Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 336/21

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. November 2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Rechtsschutzversicherungen die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klausel bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

„Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

5. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – endgültig – auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Kläger macht als Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG hinsichtlich der Verwendung von Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen geltend.

2

Der Kläger ist der Dachverband ... in Deutschland. Die Arbeit des Klägers wird aus Mitteln des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, aus Projektmitteln und durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

3

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, die unter anderem Rechtsschutzversicherungen anbietet. Im Rahmen der von ihr angebotenen Rechtsschutzversicherungen verwendet die Beklagte die als Anlage K 2 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung – M. ARB 2019 (im Folgenden: ARB).

4

Darin enthalten sind folgende Klauseln:

5

§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Schiedsgutachterverfahren

6

(1) […]

7

(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachter-Verfahrens gemäß Absatz 5 und über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten zu unterrichten.

8

(3) […]

9

(4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.

10

Der Kläger hat gemeint, Teile der in § 3a ARB enthaltenen Klauseln seien infolge einer Abweichung von der Regelung in § 128 Satz 1 VVG gemäß § 129 VVG unwirksam. Jedenfalls stellten sie eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar und seien daher nichtig.

11

Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Rechtsschutzversicherungen nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

13

a) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.

14

b) Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden.

15

c) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird.

16

d) Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen.

17

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat gemeint, die angegriffenen Klauseln seien jeweils wirksam.

21

Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. November 2021 (Bl. 107 ff. d. A.), auf das wegen der getroffenen Feststellungen, des Tenors und den einzelnen Entscheidungsgründen Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die in den Klageanträgen zu 1 b), c) und d) genannten Klauseln zu verwenden, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

22

Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.

23

Der Kläger ist der Ansicht, die Regelungen in §§ 128, 129 VVG seien so zu verstehen, dass Nachteile, die darin nicht ausdrücklich vorgesehen seien, unzulässig seien. Die Monatsfrist in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB stelle eine nachteilige Abweichung in diesem Sinne dar. Der Weg, sich entgegen einer Klage gegen den Versicherer für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu entscheiden, werde hierdurch verkürzt. Insoweit müsse der Versicherer auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit für einen kürzeren Zeitraum als der Verjährungsfrist geschützt werden. Die Abkürzung der Möglichkeit zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens stelle eine Abkürzung der Verjährungsfrist dar. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Regelung nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu verstehen sei. Die Regelung sei zudem gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB intransparent. Es sei unklar, wann die Monatsfrist zu laufen beginne und wann sie ende. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Verwendung der Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB uneingeschränkt zu untersagen. Soweit das Landgericht in der Tenorierung eine Formulierung aufgenommen habe, durch deren Berücksichtigung in der Verwendung die Zulässigkeit der Klausel hergestellt werden solle, sei das Landgericht hierzu nicht berechtigt gewesen. Aus denselben Gründen sei die Verwendung der Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB uneingeschränkt zu untersagen.

24

Der Kläger beantragt,

25

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte über die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche hinaus weiter zu verurteilen,

26

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Rechtsschutzversicherungen nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

27

a) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.

28

b) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird.

29

c) Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

32

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insgesamt abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

35

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB als unwirksam angesehen. Die Regelung enthalte keine Ausschlussfrist zu Lasten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer sei, bis auf die Regelung zur Kostentragungspflicht, nicht Adressat der Regelung. § 3a Abs. 2 und 3 ARB regelten ausschließlich die Pflichten des Versicherers. Dass dem Versicherer die Pflicht zur Setzung der Monatsfrist auferlegt werde, besage nichts über die Folgen der Fristversäumung durch den Versicherungsnehmer. Insofern werde die Fristversäumung nicht sanktioniert. Die Regelung sei auch nicht unbestimmt. Darin werde nicht definiert, welches die objektiv maßgeblichen Unterlagen seien. Vielmehr werde dem Versicherungsnehmer lediglich die Möglichkeit gegeben, die nach seiner subjektiven Einschätzung maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB als unwirksam erachtet. Darin werde lediglich die Benennung des Gutachters geregelt. Durch das Fehlen einer Regelung zur Ablehnung könne das Benennungsverfahren nicht unwirksam werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Möglichkeit der Ablehnung ausdrücklich geregelt. Aus Ziffer I. 6. der Grundsätze der Bundesrechtsanwaltskammer und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungsgesellschaft e. V. für das Schiedsverfahren der Rechtsschutzversicherung gelte das Ablehnungsrecht ohne zeitliche Einschränkung. In der Klausel liege auch keine strukturelle Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil eine Parteilichkeit des Gutachters in gleicher Weise den Versicherer treffen könne. Schließlich habe das Landgericht die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB zu Unrecht als unwirksam erachtet. Auch insoweit werde ausschließlich eine Pflicht des Versicherers geregelt. Rechte des Versicherungsnehmers würden hierdurch nicht geregelt, insbesondere nicht beschränkt. Hieraus ergebe sich nicht, dass der Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit habe, Unterlagen einreichen zu können.

