Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 8/13
Tenor
I. Das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012 (Az.: 4a O 204/11) ist wirkungslos.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beklagte und die inzwischen auf die Beklagte verschmolzene T. D. G. wurden wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents aufgrund des Vertriebs von Uhren unter anderem rechtskräftig verurteilt, der J. U.G., über deren Vermögen der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt wurde, Rechnung zu legen. Die Ziffer II. des Tenors des betreffenden landgerichtlichen Urteils vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280/07) lautet in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146/08):
4„II.
5Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 10.02.2001 über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
61. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
72. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
8-zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
93. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
104. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
115. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,
12wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.“
13Mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2010 legte die Beklagte erstmals Rechnung, wobei es in dem Schreiben unter anderem heißt, dass „einstweilen lediglich eine vorläufige Auskunft aufgrund der von uns derzeit bereits nachvollzogenen Zahlen“ erteilt werden könne.
14Nachdem der Kläger die betreffende Rechnungslegung außergerichtlich erfolglos als unzureichend beanstandet hatte, ließ er beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4a O 280/07 ZV ein Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO einleiten.
15Mit Schreiben vom 03.12.2010 (Anlage K 4) ergänzten bzw. korrigierten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die vorläufige Rechnungslegung vom 28.07.2010.
16Nach Abschluss des vorgenannten Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Senat ein Zwangsgeld verhängte (Anlage K 7), erklärte die Beklagte verbindlich ihren Verzicht, die Positionen „Kosten Einkaufsabteilung N. F. T. G.“ und „Kosten Spartenentwicklung N. F. T. G.“ bei der Schadensberechnung in Abzug zu bringen.
17Am 09.05.2012 gab Herr Y. M., einer der Mitgeschäftsführer der Beklagten, vor dem Amtsgericht Hamburg-St.Georg die aus Blatt 66 GA näher ersichtliche eidesstattliche Versicherung ab. Ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB der T. G. wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Im Handelsregister sind neben Herrn Y. M. weitere Geschäftsführer eingetragen.
18Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, es bestehe mit Blick auf eine mehrfache Ergänzung/Berichtigung der Verdacht, dass die Rechnungslegung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Die vom Mitgeschäftsführer M. abgegebene eidesstattliche Versicherung habe nicht zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits geführt, weil insoweit die Mitwirkung zweier Geschäftsführer oder eines Geschäftsführers zusammen mit einem Prokuristen notwendig gewesen wäre.
19Nachdem der Kläger vor dem Landgericht zunächst beantragt hat,
20die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind,
21hat er nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend gefasst,
22die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.
23Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Rüge der fehlenden Zulässigkeit der Antragsänderung des Klägers beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hat vor dem Landgericht geltend gemacht, bei der in der mündlichen Verhandlung durch den Klägervertreter vorgenommenen Antragsänderung handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Jedenfalls sei der Rechtsstreit aufgrund der vom Mitgeschäftsführer M. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung in der Hauptsache erledigt, weil auch im Falle einer Gesamtvertretung eine eidesstattliche Versicherung ausreiche. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht, da die ursprüngliche Auskunft mit Einverständnis des Klägers gerade unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erteilt wurde und eine Ergänzung ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen könne.
26Durch Urteil vom 20.12.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig. Allerdings sei die Klage unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Abgabe einer (weiteren) eidesstattlichen Versicherung zustehe. Es bestehe kein Verdacht dafür, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig sei und dies auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruhe. Insbesondere sei zu beachten, dass die Beklagte die Rechnungslegung vom 28.07.2010 unmissverständlich als vorläufige Rechnungslegung bezeichnet und sich eine Korrektur derselben ausdrücklich vorbehalten habe. Auch die Gesamtumstände des Verhaltens der Beklagten begründeten keinen Verdacht, dass die Rechnungslegung vom 03.12.2010 unvollständig sei und die Beklagte diese Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
28Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die Stattgabe seines zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageantrages begehrt hat. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hat er geltend gemacht: Das Landgericht lasse die gebotene Differenzierung zwischen der Vollständigkeit und der vorliegend allein maßgeblichen Richtigkeit der im Rahmen der Rechnungslegung erfolgten Angaben vermissen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass auch für die Frage der Richtigkeit der Angaben allein die zuletzt mit Schreiben vom 03.12.2010 erfolgten Angaben entscheidend seien. Es dürfe der Beklagten nicht gestattet sein, den erzielten Gewinn durch nachträgliche Änderung ihrer „vorläufig“ gemachten Angaben beliebig zu ihren Gunsten zu variieren. Das Landgericht habe verkannt, dass er (der Kläger) den geltend gemachten Anspruch stets aus einem Vergleich der „vorläufigen“ Angaben mit den „vervollständigten“ Angaben vom 03.12.2010 hergeleitet und nicht lediglich allein auf die „vorläufige“ Rechnungslegung vom 28.07.2010 abgestellt habe. Die geänderten Angaben zu den verkauften Stückzahlen seien zu keiner Zeit nachvollziehbar erläutert worden. Ebenso wenig habe die Beklagte nachvollziehbar erläutert, inwieweit eine rund zwanzigprozentige Steigerung der Umsätze zu einer fünfzigprozentigen Steigerung der Logistikkosten geführt habe. Der unter dem Eindruck des Zwangsgeldbeschlusses des Senats erklärte Verzicht hinsichtlich der Kosten „Einkaufsabteilung N. F.T. G.“ und „Spartenentwicklung N. F. T. G.“ habe keinerlei Bedeutung für die Frage der Richtigkeit der Angaben. Die nachträglichen Änderungen der Nettoverkaufspreise im Projekt sei nicht schlüssig dargetan und der überreichte Katalogauszug belege die angebliche Preissenkung nicht. In Bezug auf die Änderung der Nettoverkaufspreise im Projekt sei unglaubhaft, dass die Beklagte die Mehrwertsteuererhöhung versehentlich nicht berücksichtigt habe; zumindest verdeutliche dies die mangelnde Sorgfalt der Beklagten. Die vom Mitgeschäftsführer M. am 9.5.2012 abgegebene eidesstattliche Versicherung sei mangels Alleinvertretungsmacht unwirksam.
