Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 156/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
I.
2Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch wegen angeblicher unzureichender Aufklärung über die konkrete Gestaltung des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter M…. Aufgrund dessen sei ihr durch die infolge Unkenntnis erfolgten beruflichen Dispositionen ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 27.557,20 € entstanden, zu deren Ersatz zuzüglich Zinsen die Beklagte verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz sämtlichen ihr aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten noch entstehenden materiellen Schadens verpflichtet ist, wobei hiervon auch sämtliche Verfahrenskosten der zurückliegenden familiengerichtlichen Verfahren, des Unterhaltsverfahrens des Kindesvaters gegen sie sowie des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Beschulung der Tochter der Klägerin umfasst sein sollen.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 105 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.08.2013 abgewiesen. Der Klägerin kämen keine Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Es fehle bereits an der schlüssigen Darlegung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Das Jugendamt der beklagten Stadt sei – selbst wenn der Kindesvater seit Dezember 2009 ausschließlich begleiteten Umgang mit dem gemeinsamen Kind M… gehabt hätte – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, der Klägerin ungefragt mitzuteilen, dass entgegen den einen unbegleiteten Umgang anordnenden Beschlüssen des Amtsgerichts Duisburg der Kindesvater nur begleiteten Umgang ausübte. Eine solche Pflicht habe insbesondere im Hinblick darauf nicht bestanden, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.11.2009 angeordnet habe, dass zunächst befristet bis März 2010 nur begleiteter Umgang stattfinden solle. Eine Hinweispflicht habe auch deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin selbst Kenntnis von der tatsächlichen Durchführung des Umgangs besessen habe. Wie aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte P… pp. vom 09.09.2010 in dem Verfahren 41 F 41/10 des Amtsgerichts Duisburg hervorginge, habe sich M… ab dem 23.07.2010 zweieinhalb Wochen beim Kindesvater aufgehalten, was der Klägerin bekannt gewesen sein müsse. Auch aus den handschriftlichen Anmerkungen der Klägerin zum Sachverständigengutachten vom 16.11.2011 ergebe sich Dergleichen. Dessen ungeachtet hätte eine etwaige Auskunftspflicht keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, sondern allein den Interessen des Kindes und nicht den Vermögensinteressen der Klägerin gedient. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität. Soweit die Klägerin behaupte, erstmalig am 07.12.2011 erfahren zu haben, dass der Kindesvater seit Dezember 2009 nur begleiteten Umgang gehabt habe, müsse sie bis dahin davon ausgegangen sein, dass der Umgang zuvor gemäß den gerichtlichen Beschlüssen unbegleitet durchgeführt worden sei und der Kindsvater M... in den Ferien betreuen könne. Dann aber könne eine unterlassene Mitteilung der Beklagten Ende 2009 nicht kausal für die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses im Oktober 2010 geworden sein. Soweit die Klägerin im Termin vorgetragen habe, schon im September 2009 per E-Mail vom Kindesvater erfahren zu haben, dass dieser M… in den Herbstferien nicht übernehmen könne, rechtfertige das schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bekannt gewesen sei, dass der Kindesvater im Jahr 2010 tatsächlich unbegleiteten Umgang mit M… gehabt habe.
5Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass von dem Feststellungsantrag auch sämtliche Verfahrenskosten der zurückliegenden familiengerichtlichen Verfahren, des Unterhaltsverfahrens des Kindesvaters gegen sie sowie des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Beschulung der Tochter der Klägerin umfasst sein sollen. Zu Unrecht habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, warum begleitete und nicht – wie gerichtlich festgelegt - unbegleitete Umgänge stattgefunden hätten. Da die Entscheidung der Klägerin, in welchem Umfang sie ihre Berufstätigkeit ausüben würde, von der Art des Umgang des Kindesvaters abgehangen habe, hätte das Landgericht Zeugen für den begleiteten Umgang hören müssen. Soweit solche nicht benannt worden seien, hätte ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen. Das Landgericht hätte zudem auch die Akte des Jugendamts zur Aufarbeitung beiziehen müssen. Entgegen dem Beschluss vom 19.11.2009 hätte der erste Umgang erst am 07.05.2010 stattgefunden. Den dritten Umgang nach Erlass der Entscheidung habe es vom 18.06. bis 19.06.2010 gegeben. In der Zeit vom 23.07. bis 08.08.2010 sei M... ohne Wissen der Klägerin vom Kindergarten abgeholt und ihr erklärt worden, dass sie Ferien beim Kindesvater mache. Am 08.08.2010 habe sie M... sodann – wie erbeten – bei den Eltern des Kindesvaters abgeholt. Die stattgefundenen Umgänge hätten ihr den Eindruck vermittelt, dass der Umgang unbegleitet erfolgt sei. Selbst wenn das Jugendamt der Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, über den nur begleiteten Umgang zu unterrichten, hätte es weitere Pflichtverletzungen begangen. Ab Kenntnis der Testergebnisse des Kindesvaters im psychologischen Test vom 08.12.2008 sei allen Beteiligten klar gewesen, dass M..., wenn überhaupt, nur begleitete Umgänge haben dürfte mit dem Kindesvater. Da die Klägerin bei gemeinsamem Sorgerecht weitere Untersuchungen ihrer Tochter verweigert habe, habe man durch ein offensichtlich falsches Gutachten des Psychologen Sch..., in dem die Persönlichkeit des Kindesvaters falsch bewertet worden sei, die Grundlage dafür geschaffen, dass ihr die Gesundheitssorge entzogen worden sei und der Kindesvater auf jeden Fall Umgang mit der Tochter haben sollte. Der Gutachter habe empfohlen, der Klägerin für ein Jahr das Kind zu entziehen. Mit einem weiteren Gutachten von Frau Dr. W…/Dr. H… sei sodann die Rechtsgrundlage für den Entzug am 20.05.2011 geschaffen worden. Dennoch sei man, trotz angeblicher Paranoia, 8 Monate später wieder auf die Klägerin zugekommen mit der Bitte, das Kind wieder bei sich aufzunehmen. Wäre offenkundig geworden für die Klägerin, dass der Kindesvater eindeutige Zeichen einer psychischen Krankheit zeigte, hätte sie das alleinige Sorgerecht erhalten und die Verfahrensbeteiligten hätten die Untersuchungen und zeitweise Trennung von Mutter und Kind nicht durchsetzen können. Das Landgericht habe es versäumt, sich mit dem Gutachten Sch… auseinanderzusetzen. Das Testergebnis und die psychische Erkrankung des Kindesvaters seien Grundlage der hiesigen Klage. Ausgehend von dem oben angeführten unbegleiteten Umgang hätte das Jugendamt zum Zeitpunkt der Einschulung auch übersehen, dass der Kindesvater das Kind auch in den Ferien zu übernehmen gehabt hätte. Auch insofern habe die Klägerin ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen, um das Kind in den gesamten Ferien betreuen zu können. Bis zum Erhalt des Gutachtens von Prof. Dr. H…, welches auf den Untersuchungen von Herrn Dr. R… basiere, habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass der Umgang unbegleitet ausgeübt worden sei. Aus den Randbemerkungen zum Gutachten habe das Landgericht die falschen Schlüsse gezogen. Wenn der Kindesvater, wie er dort angegeben habe, immer nur stundenweise begleiteten Umgang gehabt habe, stelle sich die Frage, wo das Kind in den restlichen Stunden gewesen sei, wenn es tageweise fort gewesen sei. Soweit das Landgericht darauf hinweise, eine etwaige Amtspflicht hätte nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Klägerin gedient, könne dem nicht gefolgt werden. Gerade die Aufteilung der Kinder in den Ferienzeiten durch die Anordnungen der Gerichte diene dazu, dass jeder Elternteil die Möglichkeit habe, berufstätig zu sein. Sie diene daher in erster Linie den Vermögensinteressen beider Elternteile. Unrichtig sei, dass die unterlassene Mitteilung Ende 2009 nicht kausal für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geworden sein könne im Oktober 2010. Ab Dezember 2008 mit Vorliegen der Testergebnisse hätten alle Beteiligten gewusst, dass der Kindesvater niemals unbegleiteten Umgang haben dürfte. Sie hätten daher in Kauf genommen, dass die Klägerin spätestens ab der Schulzeit bei nicht geregelter Ferienbetreuung ihre Berufstätigkeit aufgeben muss. Die psychologischen Tests und das im Zusammenhang mit dem Gutachten von Herrn Sch… stehende Video seien der Klägerin bewusst vorenthalten worden. Die entsprechende Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten hätte zur Folge gehabt, dass dem Kindesvater lediglich begleiteter Umgang bewilligt worden sei. Sowohl die Klägerin als auch die Familienrichter seien getäuscht worden. Neben der Amtspflichtverletzung werde die Klage auch auf eine arglistige Täuschung gestützt. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert, schon ab September 2009 per E-Mail vom Kindesvater erfahren zu haben, dass er die Tochter im Folgejahr in den Herbst- und Winterferien nicht betreuen könne. Erst im Sommer 2010 habe die Klägerin per E-Mail vom Kindesvater erfahren, dass er das Kind nicht betreuen könne. Hätte sie ein Jahr zuvor hiervon erfahren, hätte sie ein Jahr Zeit gehabt, eine Betreuungsperson zu finden und ihre Halbtagsstelle in eine Vollzeitstelle umzuwandeln. Schließlich hätte das Jugendamt, wenn das Familiengericht von der ganzen Verfahrensweise nichts gewusst hätte, dem Gericht mitteilen müssen, dass es Gründe sieht, den Beschluss zum unbegleiteten Umgang nicht durchzusetzen. Dann hätte das Gericht weitere Untersuchungen veranlassen und den Beschluss aufheben müssen. Gerade die Umwandlung vom unbegleiteten zum begleiteten Umgang zeige deutlich, dass man das Kind nicht mit dem Kindesvater habe allein lassen wollen.
6Die Beklagte möchte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wissen und verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet, dass der Kindesvater von Dezember 2009 bis September 2010 lediglich begleiteten Umgang ausgeübt habe. Wie sich aus dem vom Landgericht zitierten Schriftsatz vom 09.09.2010 in dem Verfahren 41 F 41/10 des Amtsgerichts Duisburg ergebe, habe sich das Kind M... ab dem 23.07.2010 für zweieinhalb Wochen beim Kindesvater und dessen Familie aufgehalten. Ausweislich eines weiteren Schriftsatzes vom 02.11.2010 habe die Klägerin wegen einer Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt entgegen einer zuvor getroffenen Ferienvereinbarung M... dem Kindesvater schon am 23.07.2010 überlassen. Danach wären ab September 2010 die Kontakte abgebrochen, da die Klägerin diese – nach den Angaben des Kindesvaters – verhindert habe. Zutreffend sei das Landgericht daher zu dem Schluss gelangt, dass die Behauptung der Klägerin, es hätten nur begleitete Umgangskontakte stattgefunden, unwahr sei. Die Argumentation der Klägerin zur Kausalität sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, da sich der Kindesvater zuletzt im Juni 2010 über mindestens zweieinhalb Wochen unbegleitet gekümmert habe. Hiervon ausgehend sei auch nicht der Frage nachzugehen gewesen, weshalb – so die Klägerin – entgegen der gerichtlichen Festlegung begleitete Umgänge stattgefunden haben. Dessen ungeachtet fehle es insoweit auch an substantiiertem Sachvortrag und entsprechendem Beweiserbieten. Auch habe keine Verpflichtung bestanden, die Akte des Jugendamts beizuziehen. Dergleichen sei nie beantragt gewesen. Soweit die Klägerin nunmehr das Testergebnis und eine psychische Erkrankung als Grundlagen für die Klage heranziehe, sei dies verspätet. Abgesehen davon habe hierzu erstinstanzlich jeglicher schlüssiger Sachvortrag gefehlt. Auch sei es nicht Aufgabe des Landgerichts, die familiengerichtlichen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Mutmaßung, das Jugendamt der Beklagten habe dem Kindesvater lediglich begleiteten Umgang gewährt wegen einer psychischen Erkrankung, sei abwegig. Abgesehen davon habe das Jugendamt hierüber nicht zu entscheiden gehabt. Hinsichtlich der Frage der Kausalität sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gegenüber Herrn Prof. Dr. H… angegeben habe, ihren Arbeitsplatz aufgrund des Gutachtens von Herrn Sch… verloren zu haben. Gegenüber Herrn Dr. H… habe sie weiterhin angegeben, dass ihr betriebsbedingt gekündigt worden sei, nachdem in der Vergangenheit schon mehrfach Abteilungen zusammen gelegt worden seien. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten ihre Absicht erwähnt, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Bestritten werde, dass die Klägerin systematisch von den Beteiligten belogen worden sei und hinter ihrem Rücken Untersuchungen an dem Kind von der Beklagten vorgenommen worden seien. Inwieweit die Klägerin schließlich bereits im September 2009 erfahren habe, dass der Kindesvater das Kind M... in den Herbstferien nicht übernehmen werde können, könne dahin stehen. Es falle nicht in die Verantwortung der Beklagten, wenn einer der Kindeseltern das Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu sich nehmen könne. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, den Kindeseltern vorzuschreiben, wann sie für das Kind Zeit haben müssen. Schließlich werde bestritten, dass das Jugendamt der Beklagten den unbegleiteten Umgang eingeschränkt habe.
