Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 133/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.590,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 6.12.2000 zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-gläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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