B.

36

Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils teilweise begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

37

Die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB ist unwirksam; im Übrigen sind die streitgegenständlichen Klauseln wirksam.

38

I. zu § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB

39

1. Der Kläger kann gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB von der Beklagten Unterlassung verlangen. Die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam.

40

a. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Monatsfrist um eine Ausschlussfrist handelt.

41

aa. Vor der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Klausel zunächst auszulegen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03 –, Rn. 16, juris).

42

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 –, Rn. 10, juris). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – IV ZR 161/16 –, Rn. 12, juris). Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt (BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 – XI ZR 790/16 –, Rn. 37, juris; Basedow, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. (2019), § 305c BGB, Rn. 49). Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 05. Juni 2018, a. a. O.).

43

bb. Gemessen hieran ist die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB zu Lasten der Beklagten aufgrund mehrerer Deutungsmöglichkeiten so zu verstehen, dass nach Ablauf der Monatsfrist die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherungsnehmer nicht mehr verlangt werden kann. Denn hierbei handelt es sich um die kundenfeindlichere Auslegungsmöglichkeit von zwei möglichen Auslegungsvarianten.

44

(1) Die Klausel kann nämlich einerseits als Ausschlussfrist verstanden werden (so Piontek, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. (2021), ARB 2010, § 3a, Rn. 22;
Obarowski, in: Beckmann/Beckmann-Matusche, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37, Rn. 552). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird aus dem Wortlaut der Regelung zunächst entnehmen, dass sie eine Verpflichtung ausschließlich gegenüber dem Versicherer enthält, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit, die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens innerhalb eines Monats zu verlangen, hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein Versicherungsnehmer hieraus jedoch nicht entnehmen, dass die Regelung ausschließlich Rechtsfolgen für den Versicherer enthält. Denn die Hinweispflicht des Versicherers enthält eine konkrete Monatsfrist für die Einleitung des Schiedsgutachterverfahren. Der Versicherungsnehmer wird hieraus entnehmen, dass die Hinweispflicht sich inhaltlich auch auf die Fristsetzung der Monatsfrist bezieht. Der Versicherer ist demnach verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Frist zu setzen und hierbei keine andere als die Monatsfrist zugrunde zu legen. Der Versicherungsnehmer wird aus der Verpflichtung zur Setzung dieser konkreten Frist zugleich entnehmen, dass es sich hierbei auch um eine für seine Rechte und Pflichten wesentliche Frist handelt. Denn die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf eine konkrete – nicht disponible – Frist hinzuweisen, kann aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nur die Bedeutung haben, dass der Versicherungsnehmer vor der Versäumung der Frist geschützt werden soll. Ein solcher durch einen verpflichtenden Hinweis gewährleisteter Schutz hat jedoch nur dann einen Sinn, wenn an die Versäumung der Frist Nachteile des Versicherungsnehmers geknüpft sind, vor denen er durch die Hinweispflicht geschützt werden soll. Aus Sicht des Versicherungsnehmers machte die Regelung inhaltlich keinen Sinn, wenn die Versäumung der Frist keine Folgen hätte und eine etwaige Frist auch nicht einen Monat betrüge. Dann wäre ein Hinweis auf eine ohne Folgen bleibende konkrete Frist nicht nur überflüssig, sondern auch irreführend.

45

(2) Demgegenüber ist nicht ausgeschlossen, dass der Regelung auch ein anderer Inhalt zugrunde gelegt werden kann. So wird zum Teil vertreten, dass auch bei Fristversäumung sich der Rechtsschutzversicherer auf die Fristversäumung nicht berufen könne, so dass die Überschreitung der Monatsfrist folgenlos sei (Schmitt, in: Harbauer, ARB, 9. Aufl. (2018), ARB 2010 § 3a, Rn. 32; Münkel, in: Rüffer/
Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl. (2020), ARB 2010, § 3a, Rn. 7; Richter, in: Lanheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. (2017), § 128 VVG, Rn. 42). Denn § 3a ARB sehe keine Sanktion der Fristversäumung vor und mit einer solchen Sanktion würde die Regelung wegen eines Abweichens zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 128 VVG gemäß § 129 VVG unwirksam sein.

46

b. Die demnach nach § 305c Abs. 2 BGB zugrunde zu legende kundenfeindlichere Auslegung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam.