7Die Klägerin bestreitet, dass der Kindesvater M... zuletzt im September 2010 gesehen habe. So habe es vom 18.03. bis 20.03.2011 und vom 01.04. bis zum 03.04.2011 Umgang gegeben. Ein Krankenhausaufenthalt, während dessen sich M... beim Kindesvater befunden habe, werde bestritten. Soweit die Beklagte behaupte, die Klägerin habe gegenüber Herrn Prof. Dr. H… angegeben, ihren Arbeitsplatz aufgrund des Gutachtens von Herrn Sch… verloren zu haben, sei dem entgegen zu treten, da die Klägerin lediglich mit Herrn Dr. R… gesprochen habe, welcher den Sachverhalt hinsichtlich der Kündigung bewusst oder unbewusst falsch dargestellt habe. Etwa ein Jahr vor Schulbeginn habe der Kindesvater von der Klägerin auch erfahren, dass sie, wenn M... auf eine Förderschule kommen würde, ihren Job aufgeben müsste. In einem Gespräch mit dem damaligen Leiter der Förderschule und einem Lehrer der Grundschule am 25.02.2010 habe sie hierauf ebenso hingewiesen wie gegenüber der Schulamtsdirektorin in einem Gespräch am 05.05.2010.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9Die Akten 41 F 161/07, 41 F 41/10 und 41 F 156/08 des Amtsgerichts Duisburg sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
10II.
11Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin kommen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.
121.
13Die Klägerin hat keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
14a.
15Zutreffend hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung verneint.
16aa.
17Soweit die Klägerin geltend macht, die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten hätten es versäumt, sie darüber aufzuklären, dass der Kindesvater lediglich begleitete Umgangskontakte gehabt hätte, lässt sich mit dem Landgericht keine Amtspflichtverletzung feststellen.
18(1)
19Der Berufung lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entnehmen, welche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen.
20Für die Zeit von Dezember 2009 bis Februar 2010 einschließlich kommt eine irgendwie geartete Hinweispflicht bereits deshalb nicht in Betracht, weil für diesen Zeitraum mit Beschluss vom 19.11.2009 (Bl. 219 ff. BA 41 F 161/07) ohnehin lediglich begleiteter Umgang im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BGB angeordnet war, so dass sich die Klägerin nicht darüber im Irrtum befunden haben kann, dass dem Beschluss entsprechend begleiteter Umgang stattgefunden hat. Jedenfalls würden die Mitarbeiter der Beklagten hierfür nicht verantwortlich zeichnen. Denn unter anderem die Frage, ob der Klägerin der entsprechende Beschluss – entweder vom Gericht oder von ihren Verfahrensbevollmächtigten – zur Kenntnis gebracht worden ist, fiel nicht in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. Dieses hatte Dergleichen nicht zu prüfen. Demzufolge kommt – gleich aus welchem Rechtsgrund – eine entsprechende Aufklärungs- oder Mitteilungspflicht, insbesondere auch nach § 18 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 SGB VIII, nicht in Betracht.
