Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 34/03

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Teilbetrag von 37.558,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.3.2002 abzüglich am 6.12.2002 er-statteter 4.132,27 Euro zu zahlen.

2. In Höhe von 4.132,27 Euro ist der Rechtsstreit in der Hauptsa-che erledigt.

3. Die Zahlungsklage wird in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 5.412,85 Euro als unbegründet abgewiesen.

4. Der Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus ent-standen ist oder noch entstehen wird, dass die Kläger durch das Finanzamt N.. für die Steuerjahre 1994 und 1995 auf Säumniszu-schläge zur Einkommenssteuer und zum Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen worden sind, wird als unzulässig abgewie-sen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des 1. Rechtszuges bleibt dem Landgericht im Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des 2. Rechtszuges fallen zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % den Klägern zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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