47

aa. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 –, Rn. 29, juris). Der Versicherer muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, Rn. 23, juris)

48

bb. Nach diesen Maßstäben ist die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB nicht klar und verständlich. Wie oben bereits ausgeführt wird dem Versicherungsnehmer zunächst nur eine Hinweispflicht des Versicherers aufgezeigt. Gleichzeitig beinhaltet die Hinweispflicht jedoch eine dem Versicherungsnehmer zu setzende Monatsfrist. Dem Versicherungsnehmer erschließt sich weder unmittelbar aus der Klausel noch im Zusammenhang mit anderen Regelungen oder gesetzlichen Bestimmungen – die es ohnehin nicht gibt –, woher die konkrete Monatsfrist entnommen wurde und aus welchem Grund ihm – dem Versicherungsnehmer – überhaupt eine Frist zu setzen ist. Auch nachdem der Versicherungsnehmer nach einer etwaigen Durchsicht der gesamten ARB und gegebenenfalls des VVG zu dem Ergebnis gelangt, dass es weder eine Frist zur Einleitung des Sachverständigen- bzw. Schiedsgutachterverfahrens noch eine Frist von einem Monat gibt, wird der Versicherungsnehmer selbst unter Einschaltung juristischer Beratung nicht mit Sicherheit sagen können, welche Rechtsfolgen an eine Fristversäumung geknüpft werden würden.

49

Sollte, wie die Beklagte meint, die Fristversäumung zu keinem Ausschluss führen, ergäbe sich die Unklarheit der Regelung daraus, dass für den Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar ist, wieso ihm eine Frist zu setzen ist. Denn dann wäre die Frist weder für den Versicherungsnehmer noch für den Versicherer in irgendeiner Weise von Bedeutung. Auch der Versicherer könnte, vor dem Hintergrund des Arguments, alsbald Rechtssicherheit über die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zu erhalten, aus dem Verstreichen der Monatsfrist nichts für sich herleiten.

50

Sollte die Regelung jedoch als Ausschlussfrist für den Versicherungsnehmer verstanden werden, so genügt sie den Anforderungen an eine klare und verständliche Regelung schon deshalb nicht, weil sich für den Versicherungsnehmer weder aus dieser Regelung noch aus einer anderen – vertraglichen oder gesetzlichen – Bestimmung ergibt, dass die – unverschuldete – Fristversäumung zum Ausschluss von der Möglichkeit zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens führt. Denn, wie die Beklagte selbst zum Verständnis der Regelung vorgetragen hat, richtet sich der Wortlaut von § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB ausschließlich an den Versicherer. Es ist für den Versicherungsnehmer daher gerade nicht hieraus zu entnehmen, dass darin eine für ihn nachteilige Regelung enthalten ist.

51

cc. Soweit neben dem Merkmal der Intransparenz auch eine Benachteiligung des Vertragspartners als erforderlich angesehen wird (vgl. Übersicht zum Meinungsstand H. Schmidt, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 307 BGB, Rn. 46; Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 307 BGB, Rn. 58), ändert jedenfalls entgegen der Auffassung des Landgerichts hieran nichts, dass, was zunächst dem Grunde nach zutrifft, in § 128 VVG das Schiedsgutachterverfahren inhaltlich nicht ausgestaltet wird, sondern dem Versicherer ein nicht unerheblicher Ausgestaltungsspielraum zugesprochen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 4 U 257/17 –, Rn. 34 ff., juris; Bruns in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. (2018), § 128 VVG; Rn. 2). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass es zu keiner Benachteiligung des Versicherungsnehmers kommen könne, weil die Bestimmung einer Ausschlussfrist von dem Gestaltungsspielraum von § 128 VVG umfasst sei. Denn die Intransparenz einer Klausel kann bereits als solche den Vertragspartner des Verwenders sachlich benachteiligen (Staudinger/Wendland, BGB (2019), § 307, Rn. 174; Roloff/Looschelders, in: Erman, BGB, 16. Aufl. (2020), § 307 BGB, Rn. 22; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. (2022), § 307 BGB, Rn. 11). Eine eigenständige Benachteiligungswirkung von Intransparenz wird sogar im Regelfall zu unterstellen sein (Staudinger/Wendland, a. a. O.; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Rn. 331). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Geschäftsbedingungen, die unklar sind oder gar eine andere als die bestehende Rechtslage suggerieren, die Gefahr begründen, dass der Vertragspartner im Konfliktfall seine Rechte nicht erkennt, sie nicht richtig einschätzt oder sonst nicht sachgerecht durchsetzt (Staudinger/Wendland, a. a. O., Rn. 178; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Rn. 334). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Rechte des Verwenders und die darauf abgestimmte Rechtswahrungsstrategie des Vertragspartners: Vor Schein-Rechten des Verwenders wird kapituliert, wirklich bestehende Eigenrechte werden nicht geltend gemacht (Staudinger/Wendland, a. a. O., Rn. 178).