21Soweit die Klägerin behauptet, auch in der Folgezeit habe – ohne ihre Kenntnis - lediglich begleiteter Umgang stattgefunden, ist ihr Vorbringen bereits unsubstantiiert, da sie nicht darlegt, wann das konkret der Fall gewesen sein soll. Soweit sie nunmehr einzelne Daten nennt, ohne näher darzulegen, wie sich der Umgang dort gestaltet hat, kann dahin stehen, inwieweit dieses Vorbringen den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag genügt. Denn die Klägerin ist hiermit, nachdem die Beklagte einen lediglich begleiteten Umgang in Abrede stellt, nach § 531 ZPO präkludiert, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Klägerin entsprechendes Vorbringen nicht bereits erstinstanzlich möglich war. Ihr Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten des Herrn Prof. Dr. H… zur Exploration des Kindesvaters durch Herrn Dr. R… (Anl. K 4, Bl. 10 ff. GA) genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag. Wenn es dort heißt, der Kindesvater habe gegenüber Herrn Dr. R… ausgeführt, dass der ihm zugesprochene begleitete Umgang seit Dezember 2009 in jeder Woche zwei bis drei Stunden Kontakt vorgesehen habe und dieser Umgang von der Klägerin bis September 2010 eingehalten worden sei, lässt sich dem angesichts des Inhaltes des ersichtlich in Bezug genommenen Beschlusses vom 19.11.2009 nicht entnehmen, dass die Umgangskontakte in der gesamten Zeit begleitet worden sind. Vielmehr handelt es sich hier erkennbar um eine verkürzte Darstellung der Umgangsregelung und zielten die Angaben lediglich darauf ab darzustellen, dass es ab September 2010 Probleme mit der Ausübung des Umgangsrechts gegeben hat. Hinzu kommt, dass sich das Kind M... – gleich aus welchem Grund - unstreitig ab dem 23.07.2010 für zweieinhalb Wochen bei dem Kindesvater und seiner Familie aufgehalten hat, was bei einem lediglich begleiteten Umgang undenkbar gewesen wäre. Davon unabhängig spricht auch der Inhalt der beigezogenen familiengerichtlichen Akten nachhaltig gegen die Behauptung der Klägerin. So fand z.B. am 07./08.05.2010 ein Umgangskontakt über Nacht statt (vgl. Bl. 66 BA 41 F 41/10). Auch der Umstand, dass die Klägerin selber in dem vorgenannten Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, mit welcher dem Kindesvater der weitere Umgang nur unter fortgesetzter Begleitung erlaubt werden sollte, welcher mit Beschluss vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden war, spricht nachhaltig dagegen, dass ab März 2010 lediglich begleiteter Umgang stattfinden sollte. Entsprechendes gilt angesichts des Umstandes, dass die Klägerin mit dem Kindesvater im Juni 2010 umfangreichen Mailverkehr wegen des Aufenthaltes des Kindes bei dem einen oder anderen Elternteil während der Ferien führte (Bl. 106 ff. BA 41 F 41/10).
22Selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin als ausreichend erachtet würde, fehlte es an entsprechenden Beweisantritten.
23(2)
24Angesichts des Vorstehenden kann dahin stehen, inwieweit die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten überhaupt verpflichtet gewesen wären, die Klägerin ungefragt entsprechend zu unterrichten.
25Insoweit ist fraglich, ob sich aus dem in § 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII bestimmten Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts bzw. auf Vermittlung und Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung der Umgangsregelungen überhaupt ein Auskunftsanspruch ableiten lässt. Ungeachtet dessen müsste dieser wohl zumindest geltend gemacht worden sein. Die Klägerin behauptet jedoch selber nicht, an das Jugendamt mit einem entsprechenden Ansinnen herangetreten zu sein. Auch dem Wortlaut nach dürfte, da durch eine etwaig unterbliebene Auskunft die Umgangskontakte nicht erschwert worden sind, auch dem erklärten Anspruch auf Vermittlung und Hilfestellung nicht zuwider gehandelt worden sein. Gegen eine entsprechende Auskunftspflicht spricht weiterhin, dass die Kindeseltern nach § 1686 BGB einen eigenständigen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil haben, mittels dessen die Klägerin hier auch entsprechende Informationen hätte verlangen können.
