Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 89/12
Tenor
I.Der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 01.02.2012 wird auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Anrechte beider früheren Ehegatten teilweise abgeändert und ergänzt und wie folgt neu gefasst:
1.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Versicherungs-Nr.: 11 1…) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9419 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr.: 11 2…), bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
2.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr.: 11 2…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,5181 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Versicherungs-Nr.: 11 1…), bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 24.03.2005 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch den am 01.02.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr geschieden worden.
4Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrecht der Antragstellerin intern geteilt und festgestellt, dass der Ausgleich eines Anrechts der Antragstellerin auf betriebliche Altersversorgung und eines weiteren Anrechts der Antragstellerin aus einem privaten Versicherungsvertrag gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet.
5Die weitere Beteiligte zu 2) rügt mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt habe.
6II.
7Die Beschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
81)
9Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung übersehen, dass beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Antragstellerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 3,0362 Entgeltpunkten erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts beträgt 9.144,02 €. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 1,5181 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
10Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ein Anrecht und einen Ehezeitanteil von 3,8838 Entgeltpunkten erlangt. Das Anrecht hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 11.696,71 €. Als Ausgleichswert hat der Versorgungsträger 1,9419 Entgeltpunkte vorgeschlagen.
112)
12Obwohl die Differenz der Kapitalwerte der erworbenen Anrechte, die als gleichartig im Sinne des § 18 VersAusglG anzusehen sind, mit 2.552,69 € den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB IV (zum Ehezeitende: 3.066 €) nicht übersteigt, hält der Senat den Ausgleich der Anrechte für geboten.
13Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz (Abs. 1) und einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (Abs. 2) nicht ausgleichen. Die Ausübung des durch diese Sollvorschrift eingeräumten Ermessens muss unter besonderer Beachtung des Halbteilungsgebots erfolgten. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten sein kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (Beschluss vom 30. November 2011, Az. XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192; Beschluss vom 1. Februar 2012, Az. XII ZB 172/11). Dies gilt in gleicher Weise für ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand teilbare gleichartige Anrechte, deren Kapitalwerte eine geringe Wertdifferenz haben (so BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013, Az. XII ZB 491/11, Tz. 15).
14Zwar sind Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht generell vom Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG ausgenommen (so BGH, Beschluss vom 30. November 2011, Az. XII ZB 344/10, Tz. 39). Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss entwickelten Grundsätze hat jedoch zur Folge, dass diese Anrechte jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten. Im vorliegenden Sachverhalt wird der Teilungsaufwand zudem noch durch die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Verrechnung verringert.
15Ein zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung des übertragenen Anrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entsteht dem Versorgungsträger jedoch nicht, wenn für den Ausgleichsberechtigten bereits ein Versicherungskonto und damit ein Anrecht vorhanden sind. Die interne Teilung führt dann nämlich nur zur Erhöhung des bereits bestehenden Anrechts. Solange die früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen, sind auch Rentenbescheide, die nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ändern wären, noch nicht erlassen worden.
16Auf Anfrage des Senats hat auch die weitere Beteiligte zu 2) erklärt, dass sie ihren Verwaltungsaufwand für den Vollzug der vorliegend durchzuführenden Teilung nicht als unverhältnismäßig ansieht. Die weitere Beteiligte zu 1) hat sich in einem Parallelverfahren auf eine gleiche Anfrage für den Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Geringwertigkeit ausgesprochen.
173)
18Hinsichtlich der weiteren Anrechte der Antragstellerin, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, bleibt es bei dem vom Amtsgericht beschlossenen Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG.
194)
20Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Bagatellausschluss auszunehmen sind, noch nicht abschließend geklärt ist.
215)
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrengasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen; die weiteren Beteiligten können sich auch durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, § 114 Abs. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten bzw. dem vertretungsberechtigten Beschäftigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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