29Der Kläger hat beantragt,
30das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012, Aktenzeichen 4a O 204/11, abzuändern und dahingehend zu erkennen, dass die Beklagte verurteilt wird, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2013 im Einzelnen erläutert hat, weshalb Änderungen in Bezug auf die Positionen „Kosten Einkaufsabteilung N. F. T. G.“ und „Kosten Spartenentwicklung N. F. T. G.“ notwendig waren, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18.07.2013 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
34Die Beklagte hat gemeint, abweichend von den landgerichtlichen Ausführungen sei die Klage bereits unzulässig. Zum Einen sei der zuletzt gestellte Klageantrag unbestimmt, insbesondere fehle es an der notwendigen namentlichen Bezeichnung der Personen, welche die eidesstattliche Versicherung abzugeben hätten, wobei einzig und allein der für die Finanzen zuständige Geschäftsführer verpflichtet sein könne. Zum Anderen fehle es an der notwendigen Einwilligung ihrerseits in die Klageänderung. Im Übrigen hat die Beklagte das angefochtene Urteil als zutreffend verteidigt und ist den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen getreten. Insbesondere könne keine Rede von einer mehrfachen Ergänzung/Berichtigung der Rechnungslegung sein, weil die Auskunft vom 28.07.2010 ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet gewesen sei. Der entsprechende Vorbehalt belege geradezu ihre Sorgfalt. Die betreffenden Zahlen seien vereinbarungsgemäß und im Interesse der Förderung einer einvernehmlichen Lösung vorab mitgeteilt worden. Jedenfalls sei der etwaige Anspruch mit Blick auf die vom für Finanzen der Beklagten zuständigen Mitgeschäftsführer M. abgegebene eidesstattliche Versicherung erfüllt. Das Begehren des Klägers sei überdies rechtsmissbräuchlich, da er – unstreitig – die Auskunft vom 03.12.2010 bereits zur Quantifizierung von Schadensersatzansprüchen in einem Höheprozess vor dem Landgericht verwendet habe.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
36II.
37Nachdem die Parteien in der Berufungsinstanz in der Hauptsache übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben (vgl. zur Zulässigkeit in der Berufungsinstanz: BGH, NJW 1985, 852), ist die Rechtshängigkeit entfallen und gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO allein noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die mit der Berufung angegriffene landgerichtliche Entscheidung ist - wie in Ziffer I. des Beschlusstenors deklaratorisch festgestellt ist - nach § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO analog ex tunc wirkungslos (vgl. BGH, NJW 1986, 852; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 91a Rn 12).
38Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung gibt im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Ausgang des Rechtsstreits den Ausschlag, wobei die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, zu berücksichtigen sind (BGHZ 67, 345; NJW 2007, 3429). Demnach hat regelmäßig derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn 24 m.w.N.).
39Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall führt zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten. Denn ohne die ergänzenden Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 15.07.2013, welche der Anlass für die Erledigungserklärung des Klägers waren, wäre die Beklagte in der Hauptsache unterlegen gewesen und hätte in diesem Falle die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen gehabt. Irgendwelche Gesichtspunkte, aufgrund derer aus Billigkeitserwägungen eine abweichende Entscheidung geboten wäre, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
401.
41Zunächst ist festzuhalten, dass das Landgericht entgegen der Ansicht der Beklagten zutreffend die Zulässigkeit der Klage bejahte.
42a)
43Eine Unzulässigkeit der Klage lässt sich zunächst nicht daraus ableiten, dass die Beklagte nicht in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgte Änderung des Klageantrages einwilligte.