52

Im vorliegenden Fall liegt eine materielle Benachteiligung des Versicherungsnehmers aufgrund der formalen Intransparenz vor. Die Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt nicht – wie vom Landgericht zugrunde gelegt – darin, dass dem Versicherungsnehmer eine Ausschlussfrist von einem Monat gesetzt wird, sondern darin, dass der Versicherungsnehmer anhand von § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB nicht erkennen kann, ob für ihn tatsächlich eine Ausschlussfrist existiert oder nicht. Ausgehend hiervon wird der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seines gesetzlich verankerten Anspruchs gemäß § 128 VVG nicht klar erkennen können, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Gutachterverfahren durchführen kann. So wird der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Monatsfrist nicht klar erkennen können, ob er trotz Fristablaufs die Durchführung eines Gutachterverfahrens verlangen kann, insbesondere wird ihm die Durchsetzung dann erschwert, wenn der Versicherer sich auf den Ablauf der Monatsfrist beruft und hieran dem Versicherungsnehmer nicht bekannte Folgen knüpfen sollte. Des Weiteren wird dem Versicherungsnehmer nicht klar sein, welche Folgen es für seinen Anspruch auf Durchführung eines Gutachterverfahrens hat, wenn die Beklagte in der Mitteilung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB die Fristsetzung unterlässt. Soweit vertreten wird (s. o.), dass die Versäumung der Frist mangels ausdrücklicher Regelung keine nachteiligen Folgen für den Versicherungsnehmer hat, wird sich diese Auffassung ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der sich in Kenntnis von § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB in einem Mitteilungsschreiben der Beklagten ausdrücklich einer Fristsetzung ausgesetzt sieht, nicht ohne Weiteres erschließen können.

53

2. Der Kläger kann hingegen nicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 128, § 129 VVG; § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Beklagten Unterlassung verlangen.

54

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB keine dem Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung im Sinne von § 128 VVG dar. Insoweit fehlt es selbst unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB als Ausschlussfrist an einer Abweichung von § 128 Satz 1 VVG. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 128 VVG gerade keine inhaltliche Ausgestaltung des Schiedsgutachterverfahrens vor.

55

a. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 128 VVG hat der Versicherungsvertrag lediglich ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass darin ein zeitlich unbegrenzt mögliches Gutachterverfahren vorgesehen wird. § 128 VVG drückt jedenfalls nicht positiv aus, dass dem Versicherungsnehmer zeitlich unbegrenzt das Gutachterverfahren zu ermöglichen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umkehrschluss, dass § 128 VVG die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung nicht vorsieht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 128 VVG ausdrücklich vorschreibt, dass der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien vorzusehen hat. Hieraus ergibt sich, dass die versicherungsvertraglichen Bestimmungen das Gutachterverfahren gerade inhaltlich zu konkretisieren haben (vgl. Bruns, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. (2018), § 128 VVG, Rn. 4 f.; Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37, Rn. 552). Denn auch für den Versicherungsnehmer muss jedenfalls aus den Versicherungsbedingungen nachvollziehbar ersichtlich sein, wie das Gutachterverfahren oder das „andere Verfahren“ konkret ausgestaltet ist. Ansonsten wäre eine rasche und endgültige Entscheidung, der dieses Verfahren gegenüber der gerichtlichen Auseinandersetzung dienen soll (vgl. Piontek, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. (2021), § 128 VVG, Rn. 4), nicht möglich, wenn sich die Parteien erst noch auf ein Verfahren verständigen müssten. Des Weiteren stellte, der Auffassung des Klägers folgend, jede versicherungsvertragliche Regelung zum Gutachterverfahren eine Einschränkung von § 128 VVG dar, weil § 128 VVG selbst überhaupt keine verfahrensrechtliche Regelung vorsieht.

56

b. Aus der Historie dieser Norm ergibt sich ebenfalls, dass die konkrete Ausgestaltung des Gutachterverfahrens dem Versicherungsvertrag überlassen bleiben sollte und von Gesetzes wegen lediglich die grundlegenden Garantien der Unparteilichkeit gewährleistet werden sollten.

57

Ausweislich der Entwurfsbegründung zu § 128 VVG (BT-Drs. 16/3945, Seite 91) sollte durch die Norm keine weitergehende Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung erfolgen:

58

Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 158n VVG.

59

Andere Verfahren wie z. B. der in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) vorgesehene Stichentscheid bleiben zulässig, sofern die Regelung für den Versicherungsnehmer von Vorteil ist.

60

Hinsichtlich der Vorgängerregelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (BT-Drs. 11/6341, Seite 37):

61

§ 158 n setzt Artikel 6 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie um, ohne die Art des nach Artikel 6 der Richtlinie vorzuhaltenden Schiedsverfahrens gesetzlich näher vorzuschreiben. Ein mögliches Verfahren, das die geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) vorsehen, ist die Einholung einer begründeten Entscheidung eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts, die für beide Teile bindend ist, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die vorgeschlagene Bestimmung verzichtet darauf, dieses mögliche Verfahren als alleiniges gesetzlich vorzuschreiben, weil auch andere Regelungen möglich sind und zulässig bleiben sollen.

