Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 207/04

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Einzelrichters der

12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.9.2004 wird gemäß

§ 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

2.

Frist zur Erwiderung der Klägerinnen auf die Berufung des Beklagten und des Beklagten auf die Anschlussberufung der Klägerinnen unter Berück-sichtigung der nachfolgenden Hinweise: 15.3.2005.


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