Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 124/23

In der Familiensache
G. H.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K.,
Geschäftszeichen: pp.
gegen
E. H., geb. B., verstorben am XX. Oktober 2008, und beerbt von Herrn T. H.
Beteiligte:
1. Ärzteversorgung Niedersachsen,
2. Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Geschäftszeichen:
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. C. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. am 29. Oktober 2024 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 1. Juni 2023 geändert. Der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 10. September 2002 wird mit Wirkung ab dem 1. September 2021 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Gerichtliche Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1.000,-.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahre 2002 durchgeführten Versorgungsausgleiches nach dem Tod seiner früheren Ehefrau.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Uelzen schied mit Urteil vom 10. September 2002 die Ehe des Antragstellers, nachdem der Scheidungsantrag des am X.XXXX 1946 geborenen Antragstellers seiner am XX: XXXXXX 1949 geborenen Ehefrau am 9. März 2002 zugestellt worden war. Im Scheidungsurteil regelte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich und begründete zu Lasten des Versorgungsträgers des Antragstellers, der Ärzteversorgung Niedersachsen, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von € 903,25 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund). Dabei legte es von der Ehefrau erworbene Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich € 368,87 und vom Ehemann erworbene berufsständische Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich € 2.175,37 zugrunde.

Die frühere Ehefrau des Antragstellers verstarb am XX. Oktober 2008, nachdem sie seit dem 1. November 2004 eine zunächst vorläufig, ab 2006 dauerhaft bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte. Sie wurde vom gemeinsamen Sohn beerbt; aus dem Anrecht zahlte die DRV keine Hinterbliebenenrente.

Mit seinem am 20. August 2021 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller begehrt, den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund des zwischenzeitlichen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau abzuändern und entfallen zu lassen. Die im Verfahren daraufhin eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV) vom 17. Juni 2022 nennt ehezeitlich erworbene Anwartschaften der Ehefrau im Umfang von 16,0725 Entgeltpunkten, aus denen zum Ende der Ehezeit ein Ausgleichswert von 8,0363 Entgeltpunkten, entsprechend einer monatlichen Rente in Höhe von € 203,43 resultiere. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 ein unverändertes Anrecht des Antragstellers mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Uelzen den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Wertänderung des Anrechts der verstorbenen Ehefrau bei der DRV erreiche nicht den gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG maßgeblichen Wert von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zum Ende der Ehezeit. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Der Senat hat den Sohn des Antragstellers und der verstorbenen Ehefrau beteiligt und im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 14. April 2022 (7 UF 184/21, FamRZ 2022, 1100) sowie des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2023 (XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858) am 1. November 2023 bei der DRV eine Auskunft über die von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der tatsächlich bezogenen Erwerbsminderungsrente angefordert. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 hat die DRV (die der Senat zuvor durch ein Zwangsgeld dazu angehalten hatte) die Auskunft erteilt und auf dieser Grundlage einen Ehezeitanteil in Höhe von 17,1125, einem daraus folgenden Ausgleichswert von 8,5563 Entgeltpunkten, aus dem, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine monatliche Rente in Höhe von € 216,59 folge, mitgeteilt.

Die DRV ist der Meinung, es sei von dem mit Auskunft vom 17. Juni 2022 mitgeteilten Ausgleichswert auszugehen, weil durch den Tod der Ehefrau keine Alters-, sondern lediglich ihre Hinterbliebenenrente entfallen sei. Der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau sei daher ohne Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln, besitzgeschützte Entgeltpunkte aufgrund einer gezahlten Erwerbsminderungsrente blieben dabei außer Betracht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der mit Urteil vom 10. September 2002 durchgeführte Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG abzuändern, weil eine wesentliche Wertänderung vorliegt; infolge des zwischenzeitlichen Todes der früheren Ehefrau des Antragstellers entfällt dessen Ausgleichspflicht.

Bei der vom Antragsteller angestrebten Abänderung des Versorgungsausgleiches nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen (etwa BGH FamRZ 2013, 1287 Rn. 24; FamRZ 2018, 1238 Rn. 14). Im Falle einer Abänderung nach § 51 VersAusglG entfällt daher beim Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten der bereits durchgeführte Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat (§§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG). Voraussetzung für eine solche Abänderung ist eine Veränderung des Ausgleichswerts eines Anrechts, die auch ohne den Tod des anderen Ehegatten die Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten ermöglichen würde (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG, vgl. BGH FamRZ 2022, 258 Rn. 14; FamRZ 2020, 743 Rn. 20).

Eine solche Wertänderung liegt hier vor. Dabei hat sich das Anrecht des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen nicht verändert. Demgegenüber liegt beim Anrecht der früheren Ehefrau ein zugunsten des ausgleichspflichtigen Antragstellers wirkender Wertzuwachs vor. Dieser Wertzuwachs übersteigt (knapp) die Wertgrenzen nach den §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG, so dass eine Revision der früheren Entscheidung nach § 51 VersAusglG eröffnet ist.