62

Artikel 6 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung lautet wiederum:

63

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vorgesehen wird, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet, nach dem die Haltung, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalls einzunehmen ist, entschieden wird.

64

Ebenso sieht Artikel 203 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) lediglich vor:

65

(1) Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.

66

(2) In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

67

Auch hieraus ergibt sich, dass jedenfalls durch den Gesetzgeber weitere Garantien, mit Ausnahme der Objektivität, nicht zu gewährleisten sind, sondern der vertraglichen Ausgestaltung überlassen bleiben. Dem ist der nationale Gesetzgeber in § 128 Satz 1 VVG nachgekommen und auch nicht über diesen Mindeststandard hinausgegangen.

68

Ob ein Gutachterverfahren in diesem Sinne auch dann gewährleistet ist, wenn die Frist zur Einleitung des Gutachterverfahrens vom Versicherer unzumutbar kurz gewählt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls die Frist von einem Monat gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB erscheint nicht unzumutbar kurz und wird vom Kläger auch nicht in dieser Weise bewertet.

69

c. Da § 128 VVG keine Vorgaben zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Gutachterverfahrens enthält, stellt § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB auch keine unzulässige Abweichung im Sinne von § 129 VVG dar. Nach § 129 VVG kann von – unter anderem - § 128 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § 128 VVG schreibt jedoch lediglich vor, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Gutachterverfahrens eröffnet werden muss. Dies ist der Regelungsgehalt von § 128 VVG, von dem nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus der Historie von § 129 VVG. Ausweislich der Entwurfsbegründung zur Vorgängerregelung in § 158o VVG, sollte hierdurch sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers die Vorschriften – unter anderem – zum Gutachterverfahren „abbedungen werden können“ (BT-Drs. 11/6341, Seite 37). Ein „Abbedingen“ kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Durchführung eines Gutachterverfahrens ausgeschlossen wird. Die Durchführung eines Gutachterverfahrens ist jedoch nicht bereits dann „abbedungen“, wenn dem Versicherungsnehmer auferlegt wird, das Gutachterverfahren innerhalb eines Monats nach Fristsetzung durch den Versicherer einzuleiten.

70

II. zu § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB

71

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger nicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB von der Beklagten Unterlassung verlangen.

72

1. Die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam.

73

a. Vor der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Klausel zunächst auszulegen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03 –, Rn. 16, juris).

74

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 –, Rn. 10, juris).

75

b. Gemessen hieran ist die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB so zu verstehen, dass nach Ablauf der Monatsfrist die Vorlage von Mitteilungen und Unterlagen durch den Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung ist der Versicherungsnehmer mit dem Hinweis nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist (des § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB) dem Versicherer zuzusenden.

76

aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein Versicherungsnehmer zunächst aus § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB wie auch bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB (s. o.) nicht entnehmen, dass die Regelung ausschließlich Rechtspflichten und -folgen für den Versicherer enthält. Denn die Hinweispflicht des Versicherers enthält eine konkrete Monatsfrist für die Zusendung der Unterlagen. Der Versicherungsnehmer wird hieraus entnehmen, dass die Hinweispflicht sich inhaltlich auch auf die Fristsetzung der Monatsfrist bezieht.

