Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 W 22/10

Tenor

Der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. März 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. April 2010 wird aufgehoben. Das Verfahren wird mit der Maßgabe, den Prozesskos-tenhilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, an das Landgericht zurückverwiesen.


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