Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 28/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. vom 20. Mai 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2. zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 31.000,00 festgesetzt.


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