26Angesichts der spezialgesetzlichen Regelung in § 18 SGB VIII dürften weiterhin Ansprüche nach §§ 14, 15 SGB I auf Beratung und Auskunftserteilung von vornherein nicht in Betracht kommen. Gleiches gilt für § 50 SGB VIII, welcher allein die Mitwirkungspflichten und –rechte gegenüber dem Familiengericht regelt.
27Ebenso wenig liegt eine Fallkonstellation vor, in welcher die Rechtsprechung auch ohne gesetzliche Regelung und ohne ausdrückliches Verlangen des Bürgers ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht annimmt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Beamter bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erkennt oder erkennen muss, dass ein Antragsteller Maßnahmen beabsichtigt, die für ihn nachteilige Folgen hätten oder doch zumindest mit dem Risiko solcher Folgen behaftet sind (vgl. MüKo, a.a.O., Rz. 219; OLG Naumburg, Urteil vom 16.08.2007, 1 U 80/06, zit. nach juris, Rz. 32 m.w.N.). In den Entscheidungen ging es aber in der Regel um Beratungen, die auf die auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses gerichtet waren, für das die Behörde zuständig war, oder die mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. Überdies fordert die Rechtsprechung auch für Hinweise, die von Amts wegen zu erteilen sind, einen konkreten Anlass, der den Hinweis oder die Beratung notwendig erscheinen lässt. Eine generelle Pflicht zur ungefragten Beratung in allen Belangen sei administrativ nicht zu bewältigen, da die Leistungsberechtigten ständig in einer Vielzahl von Lebensbereichen auf ihnen günstiges Verhalten hingewiesen werden müssten (OLG Naumburg, a.a.O.).
28Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten gegenüber hiernach ungefragt zur Aufklärung bzw. Belehrung verpflichtet gewesen wären, finden sich nicht. Insbesondere hatte die Klägerin die Beklagte unstreitig nicht von ihrem Vorhaben, ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben, in Kenntnis gesetzt. Eine etwaige Kenntnis des Kindesvaters und der Lehrer dahin, dass mit der Einschulung in einer Förderschule die Aufgabe des Jobs verbunden sein sollte, wie sie die Klägerin nunmehr behauptet, ändert daran ebenso wenig wie eine entsprechende Kenntnis der Schulamtsleiterin. Ungeachtet dessen, dass selbst mit einem entsprechenden Wissen des Schulamtes nicht notwendig auch eine Wissenszurechnung gegenüber einem anderen Zuständigkeitsbereich wie dem Jugendamt verbunden war, hätte die Kenntnis, dass der Förderschulbesuch eine Aufgabe des Jobs bedingte, keine Verpflichtung zur Auskunft über den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater begründet, da die Klägerin nicht zu erkennen gegeben hatte, dass insoweit auch ein Zusammenhang mit der Art und Weise des Umgangs des Kindes mit dem Kindesvater besteht.
29bb.
30Soweit die Klägerin nunmehr auf weitere angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten abstellt, kann ihr Vorbringen nach § 533 ZPO keine Berücksichtigung finden, da die Voraussetzungen, unter denen eine Klageerweiterung, wie sie mit Einführung einer neuen behaupteten Amtspflichtverletzung gegeben ist, zulässig ist, nicht gegeben sind. Die Beklagte hat ausdrücklich Verspätung gerügt, so dass es an einer Einwilligung fehlt. Die Berücksichtigung neuer Streitgegenstände ist auch nicht sachdienlich und die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf Tatsachen stützen, die dem Verfahren nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind.
31Im Einzelnen:
32Die Klägerin macht nunmehr geltend, der Kindesvater habe, wie sich dem Testergebnis vom 08.12.2008, welches der Gutachter Schn… falsch gewürdigt habe, hätte entnehmen lassen, eine psychische Erkrankung gehabt, so dass klar gewesen sei, dass künftig ausschließlich begleitete Umgänge in Betracht gekommen wären und sie, die Klägerin, das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen hätte. Die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten das Testergebnis indes fehlerhaft nicht beachtet und sie – weitergehend – arglistig getäuscht, indem sie ihr die psychologischen Tests und das Video bewusst vorenthalten hätten.
