Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 28/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldner E. F. sen. aufgrund der notariell beurkundeten Annahmeerklärungen vom 12.08.2010

  • 1. von der Beklagten zu 1) einen Geschäftsanteil von 25.000,- € an der F. Maschinenbau GmbH ( HRB 8704 AG Kleve ), einen Geschäftsanteil von 7.500,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 7.500,- € an der F. x. GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ),

  • 2. von der Beklagten zu 2) einen Geschäftsanteil von 8.750,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 8.750,- € an der F. x.G mbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ),

  • 3. von dem Beklagten zu 3), einen Geschäftsanteil von 8.750,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 8.750,- € an der F. x. GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ),

erworben hat und die derart erworbenen Geschäftsanteile von dem Insolvenzbeschlag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. F., sen., 32 IN 33/02, AG Kleve, erfasst und Teil dieser Insolvenzmasse sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet-


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