Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 23/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Akten-zeichen 22 O 159/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.121,78 EUR nebst 5% Zinsen aus 97.545,87 EUR für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 sowie aus 31.121,78 EUR für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 26. August 2003 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 31.121,78 EUR seit dem 27. August 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 27% die Beklagte und zu 73% die Klä-gerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, ei-ne Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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