44Die Anpassung bestand darin, dass statt der zunächst gewählten Antragsfassung mit den Worten „einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern …“ zuletzt die Fassung mit den Worten „einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem Amtsgericht an Eides statt zu versichern …“ gewählt wurde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gemäß Anlage BBK 1). Selbst wenn man darin trotz § 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wonach eine Erweiterung der Klage nicht als eine Klageänderung anzusehen ist, eine formelle Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu erblicken hätte, wäre diese trotz fehlender Einwilligung der Beklagten, welche vorsorglich die Änderung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung rügte (vgl. Anlage BBK 1) und damit die Rechtsfolge des § 267 ZPO vermied, zulässig. Denn eine Klageänderung ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach „eine zulässige Anpassung des Klageantrags an die vom Kläger bereits vorgetragenen tatsächlichen Umstände“ erfolgt sei, sind so zu verstehen, dass das Landgericht „Sachdienlichkeit“ bejaht hat. Dabei handelt es sich um eine überzeugende Ermessensentscheidung, die ohnehin nur eingeschränkt durch den Senat überprüfbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1841 f.). Für die Sachdienlichkeit spricht, dass auch bei der Entscheidung über die geänderte Klage bestehende Streitpunkte mit erledigt und so ein neuer Prozess hätte vermieden werden können (vgl. BGHZ 1, 65, 72; NJW 1985, 1841 f.). Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht das Argument der Beklagten, dass es sich um eine „qualitative“ Änderung gehandelt habe.
45b)
46Der Klageantrag genügte auch in der zuletzt gestellten, maßgeblichen Fassung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
47Ein Klageantrag (und Urteilstenor) betreffend einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss diejenigen Auskünfte bezeichnen, auf die sich die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beziehen soll. Der betreffende vom Gesetz vorgeschriebene Wortlaut ist zwingend (BGH, NJW-RR 2007, 185, vgl. das Formulierungsbeispiel bei Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 2189). Dass diese Anforderungen im Klageantrag des Klägers gewahrt wurden, ist zu Recht unstreitig.
48Die Bedenken der Beklagten beziehen sich allein auf die Frage nach der hinreichenden Bestimmung derjenigen Person(en), welche die eidesstattliche Versicherung für die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmende Beklagte abzugeben hat/haben.
49aa)
50Der terminus „in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form“ machte den Klageantrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbestimmt.
51Die betreffenden Worte enthalten lediglich einen klarstellenden Zusatz, der letztlich nur dasjenige zum Ausdruck bringt, was auch ohne deren Aufnahme gelten würde. Nach ganz herrschender Meinung gilt bezüglich Unternehmen, dass der im Zeitpunkt ihrer Abgabe amtierende gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, BGH BB 1961, 190; NJW-RR 2007, 185; Senat, Urteil v. 28.4.2005 – I-2 U 44/04; Urteil v. 7.10.2004 – I-2 U 41/04; MünchKomm/Krüger, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 41; kritisch Brandi/Dohrn GRUR 1999, 131, 132). Dies ist auch dann der Fall, wenn dieser die Auskünfte nicht selbst erteilt hat, wie es sich regelmäßig bei größeren Unternehmen verhält; auch dann ist Handlungsschuldner also nicht die mit der Rechnungslegung befasste Unternehmensabteilung (Kühnen, a.a.O., Rn 2192).
52Verfügt eine Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, so gilt jedenfalls für die Offenbarungsversicherung im Sinne von § 807 a.F. ZPO (bzw. § 802c n.F. ZPO, vgl. die Übergangsregelung in § 39 EGZPO), dass diese von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 807 Rn 10 m.w.N.; a.A. beim eingetragenen Verein: LG Köln, Rpfleger 1970, 406). Die eidesstattliche Versicherung nach § 807 a.F. ZPO ist für die vertretene Gesellschaft daher nach herrschender Meinung erst dann abgegeben, wenn alle zur Gesamtvertretung erforderlichen Vertreter die Versicherung abgegeben haben (Schweyer, Rpfleger 1970, 406; Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rn 10). Ob die von der Beklagten in materiell-rechtlicher Hinsicht vorgebrachten Argumente gegen eine Übertragung dieser Grundsätze auf die eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB, 889 ZPO überzeugen, kann auf der Zulässigkeitsebene dahinstehen, da es dem Kläger nämlich gestattet sein muss, einen seinem materiell-rechtlichen Standpunkt entsprechenden Klageantrag zu formulieren. Der Zusatz „in der satzungsgemäßen Form“ soll erkennbar vorgenannten materiell-rechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Vertretungsregelung der Beklagten Rechnung tragen und zum Ausdruck bringen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen einzigen Mitgeschäftsführer (d.h. ohne Mitwirkung durch einen weiteren Mitgeschäftsführer (sog. echte Gesamtvertretung) oder einen Prokuristen (sog. unechte Gesamtvertretung)) nicht ausreichend sei.