77

bb. Anders als bei §3a Abs. 2 Satz 1 ARB lässt sich § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB jedoch keine Ausschlusswirkung der Monatsfrist entnehmen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird der Regelung in Satz 2 entnehmen, dass er, wenn er sich einmal über das „Ob“ der Einleitung eines Schiedsverfahrens entschieden hat, im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung durch den Versicherer aufzufordern sein wird, binnen einer erst noch vom Versicherer zu setzenden Frist sämtliche Unterlagen einzureichen. Dass es sich hierbei nicht um eine Ausschlussfrist handelt, ergibt sich für den Versicherungsnehmer aus der subjektiven Einschränkung auf die nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen. Aus dieser subjektiven Einschränkung wird ein Versicherungsnehmer schließen, dass wenn sich seine Auffassung über die Wesentlichkeit einer Mitteilung oder Unterlage ändern sollte, eine Vorlage auch nach Ablauf der Frist möglich bleibt. Nichts anderes wird aus Sicht des Versicherungsnehmers für Unterlagen gelten können, die er erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Kenntnis erhalten hat oder die er übersehen hat. Ein Versicherungsnehmer, dem durch den Versicherer die Monatsfrist in dem Hinweisschreiben gesetzt wird, wird weder aus der bloßen Fristsetzung in dem Hinweisschreiben des Versicherers noch unmittelbar aus § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB entnehmen, dass er Unterlagen, die er selbst erst nach Ablauf der Monatsfrist erhalten hat (z. B. Gutachten, Rechnungen etc.), nicht mehr vorlegen kann. Denn anders als § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB, der eine vom Versicherungsnehmer zu verlangende endgültige Entscheidung über das „Ob“ der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens suggeriert, wird ein verständiger Versicherungsnehmer § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB lediglich entnehmen, dass es hinsichtlich der Mitteilung und Unterlagen nur um die Schaffung einer Tatsachengrundlage für den Schiedsgutachter geht, die aber nicht innerhalb der Monatsfrist endgültig feststehen muss und kann. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer die Regelung dahingehend verstehen, dass der Versicherer mit § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB möglichst bald Gewissheit darüber begehrt, ob ein Schiedsverfahren durchgeführt werden wird, hingegen ein solches Bedürfnis für den Versicherer hinsichtlich der Tatsachengrundlage zu diesem Zeitpunkt nicht besteht, weil zu diesem Zeitpunkt unter Umständen noch gar nicht alle Unterlagen vorliegen (z. B. Gutachten, Rechnungen etc.) und die objektive Wesentlichkeit der Unterlagen erst noch vom Schiedsgutachter beurteilt werden wird. Insoweit handelt es sich bei der Vorlage sämtlicher nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den aus seiner Sicht für ihn sprechenden Tatsachenstoff für das Schiedsgutachterverfahren darzulegen. Für die Schaffung einer endgültigen Tatsachengrundlage binnen der Monatsfrist wird aus Sicht des Versicherungsnehmers auch deswegen kein Bedürfnis bestehen, weil gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB binnen eines Monats das Schiedsverfahren erst einzuleiten hat und gemäß § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB danach dem Schiedsgutachter vom Versicherer sämtliche Mitteilungen und Unterlagen erst noch zu übersenden sind. Aus Sicht des Versicherungsnehmers wird sich hieraus kein Grund entnehmen lassen, nach Ablauf der Monatsfrist weitere Unterlagen nicht mehr einreichen zu können, insbesondere so lange der Schiedsgutachter sich inhaltlich mit der Sache noch nicht befasst hat. Schließlich schließen weder § 128 VVG noch die ARB aus, dass der Schiedsgutachter von sich aus etwaige aus seiner Sicht wesentliche Mitteilungen und Unterlagen von den Parteien anfordert. Auch stellt das Schiedsgutachterverfahren für den Versicherungsnehmer keine bindende Entscheidung dar; vielmehr bleibt ihm auch nach Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens der ordentliche Rechtsweg für eine Deckungsklage eröffnet. Daraus ergibt sich für den Versicherungsnehmer, dass kein Erfordernis für eine Präklusion besteht, weil auch nach Ablauf der Monatsfrist weiterhin die Möglichkeit der Vorlage von Unterlagen besteht.

78

Etwas anderes ergibt sich für den Versicherungsnehmer – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht aus § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB, wonach dem Schiedsgutachter vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen sind. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut enthält die Regelung lediglich die Verpflichtung des Versicherers, die wesentlichen Unterlagen vorzulegen. Hingegen schließt sie nicht auch die Möglichkeit aus, dass der Versicherungsnehmer noch weitere Unterlagen einreichen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 4 U 257/17 –, Rn. 48, juris). Vielmehr stellt sich die Regelung aus Sicht des Versicherungsnehmers als insoweit konsequente Regelung dar, als dass nunmehr dem Versicherer, nachdem ihm sämtliche Unterlagen des Versicherungsnehmers gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB vorgelegt wurden, die Pflicht obliegt, sämtliche bei ihm gesammelten Unterlagen dem Schiedsgutachter vorzulegen. Die Regelung entbindet insoweit lediglich den Versicherungsnehmer davon, seine Unterlagen - erneut - dem Schiedsgutachter vorzulegen. Ein Ausschluss von der Vorlage weiterer Unterlagen lässt sich weder dem Wortlaut entnehmen noch ergibt er sich sonst aus den ARB.

79

c. Auf die Auslegungsregel nach § 305 Abs. 2 BGB kommt es aufgrund des eindeutigen Inhalts der Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB nicht an.

80

d. Da der Wortlaut des § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB eindeutig und verständlich ist, kommt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

81

2. Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

82

§ 3a Abs. 2 Satz 2 ARB beinhaltet bereits keine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung. Weder § 128 VVG noch eine andere gesetzliche Regelung sieht konkrete Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Gutachterverfahrens vor. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (s. o.) sollte in § 128 VVG nicht einmal die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens als einzige Möglichkeit zur Streitbeilegung zum Ausdruck gebracht werden. Soweit § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB vorsieht, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist zur Vorlage nach Auffassung des Versicherungsnehmers wesentlicher Unterlagen vorsieht, kann darin bereits nach der Normstruktur des § 128 Satz 1 VVG keine Abweichung hiervon angenommen werden.