Zur Ermittlung der für § 51 VersAusglG maßgeblichen Wertänderung sind die - besitzgeschützten - Entgeltpunkte, die die DRV in ihrer Auskunft vom 1. Oktober 2024 mitgeteilt hat, zugrunde zu legen. Bei Ermittlung des aktuellen Wertes des in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts hat der Wegfall der Rente durch den Tod des Rentenbeziehers grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (dazu 1.); vor diesem Hintergrund sind trotz des fehlenden Bezugs einer Altersrente durch die verstorbene Ehefrau die Entgeltpunkte aus der dauerhaft bewilligten Erwerbsminderungsrente für den Wertzuwachs maßgeblich (dazu 2.). Auf dieser Grundlage überschreitet die Veränderung des Anrechts der Ehefrau die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG (dazu 3.).

1. Auf den Tod der ausgleichsberechtigten Ehefrau kann die vom Antragsteller begehrte Abänderung nicht gestützt werden; es bedarf vielmehr einer Wertänderung, die unabhängig vom Tod des Berechtigten eine Abänderung gerechtfertigt hätte (vgl. BGH FamRZ 2022, 258 Rn. 14; FamRZ 2020, 743 Rn. 20). Da durch den Tod eines Ehegatten dessen Anrecht erlischt (§ 102 Abs. 5 SGB VI), kann die Wertveränderung nur fiktiv, unter Unterstellung eines durch den Tod nicht veränderten Anrechts, festgestellt werden. Der Tod des Berechtigten hat daher jedenfalls im Rahmen des § 51 VersAusglG keine Auswirkungen auf die Bewertung des gegenständlichen Anrechts (dazu BGH FamRZ 2023, 1858 Rn. 24), das Anrecht ist als fortbestehend zu fingieren (BGH FamRZ 2021, 668 Rn. 18). Dies führt dazu, dass bei Bewertung des Anrechts der Tod des Berechtigten hinwegzudenken und die Bewertung auf Grundlage der Entwicklung bis zum Todestag vorzunehmen ist.

2. Bei der fiktiven Bewertung eines durch den Tod des Berechtigten entfallenen Anrechts sind besitzgeschützte Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI - entgegen der Auffassung der DRV mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 - nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Berechtigten bereits eine Altersrente bewilligt worden war und diese durch den Tod entfallen ist. Die Höhe einer bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung beeinflusst den Ausgleichswert sowohl bei tatsächlichem Altersrentenbezug (etwa BGH FamRZ 2022, 686 Rn. 22) als auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente, deren Entzug nicht mehr zu erwarten ist, bevor der Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erreicht (BGH FamRZ 1997, 160; FamRZ 1984, 673). Maßgeblich für die Bewertung bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist es hier daher, ob zu erwarten war, dass der verstorbene Ehegatte im Falle seines Fortlebens bis zum Bezug einer Altersrente die Erwerbsunfähigkeitsrente durchgehend bezogen hätte.

Eine abweichende Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn sich die Wertänderung durch die besitzgeschützten Entgeltpunkte erst durch die Rentenbewilligung realisiert und bis dahin keinen Einfluss auf die Bewertung des Anrechts hat. Richtig ist, dass erst bei Rentenbewilligung die Grundlage für die Bemessung der Altersrente endgültig feststeht. Damit ist allerdings nicht verbunden, dass sich bis dahin eingetretene Änderungen erst anlässlich der Rentenbewilligung, die so zu einem zweiten Stichtag wird, realisieren (wie BGH FamRZ 2023, 1858 Rn. 23 andeutet).

Insbesondere können auch nach Rentenbewilligung eintretende Umstände, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, unstreitig nach § 5 Abs. 2 VersAusglG eine Wertänderung begründen. Vor diesem Hintergrund beeinflussen auch Umstände vor Bewilligung einer Altersrente die Bewertung des Anrechts (die allerdings nur unter den - verfahrensrechtlichen - Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 FamFG eine gerichtliche Überprüfung veranlassen können). Die Bewertung eines Anrechts, bei der besitzgeschützte Entgeltpunkte aufgrund einer mutmaßlich nicht mehr entfallenden Erwerbsminderungsrente einbezogen werden, stellt eine Wertbestimmung, nicht lediglich die Prognose einer Wertentwicklung dar, so dass besitzgeschützte Entgeltpunkte den Wert des Anrechts bereits vor Rentenbewilligung grundsätzlich unmittelbar beeinflussen. Das führt hier dazu, dass die Entwicklung des Anrechts bis zur Abänderungsentscheidung, (d. h. hier bis zum Tod der früheren Ehefrau, der weitere Entwicklungen des Anrechts ausschließt) zu berücksichtigen ist - das Anrecht ist so zu bewerten, wie es in einem Ausgleich zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau bewertet würde.