53bb)
54Auch die von der Beklagten gerügte Widersprüchlichkeit, die der betreffende Passus zu den weiteren Worten „durch einen gesetzlichen Vertreter“ aufweisen soll, besteht nicht. Bei sinnvollem Verständnis ergänzt der Passus „in der satzungsgemäßen Form“ vorstehende Worte dahingehend, dass entweder zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen die eidesstattliche Versicherung abzugeben haben. Im Erkenntnisverfahren ist eine weitere Spezifizierung nicht vonnöten. Insbesondere bedarf es im Erkenntnisverfahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa der namentlichen Bezeichnung derjenigen Personen, welche die eidesstattliche Versicherung für die Gesellschaft abgeben. Soweit sie in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass der Senat im parallelen Zwangsgeldverfahren ausgeführt hat, der betreffende Geschäftsführer, in dessen Verantwortungsbereich die Rechnungslegung fällt, müsse namentlich bezeichnet werden (Anlage K 7, S. 10), verfängt dies im hier maßgeblichen Kontext nicht. Denn die Beklagte verkennt insoweit, dass es sich dort nicht um ein Erkenntnis-, sondern um ein Zwangsvollstreckungsverfahren handelte. Der Grundsatz des Erfordernisses der namentlichen Bezeichnung der verantwortlichen Geschäftsführer kommt auch hinsichtlich des Anspruches auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jedoch erst im Vollstreckungsverfahren nach §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO zum Tragen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des OLG Frankfurt (NJW-RR 1988, 807, 808), welches gerade ein solches Vollstreckungsverfahren betrifft und aus dem daher keine ihre Rechtsmeinung tragende Schlüssen auf das vorliegende Erkenntnisverfahren gezogen werden können.
55Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, der betreffende Passus habe nicht hinreichend erkennen lassen, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mitzuwirken hätten. Denn im Zwangsvollstreckungsverfahren darf das (ausschließlich) zuständige Vollstreckungsgericht (§§ 889 Abs. 2, 802 ZPO) den Tenor auslegen und unter Heranziehung der Satzung sowie des Handelsregisterauszuges überprüfen, ob der/die im eventuell erforderlichen Vollstreckungsantrag noch namentlich zu bezeichnende(n) Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist/sind.
562.
57Bevor die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2013 erstmals erläuterte, warum in der Rechnungslegung vom 03.12.2010 Änderungen zu den Positionen „Kosten Einkaufsabteilung N. F. T. G.“ sowie „Kosten Spartenentwicklung N. F. T. G.“ erfolgt waren, stand dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. U. G. ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu.
58a)
59Es bestand für den Kläger nämlich hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Beklagte die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hatte (§ 259 Abs. 2 BGB).
60Erforderlich ist insoweit der Verdacht - also nicht etwa die Gewissheit -, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig bzw. unrichtig ist (Kühnen, a.a.O., Rn 2179). Zudem muss die Unrichtigkeit auf mangelnder Sorgfalt des Auskunftspflichtigen beruhen. Dass ein Grund zur Annahme besteht, die Angaben seien ohne Sorgfalt unvollständig gemacht, muss der Anspruchsteller dartun und beweisen, wobei er nicht etwa die tatsächliche Unrichtigkeit der Angaben beweisen muss, sondern nur Tatsachen, welche den entsprechenden Verdacht begründen. Ob der Verdacht gerechtfertigt ist, ist im Wesentlichen Tatfrage (BayObLGZ 22 A, 188 f.). Der Verdachtsgrund kann sich – wie zumeist – aus der Rechnungslegung selbst ergeben, kann aber auch auf anderen Umständen beruhen (MünchKomm/Krüger, Band 2, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 39). Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach ergänzt oder berichtigt wurden (OLG Hamburg, InstGE 5, 294 – Fußbodenpaneele II m.w.N.) bzw. wiederholt Auskünfte erteilt wurden, die allesamt mehr oder weniger unrichtig, unvollständig oder ungenau sind (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 – Sorgfältige Auskunft). Ist ein entsprechender Verdacht begründet, kann der Auskunftspflichtige der damit entstandenen Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichert, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr vollständig und richtig (BGH, MDR 1960, 200, 201; Senat, Urteil v. 28.4.2005 – I-2 U 44/04).
61aa)
62Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht ausschließlich geprüft, ob gerade in Bezug auf die Angaben im Schreiben vom 03.12.2010 der Verdacht einer Unrichtigkeit besteht. In Bezug auf Auskünfte, die durch spätere Angaben des Schuldners überholt sind, besteht nämlich kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn der Verpflichtete - wie hier die Beklagte in Bezug auf die (vorläufige) Rechnungslegung vom 28.07.2010 - die früheren Auskünfte selbst nicht mehr gelten lassen will und dies dem Gläubiger gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn 2188).
63Alsdann ist zu beachten, dass eine ausdrücklich bloß „vorläufige“ Rechnungslegung nicht wie eine gewöhnliche erste Auskunft zu behandeln ist, so dass sich aus hierzu abweichenden Angaben in einer späteren, korrigierenden Rechnungslegung keine Anhaltspunkte für den Verdacht mangelnder Sorgfalt bei der Rechnungslegung ergeben können. Das gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Daten, die nach dem - ausdrücklichen oder konkludenten - Inhalt der vorläufigen Rechnungslegung unter dem Vorbehalt ihrer Überprüfung/Ergänzung erfolgen.
