Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 61/06

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Mai 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangs-weise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.


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