpfer gerichtete Propaganda der Vereinigung weiter zu verbreiten, mithin lediglich ein nicht strafbares Werben um Werber darstellt, lässt sich die vorherige Aufforderung zwanglos als Werbung um Unterstützer begreifen, die sich der Angeklagte nach vorläufiger Bewertung mit der Veröffentlichung auf seinem insoweit für jedermann zugänglichen Account zu eigen gemacht haben dürfte.

45

Der mit der Anklage erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG tritt aufgrund gesetzlich angeordneter Subsidiarität dahinten zurück.

46

8. Hinsichtlich Ziffer 8 der Anklage war das Hauptverfahren mit der Maßgabe zu eröffnen, dass sich der Angeklagte einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB in der bis zum
31. Dezember 2020 geltenden Fassung hinreichend verdächtig gemacht hat. Insoweit gelten die Ausführungen unter 3. entsprechend.

III.

47

Die Entscheidung über die Besetzung des Senats in der Hauptverhandlung hat ihre Grundlage in
§ 122 Abs. 2 Satz 2 GVG.

 


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