64Letzteres trifft auf folgende Daten aus der vorläufigen Rechnungslegung der Beklagten vom 28.07.2010 (Anlage K 3) zu, weil diese für den Kläger anhand des betreffenden Schreibens erkennbar unter einem Korrekturvorbehalt standen:
65- Zahl verkaufter Uhren66
;
- 68
erhöhte Logistikkosten (Schreiben vom 28.07.2010, S. 5 oben).
So heißt es im zweiten Absatz des betreffenden Anschreibens:
70„…können wir einstweilen lediglich eine vorläufige Auskunft aufgrund der von uns derzeit bereits nachvollzogenen Zahlen erteilen. Die im Folgenden gemachten Angaben müssen wir vor diesem Hintergrund ergänzen und ggf. auch korrigieren, was wir uns hiermit ausdrücklich vorbehalten müssen.“
71Nach entsprechenden Erläuterungen, warum seinerzeit nur eine vorläufige Rechnungslegung möglich war (S. 1, 3. Absatz bis S. 2, 2. Absatz), heißt es auf Seite 2, 4. Absatz des Schreibens vom 28.07.2010:
72„Dies vorausgeschickt, haben wir eine vorläufige Rechnungslegung gemäß Ziffer II des Urteils vom 30. Oktober 200 aufgrund der derzeit vorliegenden Zahlen der besseren Übersichtlichkeit halber in einer Tabelle erstellt, …“.
73Die Beklagte machte also von vornherein deutlich, dass die erteilte Auskunft insoweit gerade nicht verbindlich sei und sie behielt sich Korrekturen/Ergänzungen ausdrücklich vor.
74Vor diesem Hintergrund kann kein Verdacht mangelnder Sorgfalt darauf gestützt werden, dass die Beklagte in ihrer Rechnungslegung vom 03.12.2010 ihre vormaligen Angaben zur Zahl der verkauften Uhren und zu den Logistikkosten korrigierte. Auch wenn die Kosten mit einer Steigerungsrate von 50 % proportional deutlich höher liegen als das Mehr an Verkaufsgegenständen (20 %), ist die endgültige Rechnungslegung dahin zu verstehen, dass die vermehrten Logistikkosten ihren Grund in den zusätzlich ermittelten Verkäufen haben. Die Beklagte hat insoweit auch im Schreiben vom 03.12.2010 im Ergebnis nachvollziehbar erläutert, dass die ungleichen Steigerungsraten darauf zurückzuführen seien, dass die Logistikkosten je nach Empfängerland unterschiedlich sind. Das stellt eine in sich schlüssige Erklärung dar.
75Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass ihm bei diesem Maßstab ein Anspruch auf eine rechtsverbindliche Bestätigung der zuletzt gemachten Angaben sowohl im Zwangsgeldverfahren als auch im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwangsläufig verwehrt bliebe, obwohl die zuletzt gemachten Angaben mehrere Änderungen aufwiesen, so dass sein Schadensersatzanspruch letztlich in das Belieben der Beklagten gestellt werde. Die vorliegende Sichtweise zur Bedeutung der vorläufigen Rechnungslegung vom 28.07.2010 stellt keinen Widerspruch zu den oben genannten Kriterien für die Beurteilung einer Verdachtslage dar. Der Kläger verkennt, dass nicht schon jegliche Änderung im Vergleich zu einer früheren Rechnungslegung automatisch die Anforderungen des § 259 Abs. 2 BGB erfüllt. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Änderungen den Verdacht mangelnder Sorgfalt begründen.
76Dass Korrekturen gegenüber einer vorläufigen Rechnungslegung grundsätzlich nicht den für § 259 Abs. 2 BGB erforderlichen Verdacht begründen können, leuchtet auch mit Blick darauf ein, dass nach der BGH-Rechtsprechung der Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung entkräftet ist, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht (vgl. BGHZ 89, 137, 140). Dementsprechend muss auch derjenige, welcher seine derzeit begrenzten Erkenntnismöglichkeiten offenlegt und sich eine Korrektur ausdrücklich vorbehält, durch eine solche Vorgehensweise dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt entgehen können.
77Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich weder den landgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Anlage K 5, S. 9, 2. Abs., Anlage K 6, S. 2/3) noch derjenigen des Senats im parallelen Zwangsgeldverfahren (Anlage K 7, S. 4 unten bis 5 unten) entnehmen, dass die betreffenden Spruchkörper der abschließenden Auffassung gewesen seien, dass die Änderung diverser Angaben im Vergleich zur vorläufigen Rechnungslegung den Verdacht der Unrichtigkeit begründe. Vielmehr führten beide Spruchkörper jeweils lediglich im Interesse einer Abgrenzung des Zwangsgeldverfahrens nach § 888 ZPO zur Klage aus § 259 Abs. 2 BGB aus, dass die vom Kläger im Zwangsgeldverfahren insoweit angeführten Gesichtspunkte lediglich die Richtigkeit und nicht die Vollständigkeit der gemachten Angaben betreffen könne. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger aus den besagten Entscheidungen nicht schließen, ihm stehe zwangsläufig ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Es gibt insbesondere keinen Grundsatz, wonach der Auskunfts- und Rechnungslegungspflichtige aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes stets die Richtigkeit seiner Angaben und Änderungen zu belegen habe (vgl. Senat im parallelen Zwangsgeldverfahren, Anlage K 7, S. 5).
