Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 125/04

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger wird das Ur-teil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2004 - Az. 253 F 174/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis Juli 2003 zu zahlen wie folgt:

- an die Klägerin zu 1) 2.669 EUR;

- an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin 445 EUR;

- an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin 142 EUR.

Der Beklagte wird verurteilt, laufenden Unterhalt zu zahlen wie folgt:

- an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 mo-natlich 749,00 EUR abzüglich monatlich bereits gezahlter 638 EUR, für den Zeit-raum Januar bis einschließlich September 2004 monatlich 764,00 EUR, für Oktober 2004 718,00 EUR, für die Monate November und Dezember 2004 je-weils 192 EUR und ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2007 - zahlbar jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats - 216,00 EUR,

- an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich Kin-desunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich November 2009 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Dezember 2009 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kinder-geldes, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats,

- an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Januar 2007 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergel-des, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Klä-ger zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte zu 40%, die Klägerin zu 1) zu 52%, die Klägerin zu 2) zu 4% und der Kläger zu 3) zu 4% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat diese selbst zu 45 % und der Beklagte zu 55% zu tragen. Die außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben diese selbst zu 33% und der Be-klagte zu 67% zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) die-ser selbst zu 22% und der Beklagte zu 78%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Voll-streckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der jeweils an-dere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen