Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 32/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 17. März 2011 (VK 3-159/10) unter 2. und 3. aufgehoben und durch folgende Anordnungen ersetzt:

„3. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte, letztere als Gesamtschuldnerinnen.

4. Erstattungsansprüche der Verfahrensbeteiligten wegen ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer bestehen nicht.“

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.


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