78bb)
79Soweit die Korrektur Daten betrifft, die aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts nicht von dem zuvor erklärten Vorläufigkeitsvorbehalt betroffen sind, bleiben die Korrekturen prinzipiell verdachtsrelevant. Ob sie auf eine unzureichende Sorgfalt schließen lassen, die das ganze Rechenwerk in den Verdacht einer Unrichtigkeit stellt, ist freilich eine Frage der tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist insbesondere, wie umfangreich die zu leistende Rechnungslegung ist (Zeitraum, Geschäftsvorfälle, auskunftspflichtige Einzeldaten), weil mit der Menge an zu bewältigenden Daten auch bei ernsthaftem Bemühen unweigerlich die Gefahr steigt, Fehler zu machen. Allein die zu verarbeitenden Daten und ein ggf. weit zurückliegender Auskunftszeitraum, der den Datenzugriff erschwert, können die Rechnungslegung zu einer „gefahrengeneigten“ Angelegenheit machen, was bei der Beurteilung des Sorgfaltsvorwurfs wechselwirkend zu berücksichtigen ist. Werden Korrekturen vorgenommen, so liegt darin zwar zunächst das Eingeständnis des Schuldners, dass es bei der Rechnungslegung zu Fehlern gekommen ist. Um seinem neuen Rechenwerk eine Zuverlässigkeit zu verleihen, die eine eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit entbehrlich macht, hat der Schuldner im Rahmen seiner korrigierten Auskünfte nicht nur den jeweiligen Korrekturanlass zu benennen, sondern darüber hinaus die korrigierten Zahlen so weit zu erläutern, dass sie vom Schuldner nachvollzogen werden können und ihnen eine innere Schlüssigkeit zugesprochen werden kann.
80In Anwendung vorstehender Grundsätze vermögen die von der Beklagten in ihrer Rechnungslegung vom 03.12.2010 geänderten Angaben zu Nettoverkaufspreisen nicht den Verdacht mangelnder Sorgfalt zu begründen, weil sie dafür jeweils plausible Erklärungen im Schreiben vom 03.12.2010 lieferte, nämlich eine kurzfristige Preissenkung (betreffend das Projekt ) sowie einen erhöhten gesetzlichen Mehrwertsteuersatz ab 01.01.2007 (19 % statt bisher 16 %; betreffend das Projekt ).
81c)
82Gleichwohl war das Klagebegehren bis zum Eingang des Beklagtenschriftsatzes vom 15.07.2013 begründet.
83aa)
84Denn bis dahin durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Rechnungslegung vom 03.12.2010 infolge Sorgfaltswidrigkeit unrichtig sei, wobei er den betreffenden Verdacht zu Recht auf folgende Fakten stützte:
85Die Rechnungslegung vom 03.12.2010 enthielt gegenüber der vorläufigen Rechnungslegung vom 28.07.2012 Änderungen zu den Positionen „Kosten Einkaufsabteilung N. F. T. G.“ sowie „Kosten Spartenentwicklung N. F. T. G.“, wobei diese Änderungen ohne irgendwelche Erläuterungen der Beklagten vorgenommen worden waren. Angesichts der fehlenden Erklärungen im Schreiben vom 03.12.2010 durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte diesbezüglich schlichtweg nicht die hinreichende Sorgfalt hatte walten lassen. Für ihn blieb vollkommen unklar, warum er den neuen Zahlen nunmehr Vertrauen schenken sollte.
86aaa)
87Vorstehende Änderungen waren auch nicht etwa durch den Vorläufigkeitsvorbehalt im Schreiben vom 28.07.2010 gedeckt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es auf Seite 5 des Schreibens vom 28.07.2010 hieß:
88„Auch die Angaben zu Kosten, … erfolgen vorbehaltlich des noch zu klärenden Verbleibs der eingangs angesprochenen 28.435 Uhren“.
89Denn der Vorbehalt in Bezug auf Kosten erfolgte ausschließlich im Kontext des am 28.07.2012 noch unklaren Verbleibs von 28.435 Uhren. Der Vorbehalt erstreckte sich daher nicht - auch nicht etwa konkludent - auf die hier interessierenden Kostenpositionen, weil die getroffenen Korrekturen ihren Anlass gerade nicht im zuvor noch unklaren Verbleib von 28.435 Uhren hatten, sondern schlichtweg auf bloße Unachtsamkeiten anlässlich der Zusammenstellung des Zahlenwerkes zurückzuführen waren, wie sich letztlich aus dem Beklagtenschriftsatz vom 15.07.2013 ergeben hat.