83

3. Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

84

a. In der Rechtsschutzversicherung verpflichtet sich der Versicherer, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen (§ 125 VVG). Auch wenn das Versicherungsvertragsgesetz den Vertragsparteien hinsichtlich des Umfangs des Leistungsversprechens keine Vorgaben macht, besteht das Wesen des Vertrages im Versprechen einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers, der daran zu Recht eine Solidaritätserwartung knüpft (BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19 –, Rn. 40, juris). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt diesem Leistungsversprechen, dass der Rechtsschutzversicherer es gegen Prämienzahlung übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Dieser Unterstützung ist es immanent, dass der Rechtsschutzversicherer bei der Bestimmung des Versicherungsfalles die Tatsachen zugrunde legt, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet, denn nur so wird diesem die erwartete Unterstützung seines Rechtsschutzversicherers zuteil (BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19 –, Rn. 41, juris).

85

b. Dem steht die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB nicht einschränkend entgegen. Denn, wie oben ausgeführt, sieht die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB selbst unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung, dass darin nicht nur eine Pflicht des Versicherers zur Fristsetzung, sondern zugleich eine Fristenregelung für den Versicherungsnehmer zu sehen ist, jedenfalls keine Ausschlussfrist zu Lasten des Versicherungsnehmers vor. Dem Versicherungsnehmer bleibt es bis zur Entscheidung des Schiedsgutachters unbenommen, die nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen vorzulegen. Der Versicherungsnehmer kann diese Unterlagen sowohl dem Versicherer vorlegen, um eine erneute Prüfung und Entscheidung des Versicherers zu erreichen, als auch dem Schiedsgutachter, um ihm alle aus seiner Sicht wesentlichen Tatsachen mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund liegt in der Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer eine Monatsfrist zur Vorlage der wesentlichen Unterlagen zu setzen, keine Beschränkung des Versicherungsnehmers in dessen Vertrauen, dass die Prüfung seines Rechtsschutzbegehrens auf der von ihm mitgeteilten Tatsachengrundlage erfolgt.

86

c. Aus den zuvor genannten Gründen ist § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB auch nicht wegen einer nach § 129 VVG unzulässigen Abweichung von § 128 VVG unwirksam.

87

III. zu § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB

88

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger nicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten Unterlassung verlangen.

89

Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 128, 129 VVG unwirksam. § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB stellt keine inhaltliche Abweichung von § 128 VVG dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Klausel uneingeschränkt wirksam.

90

1. Nach § 128 Satz 1 VVG hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden, für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei. Die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB, wonach Schiedsgutachter ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird, ist, weicht von § 128 Satz 1 VVG nicht ab.

91

2. Eine Abweichung von § 128 Satz 1 VVG ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht daraus, dass § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB bestimmte Kriterien an die Auswahl des Gutachters postuliert.

92

Der Wortlaut von § 128 Satz 1 VVG sieht, wie bereits ausgeführt, selbst keine Regeln hinsichtlich der Art des Gutachterverfahrens und schon gar nicht hinsichtlich dessen verfahrensrechtlicher Ausgestaltung vor. Nach § 128 Satz 1 VVG ist lediglich ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen. Die einzelnen Kriterien, nämlich, dass es ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener und vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennender Rechtsanwalt ist, berührt nicht die Unparteilichkeit des zu benennenden Gutachters.

93

3. Eine Abweichung von § 128 Satz 1 VVG ergibt sich bei gebotener Auslegung der Klausel auch nicht wegen der nicht ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

94

a. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Hiernach ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB nicht, dass die Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist.

