Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 24/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


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