90Soweit die Beklagte insistiert, ihre sämtlichen Angaben im Schreiben vom 28.07.2010 hätten unter Vorbehalt gestanden, verfängt dies nicht. Es genügt nämlich nicht, sämtliche Angaben einer - auch vorläufigen - Rechnungslegung gleichsam unter einen „Generalvorbehalt“ zu stellen. Insofern bedarf es in Bezug auf alle Angaben, die nur vorläufige Geltung beanspruchen sollen, einer nachvollziehbaren, spezifischen Begründung, weshalb ein solcher Vorbehalt erforderlich ist.
91bbb)
92Dass es sich um eine erst- und einmalige Änderung handelte, steht der Bejahung des für § 259 Abs. 2 BGB erforderlichen Verdachts mangelnder Sorgfalt keineswegs entgegen. Soweit angenommen wird, dass Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt regelmäßig dann besteht, wenn Angaben mehrfach ergänzt oder berichtigt wurden (siehe OLG Hamburg, InstGE 5, 294 – Fußbodenpaneele II m.w.N.), ist das nicht als ein abschließendes Kriterium zu verstehen. Auch eine einmalige Korrektur kann im Einzelfall bereits ausreichen. Das gilt vorliegend umso mehr, als die hier interessierende Korrektur in der Rechnungslegung vom 03.12.2010 für das Jahr 2007 einen Betrag von EUR 12.000 ausmachte und - wie ausgeführt - ohne jegliche Erläuterung vorgenommen wurde. In einem solchen Falle reicht schon eine einmalige Änderung, während es im Falle von jeweils hinreichend schlüssigen Erläuterungen so sein kann, dass nur mehrfache Korrekturen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auszulösen vermögen.
93Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe nur deshalb - im Interesse der Förderung einer außergerichtlichen Einigung - vorläufige Angaben gemacht, weil der Kläger seinerzeit grobe Anhaltspunkte für die Schadensberechnung verlangt habe, vermag dies den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht zu entkräften. Die Beklagte hatte es selbst in der Hand, diesen Verdacht rechtzeitig auszuräumen - sie hätte die erstmals im Schriftsatz vom 15.07.2013 getroffenen Erläuterungen zum Korrekturanlass schon im Schreiben vom 03.12.2010 vorbringen können.
94ccc)
95Die betreffenden Korrekturen büßten ihre Eignung als Verdachtsmomente für mangelnde Sorgfalt bei Erstellung der Rechnungslegung auch nicht etwa dadurch ein, dass die Beklagte im Anschluss an das parallele Zwangsgeldverfahren in wirksamer Weise darauf verzichtete, die betreffenden Kostenpositionen bei der Berechnung ihres Verletzergewinns in Abzug zu bringen.
96Richtig ist zwar, dass ein derartiger Verzicht zur Folge hat, dass insoweit für die Zukunft jede weitere Verpflichtung zur Rechnungslegung und damit zugleich jede weitere Zwangsvollstreckung ausscheidet, weil der Kläger wegen der mangelnden Bedeutung der fraglichen Kostenpositionen für die Schadensberechnung auf diese nicht mehr angewiesen ist (vgl. Senat, InstGE 13, 226 – Rechnungslegung über Gestehungskosten).
97Jedoch lässt sich dieser Grundsatz gerade nicht auf das Institut der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB übertragen. Denn Verdachtsgründe werden sich in aller Regel stets nur in Bezug auf einzelne Rechnungslegungsangaben ergeben. Dennoch hat der Schuldner nicht nur deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern, sondern sein gesamtes Zahlenwerk, das infolge der bloß punktuellen Verdachtsmomente insgesamt mit dem Makel mangelnder Richtigkeit und unzureichender Sorgfalt behaftet ist. Dass die verdachtsbegründenden Daten im Nachhinein aus der Auskunftspflicht herausfallen, ändert insofern nichts an dem Tatbestand, dass das Rechnungslegungswerk als Ganzes im Verdacht unzureichender Sorgfalt steht und deswegen zur Ausräumung des Verdachts einer eidesstattlichen Versicherung des Auskunftspflichtigen bedarf. Der spätere Verzicht auf die Geltendmachung einzelner verdachtsbegründender Positionen vermag daher einen einmal in Bezug auf das Gesamtwerk begründeten Verdacht mangelnder Sorgfalt nicht mehr mit Wirkung ex tunc zu beseitigen.
98ddd)
99Nachdem die Beklagte die erforderlichen Erläuterungen in nicht zu beanstandender Weise in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15.07.2013 nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter Hinweis auf die versehentliche Verwendung eines für ein anderes Projekt gültigen Multiplikators nachgeholt hat, ist Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten. Dies hat den Kläger zu Recht zur Abgabe einer Erledigungserklärung veranlasst, welcher sich die Beklagte alsdann angeschlossen hat.
