Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 143/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2007 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass in den Verurteilungen zu I.1.1 und 1.2 hin-ter den Wörtern „Fotografien der Klägerin“ die Wörter „aus dem Buch ‚P.’, das im A.-Verlag erschienen ist mit der ISBN 2...“ eingefügt wer-den, und dass sich das ausgesprochene Verbot nur auf Handlungen im Rahmen von Verkaufsaktionen der Beklagten bezieht, bei denen auch das oben bezeichnete Buch der Klägerin als Nebenprodukt des Waren-sortiments verkauft wird. Wegen des weitergehenden Antrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Be-klagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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