Soweit demgegenüber die DRV meint, das Anrecht der verstorbenen Ehefrau sei nach § 39 VersAusglG, nicht aber nach § 41 VersAusglG, zu bewerten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. § 41 Abs. 1 VersAusglG verweist für die Bewertung einer laufenden Versorgung, die die verstorbene Ehefrau zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Todes infolge der bewilligten Erwerbsminderungsrente bezogen hat, auf die Bewertung entsprechend § 39 Abs. 1 VersAusglG. Für die Frage, ob das Anrecht unter Berücksichtigung der besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente zu bewerten ist, lässt sich aus den genannten Vorschriften unmittelbar nichts entnehmen. Auch die Frage, ob aus dem Anrecht eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, ist für die Bewertung des Anrechts ohne Bedeutung.

Hier war zum Zeitpunkt des Todes der früheren Ehefrau des Antragstellers nicht mehr zu erwarten, dass die - dauerhaft bewilligte - Erwerbsminderungsrente noch entzogen worden wäre. Die Ehefrau war bei Bewilligung der Erwerbsminderungsrente bereits 55 Jahre alt; bei dauerhafter Bewilligung hatte sie das 57. Lebensjahr vollendet. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne ihren Tod zwei Jahre später vor Erreichen der Altersgrenze wieder erwerbsfähig geworden wäre, sind nicht erkennbar. Angesichts dessen legt bereits der zeitliche Ablauf die Annahme nahe, dass bei einer Prognose zum Zeitpunkt des Todes der früheren Ehefrau nicht zu erwarten war, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente noch entzogen würde. Dies gebietet es, bei der hypothetischen Bewertung des Anrechts, bei der der Tod der früheren Ehefrau außer Betracht zu bleiben hat, die besitzgeschützten Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

3. Auf dieser Grundlage hat sich das Anrecht der Ehefrau bei der DRV so zugunsten des Antragstellers geändert, dass dieser eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verlangen kann. Der Wert des ehezeitlichen Anrechts der früheren Ehefrau bei der DRV betrug € 368,87 monatliche Rente, entsprechend 14,5716 Entgeltpunkten. Daraus ergibt sich ein Ausgleichswert gemäß den §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG in Höhe von monatlich € 184,43, entsprechend 7,2858 Entgeltpunkten. Auf Grundlage der maßgeblichen Auskunft der DRV vom 1. Oktober 2024 beläuft sich der Ehezeitanteil inklusive der besitzgeschützten Entgeltpunkte auf 17,1125 Entgeltpunkte, entsprechend einer monatlichen Rente in Höhe von € 433,19; der Ausgleichswert beträgt deshalb aktuell 8,5563 Entgeltpunkte, entsprechend € 216,59 monatlicher Rente. Die Differenz beträgt deshalb (€ 216,59 monatliche Rente - 184,43 monatliche Rente) € 32,16 monatliche Rente.

Die in § 225 Abs. 3 FamFG festgelegte relative Wertgrenze von 5% des bisherigen Ausgleichswerts (€ 184,43 bisheriger Ausgleichswert x 5% = € 9,22) ist damit überschritten. Der Wertzuwachs überschreitet auch die absolute Wertgrenze, die bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1%, in anderen Fällen als Kapitalbetrag 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zum Ende der Ehezeit beträgt. Bei Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung ist insofern von einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße auszugehen (BGH FamRZ 2018, 176 Rn. 17). Die zum Ende der Ehezeit maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug monatlich € 2.345,-, so dass die absolute Wertgrenze sich auf 1% davon, monatlich € 23,45, beläuft. Die Differenz von monatlich € 32,16 überschreitet - anders als die nach der ursprünglichen, die besitzgeschützten Entgeltpunkte außer Betracht lassenden, Auskunft vom 17. Juni 2022 bestehende Differenz von € 19,- - diese Grenze.

Bei der so eröffneten Neuregelung des im Urteil vom 10. September 2002 durchgeführten Versorgungsausgleiches ist auch § 31 Abs. 1 VersAusglG anzuwenden. Da die verstorbene frühere Ehefrau des Antragstellers insgesamt ausgleichsberechtigt war, entfällt der Ausgleich insgesamt. Diese Wirkung tritt nach den §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat; hier mithin ab September 2021, ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass es sich um ein im alleinigen Interesse des Antragstellers geführtes Verfahren handelt. Der Wert folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist - der Anregung der DRV entsprechend - nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Mit Beschluss vom 23. August 2023 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten geführten Abänderungsverfahren das Anrecht des verstorbenen Ehegatten auf Grundlage der von diesem tatsächlich bezogenen Rente zu bewerten ist (BGH FamRZ 2023, 1958 Rn. 23). Ob dies auch gebietet, Wertentwicklungen des Anrechts ohne die nachfolgende Bewilligung von Altersrente zu berücksichtigen, ist ungeklärt und kann insbesondere in Verfahren nach § 51 VersAusglG nach Tod eines früheren Ehegatten erhebliche Bedeutung erlangen, die über den vorliegenden Fall hinausweisen.

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