Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 80/25
Tenor:
- I.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 27.403,15 € festzusetzen.
Beiden Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.
- II.
Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2025 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Lüneburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Das Landgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu Recht als unzulässig abgewiesen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in § 15 der Allgemeinen Agenturvertragsbestimmungen zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Agentur-Vertrag vom 23./28. Juni 2006 (Anlage K1, Bl. 1 Anlagenband Kläger e-A LG; im Folgenden AAVB) enthaltene Güteklausel wirksam.
a. Bei den Allgemeinen Agenturvertragsbestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.
b. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr., vgl. statt vieler nur BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, juris Rn. 19 m.w.N.).
c. Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die Klausel in § 15 AAVB nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
aa. § 15 AAVB regelt unter der Überschrift "Gerichtsstand" in Satz 1 eine sogenannte Güteklausel: Die Vertragschließenden versprechen sich, zur Bereinigung aller mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten zunächst den Weg einer freundschaftlichen Verständigung zu beschreiten. (...)"
bb. Anders als der Kläger meint, wird der "Weg einer freundschaftlichen Verständigung" in § 15 S. 2 AAVB näher erläutert, nämlich dass sich die Vertragspartner ohne Einschaltung eines Dritten zu einigen suchen, wobei in § 15 S. 3 AAVB geregelt wird, dass die Einschaltung der Berufsvertretung des Agenten nicht als Verstoß gegen die Bestimmung "ohne Einschaltung eines Dritten" gewertet wird. In Zusammenschau mit dem Wortlaut des § 15 S. 4 AAVB wird deutlich, dass die Parteien zunächst versuchen sollen, die Meinungsverschiedenheit auf "gütlichem Wege", mithin mittels Verständigung und ggf. durch Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB zu beseitigen.
cc. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine solche Klausel auch nicht per se für den Kläger nachteilig. Vielmehr verlangt die Klausel in § 15 AAVB lediglich, dass die Vertragsparteien einen Einigungsversuch vornehmen, nicht aber eine abschließende, die Vertragspartner - im Sinne des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) - bindende Entscheidung über die Streitigkeit gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2023 - II ZR 152/21, juris Rn. 29 zu einer Schlichtungsklausel in einem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern; BeckOK BGB/Gehrlein, 75. Edition, Stand: 1. August 2025, § 315 Rn. 16).
dd. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der in § 15 AAVB enthaltene Begriff "zunächst" klarstellt, dass der Einigungsversuch zeitlich vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung stattfinden soll. Dies ergibt die Auslegung der Regelung in § 15 S. 1 AAVB in Zusammenschau mit § 15 S. 4 AAVB. Der im ersten Halbsatz von § 15 S. 4 AAVB beschriebene Fall, dass "gütliche Wege nicht zum Ziele führen", kann bei verständiger Würdigung nur eintreten, wenn - zeitlich vorhergehend - ein Einigungsversuch stattgefunden hat. Daraus wird deutlich, dass der Einigungsversuch nicht neben sondern vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung stattfinden soll und demnach die Klausel ein dilatorisches Klagehindernis darstellt.
2. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, entsprechend der Regelung in § 15 AAVB einen Einigungsversuch vor Klageerhebung durchgeführt zu haben.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass in den vorgerichtlichen Aufforderungen des Klägers, welche dieser durch den (Syndikus-) Rechtsanwalt S. vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute vortragen ließ, kein Angebot zur Durchführung eines Einigungsversuchs zu sehen ist. Der Kläger ließ vielmehr lediglich - ohne irgendein Bemühen um eine Verständigung mit der Beklagten erkennen zu lassen - unter Bezugnahme auf "die bekannte Korrespondenz" wiederholt vortragen, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs den Höchstfaktor 6 in Ansatz zu bringen, um zugleich die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens zur Korrektur der vorgenommenen Berechnung des Ausgleichsanspruchs aufzufordern.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht auch nicht darauf abgestellt, dass der Inhalt der anwaltlichen Schreiben des Klägers "unfreundlich war". Entscheidend ist allein, dass der Kläger hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht in dem Bemühen an die Beklagte herangetreten ist, einen Einigungsversuch durchzuführen.
Anders als der Kläger meint, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Beklagte sich aktiv um die Durchführung eines Einigungsversuchs im Sinne von § 15 AAVB bemühte. Das Bemühen um einen Einigungsversuch oblag vorliegend allein dem Kläger, der (vermeintliche) Ansprüche aus dem Agentur-Vertrag gegenüber der Beklagten geltend machte und nun gerichtlich durchzusetzen beabsichtigt.
3. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen der Nichtdurchführung eines Güteverfahrens nach § 15 AAVB zu berufen.
Zwar wäre die Beklagte nach § 15 AAVB verpflichtet, an der Durchführung des Güteverfahrens mitzuwirken. Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte jedoch die Durchführung eines Güteverfahrens weder abgelehnt noch verhindert, so dass in dem Berufen auf die Güteklausel gemäß § 15 AAVB und dem nicht durchgeführten Einigungsversuch keine unzulässige Rechtsausübung zu sehen ist. In dem Umstand, dass die Beklagte der Aufforderung des Klägers, bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einen anderen Faktor zu berücksichtigen, nicht nachgekommen ist und dies damit begründete, dass ein entsprechender Nachweis der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung über die Anwendung des "Höchstfaktors" nicht vorliege, liegt lediglich eine Zurückweisung der geltend gemachten Forderung, jedoch keine Verweigerung eines - vom Kläger zuvor nicht angeregten - Güteverfahrens. Wie bereits ausgeführt, oblag es der Beklagten lediglich, an einem vom Kläger angeregten Einigungsversuch mitzuwirken, nicht jedoch, das vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung erforderliche Güteverfahren selbst aktiv anzuregen.
Soweit der Kläger schließlich darauf abgestellt, dass die Beklagte auch vor der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Agentur-Vertrages keine Verständigung mit dem Kläger nachgesucht hatte, verkennt dieser, dass die Erklärung einer ordentlichen Kündigung weder eine Meinungsverschiedenheit noch die Durchführung des Güteverfahrens im Sinne von § 15 AAVB voraussetzt.
Auch ist das Berufen auf die Güteklausel nicht deswegen treuwidrig, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört ist, dass ein Einigungsversuch nicht (mehr) sinnvoll erscheint (vgl. dazu KG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2023 - 26 U 78/21, juris Rn. 74 ff.). Vorliegend ging die Beklagte zwar auf das (erst nach Schluss der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte) Angebot eines außergerichtlichen Einigungsversuchs des Klägers nicht ein (vgl. insoweit Seite 3 des angefochtenen Urteils des Landgerichts). Auch hat die Beklagte die in erster Instanz gerichtlich angeregte Durchführung eines gerichtsnah durchgeführten Mediationsverfahrens abgelehnt. Diese Erklärung ist allerdings im prozessualen Kontext zu würdigen und spricht nicht grundsätzlich für eine fehlende Einigungsbereitschaft der Beklagten. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den anlässlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gemachten gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht von vornherein abgelehnt, sondern angekündigt hat, diesen mit der Mandantschaft besprechen zu wollen. Soweit der Kläger selbst den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, kann daraus ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht abgeleitet werden.
II.
Der Kläger mag nach alledem erwägen, aus Kostengründen sein Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 136/14 1x
- § 15 AAVB 10x (nicht zugeordnet)
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 152/21 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- Urteil vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 U 78/21 1x