95

b. Der Wortlaut von § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB schließt nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers die Möglichkeit der Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit aus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 4 U 257/17 –, Rn. 47, juris). Auch aus den anderen Regelungen der ARB und des VVG lässt sich nicht erkennen, dass § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB die Möglichkeit der Ablehnung des Gutachters nicht zulässt. Allein der Umstand, dass die ARB diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsehen, lässt nicht zwingend den Umkehrschluss zu, dass die Ablehnung ausgeschlossen ist. Ein Versicherungsnehmer wird sich vielmehr aufgrund des – im Übrigen für beide Vertragsparteien geltenden – dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Grundsatzes von Treu und Glauben darauf verlassen, dass die Schiedsentscheidung auf einer objektiven und unparteilichen Stellung des Gutachters beruht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein etwaiges Ablehnungsrecht auch für den Versicherer nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB nicht dahin verstehen wird, dass er sich auf eine zu seinen Gunsten ergehende Schiedsentscheidung verlassen dürfte, der die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters entgegensteht. Insoweit wäre das Verfahren für den Versicherer von noch nachteiliger Auswirkung, weil der Versicherer bei einem solchen Verständnis von § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB an die Entscheidung des Schiedsgutachters – anders als der Versicherungsnehmer – gebunden wäre, obwohl – unter Umständen offensichtlich – eine Parteilichkeit oder Besorgnis der Befangenheit des Gutachters gegeben wäre. Dass der Versicherer sich an eine solche Entscheidung binden wollte, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB nicht entnehmen. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass – ohne die einzelnen Regelungen zu kennen – für beide Parteien des Gutachterverfahrens dieselben Möglichkeiten der Ablehnung des Gutachters wie im Rahmen des vergleichbaren Sachverständigenbeweisverfahrens nach § 406 ZPO bestehen (vgl. Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. (2018), § 3a ARB 2010, Rn. 38). Auf die „Grundsätze der Bundesrechtsanwaltskammer und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. für das Schiedsverfahren nach § 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94)“, die dem Versicherungsnehmer ohnehin mangels Einbeziehung in die ARB in der Regel nicht bekannt sein dürften, kommt es daher nicht an.

96

IV. zu § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB

97

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger nicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten Unterlassung verlangen.

98

Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 128, 129 VVG unwirksam. § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB stellt keine inhaltliche Abweichung von § 128 VVG dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Klausel uneingeschränkt wirksam. § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB schließt nicht die Möglichkeit aus, dass der Versicherungsnehmer – weitere – Mitteilungen und Unterlagen dem Schiedsgutachter vorlegen kann.

99

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Hiernach ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB nicht, dass die Vorlage von Mitteilungen und Unterlagen durch den Versicherungsnehmer an den Schiedsgutachter ausgeschlossen ist.

100

2. Der Wortlaut von § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB schließt diese Möglichkeit nicht ausdrücklich aus (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 48 f., juris). Auch aus dem Zusammenhang der weiteren Regelungen in § 3a ARB wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen solchen Ausschluss nicht entnehmen. Zunächst wird der Versicherungsnehmer § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB lediglich die Verpflichtung des Versicherers entnehmen, sämtliche ihm vorliegende Unterlagen und Mitteilungen dem Schiedsgutachter vorzulegen. Aus der in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB vorgesehenen Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sämtliche nach seiner Auffassung wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen vorzulegen, wird der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die nunmehr beim Versicherer gesammelten und vorhandenen Unterlagen insgesamt dem Schiedsgutachter übersandt werden. Hieraus wird der Versicherungsnehmer entnehmen, dass mit seinem einmal geäußerten Verlangen nach Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens und der Übersendung sämtlicher nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen, ihn keine weiteren Pflichten und Obliegenheiten für das weitere Verfahren treffen. Da, wie bereits oben ausgeführt, aus seiner Sicht keine Gründe bestehen, dass er mit erst später zur Kenntnis gelangten oder als wesentlich erscheinenden Unterlagen präkludiert sein könnte, wird er einen Ausschluss aus der Verpflichtung des Versicherers, sämtliche Unterlagen dem Schiedsgutachter vorzulegen, nicht entnehmen.

101

Ebenso wenig wird der Versicherungsnehmer § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB entnehmen, dass ausschließlich der Versicherer Zugang zum Schiedsgutachter hat. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer aus der vorherigen Regelung, wonach er alle nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen dem Versicherer zuzusenden hat, lediglich entnehmen, dass dieser aufgrund der bei ihm gesammelten Tatsachengrundlage und zur Vermeidung doppelter Übersendungen, zur Übersendung des bis dahin vorliegenden Tatsachenmaterials verpflichtet ist. Dass diese Verpflichtung ausschließlich den Versicherer trifft, bei dem sich dann sämtliche – die des Versicherungsnehmers und des Versicherers – wesentlichen Unterlagen befinden, wird aus Sicht des Versicherungsnehmers ausschließlich den Grund der Verfahrensökonomie haben. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der anderen Regelungen wird ein Versicherungsnehmer auch nur die Möglichkeit entnehmen, vom direkten Zugang zum Schiedsgutachter ausgeschlossen zu sein.

102

V. zum Zahlungsanspruch

103

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen zugesprochen.

104

Abgesehen davon, dass es insoweit einer ausreichenden Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mangelt, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung den Anspruch zugesprochen.

C. I.

105

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10, § 711 ZPO.

II.

106

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

III.

107

Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat je beanstandeter Klausel einen Wert von 2.500,00 € zugrunde gelegt (Walker, Unterlassungsklagengesetz, 1. Aufl. (2016), § 5, Rn. 10).

 


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