100d)
101Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, mit Blick auf die allein von ihrem für den Bereich Finanzen zuständigen Geschäftsführer M. am 09.05.2012 vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg abgegebene eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage B 7 sei bereits vor den ergänzenden Erläuterungen im Schriftsatz vom 15.07.2013 Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Denn der betreffende Erfüllungseinwand ist der Sache nach unberechtigt.
102Wie im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bereits ausgeführt, gilt bezüglich Unternehmen, dass der im Zeitpunkt ihrer Abgabe amtierende gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat; hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 a.F. ZPO bzw. § 802 c n.F. ZPO entspricht es insoweit herrschender Meinung (siehe die Nachweise unter 1.), dass im Falle einer über mehrere Geschäftsführer verfügenden Gesellschaft, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, die eidesstattliche Versicherung von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind.
103Diese Grundsätze gelten auch für die eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB. Die allein vom Geschäftsführer M. für die Beklagte abgegebene eidesstattliche Versicherung ist daher unwirksam, weil diesem unstreitig satzungsgemäß keine Alleinvertretungsmacht zukommt.
104Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine eidesstattliche Versicherung keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung ist. Gleichwohl ist ihr Schluss, dass der Geschäftsführer M. als organschaftlicher Vertreter allein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung berufen sei, verfehlt. Anerkanntermaßen sind Wissenserklärungen als sog. „geschäftsähnliche Handlungen“ zu qualifizieren (Münchkomm/Schramm, BGB, 6. Auflage, 2012, § 164 Rn 5 m.w.N.). Auf diese geschäftsähnlichen Handlungen sind die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden, darunter also auch die §§ 164 ff. BGB (BGH, NJW 1983, 1542; 2006, 687, 688; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 164 Rn 38; Ulrici, NJW 2003, 2053, 2055 f.). Dies hat zur Konsequenz, dass organschaftliche Vertreter nur im Umfang ihrer satzungsgemäßen Vertretungsmacht eine wirksame eidesstattliche Versicherung mit Wirkung für die juristische Person abgeben können. Dies muss schon deshalb gelten, weil der Gläubiger, der für die Berechnung seines Schadens auf eine verlässliche und verbindliche Rechnungslegung angewiesen ist, sicher davon ausgehen können muss, dass die Schuldnerin sich später nicht unter Hinweis auf fehlende Kompetenzen des erklärenden Organs wieder aus der Verantwortung ziehen kann. Der von der Beklagten angeführte höchstpersönliche Charakter einer eidesstattlichen Versicherung, welcher eine Stellvertretung ausschließe, verfängt insoweit nicht. Selbst wenn der Beklagten darin zu folgen sein sollte, dass die Höchstpersönlichkeit gegen eine gemeinsame Erklärung mehrerer organschaftlicher Vertreter spreche, hätte dies lediglich zur Folge, dass jedes Organ (bzw. im Falle der unechten Gesamtvertretung das jeweilige Organ und der Prokurist) eine eigene Erklärung für die juristische Person abzugeben hätte. Die juristische Person könnte auch dann den betreffenden Anspruch also erst dadurch erfüllen, dass Erklärungen in der satzungsgemäß erforderlichen Anzahl abgegeben werden.
105Unerheblich ist das Argument der Beklagten, dass weitere Erklärungen für den Kläger keinen Mehrwert hätten, weil allein der für die Finanzen zuständige Geschäftsführer über die notwendige Sachkompetenz verfüge und den übrigen Organen bzw. den Prokuristen die Erfüllung subjektiv unmöglich sei. Dies lässt außer Acht, dass Geschäftsführer und Vorstand regelmäßig nicht über die entsprechenden Detailkenntnisse verfügen, sondern nur versichern können, was andere für sie aufbereitet haben, gleichwohl aber nach herrschender Meinung die strafrechtliche Verantwortung zu tragen haben (Staudinger/Bittner, a.a.O., Rn 38).
106d)
107Schließlich greift der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch: Dass der Kläger die hier streitgegenständliche Rechnungslegung bereits in einem Höheprozess zur Quantifizierung seines Schadens herangezogen hatte, nahm ihm nicht das Recht, parallel Druck auszuüben, um ggf. noch erforderliche Korrekturen zu erwirken, auf deren Basis er einen noch höheren Schaden im Wege einer Klageerweiterung hätte geltend machen können (vgl. auch Kühnen, a.a.O., Rn 2234 f.).
108III.
109Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich selbige aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bereits ohne besonderen Ausspruch ergibt.
110Dr. T. F. Dr. R.
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Referenzen
- ZPO § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht 2x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- 2 U 44/04 2x (nicht zugeordnet)
- 2 U 146/08 4x (nicht zugeordnet)
- § 39 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 164 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 11x
- 2 U 41/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 3x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung 1x
- BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 1x
- 4a O 280/07 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 2x
- 4a O 204/11 2x (nicht zugeordnet)