Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 36/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird unter Abweisung ihrer in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstre-ckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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