Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 48/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 2003 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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