33Abgesehen davon, dass die Würdigung des Testergebnisses und des Gutachtens des Sachverständigen Sch... letztendlich allein dem Familiengericht oblag, welches hierauf aufbauend keine Veranlassung gesehen hat, der Klägerin das alleinige Sorgerecht zuzusprechen oder ein weiteres Gutachten einzuholen, und das Vorbringen der Klägerin jeder Substanz entbehrt, handelt es sich, nachdem erstinstanzlich lediglich ohne jede weitere inhaltliche Ausführung angeregt worden war, den Persönlichkeitstest anzufordern, um neuen Sachvortrag, den die Beklagte konkludent bestritten hat, indem sie u.a. die Mutmaßung der Klägerin, das Jugendamt hätte – eigenmächtig - lediglich begleiteten Umgang gewährt wegen einer Erkrankung des Kindesvaters als völlig abwegig bezeichnet hat. Angesichts dessen ist die Klägerin mit ihrem dahin gehenden Vorbringen nach § 531 ZPO präkludiert.
34Entsprechend ist auch ohne Belang, ob sich hieraus – wie die Klägerin meint - weitergehend eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht ergeben hätte.
35Soweit die Klägerin beanstandet, das Jugendamt habe die Ferien nicht bedacht, ist bereits unklar, ob sie hiermit geltend machen will, das Jugendamt hätte – ihrer Behauptung nach - nicht eigenständig lediglich begleiteten Umgang fördern dürfen. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit nicht explizit darauf hingewiesen hat, die Klage auch hierauf stützen zu wollen, so dass insoweit keine Amtspflichtverletzung zu prüfen sein dürfte, fehlt dem Vorwurf auch jede Substanz. Denn wie oben ausgeführt, findet sich kein Anhalt, dass es entgegen den Anordnungen im Beschluss vom 19.11.2009 über Februar 2010 hinaus im maßgebenden Zeitraum begleitete Umgangskontakte gegeben hat.
36Eine Pflicht des Gerichts, die Jugendamtsakte anzufordern und eigenständig die darin enthaltenen Gutachten auszuwerten, ohne dass insoweit irgendwelcher Sachvortrag erfolgt ist oder auch nur die Beiziehung beantragt war, bestand schließlich, ungeachtet, welche Konsequenzen das nach Auffassung der Klägerin nach sich ziehen soll, nicht. Dergleichen ist mit dem Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar, sondern käme einer Amtsermittlung gleich.
37b.
38Zu Recht hat das Landgericht weiterhin angenommen, dass eine etwaige Aufklärungspflicht auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin entfaltet hätte.
39aa.
40Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte „Dritter“ im Sinne des § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein so doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGH, NJW 2005, 742).
41Wie oben ausgeführt, kommt vorliegend allein die Verletzung der aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII folgenden Pflichten in Betracht. Als Umgangsberechtigte dürfte die Klägerin als Anspruchsinhaberin auch grundsätzlich von dem Schutz der Bestimmungen umfasst sein. Entscheidend ist jedoch, ob das konkrete Interesse, um welches es geht, im Einzelfall von dem Schutzzweck der Norm umfasst ist (BGH, a.a.O.). Hieran fehlt es. Selbst wenn die genannten Vorschriften nicht ausschließlich dem Wohl des Kindes dienen sollten, was offen bleiben kann, sollen hiermit – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedenfalls nicht die Vermögensinteressen der jeweiligen Umgangsberechtigten geschützt und etwaige im Hinblick auf eine bestehende Umgangsregelung getroffene Dispositionen geschützt werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt über Art und Umfang des Umgangs selber nicht zu befinden hat.
42Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand einer wie auch immer gearteten Umgangsregelung nicht schutzwürdig war. Denn im Rahmen der Drittbezogenheit der Amtspflicht ist nach der Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte Vermögensdispositionen im schutzwürdigen Vertrauen auf eine vom Hoheitsträger geschaffene Verlässlichkeitsgrundlage getätigt hat (BGH, NJW 1991, 3027; BayVBl. 2009, 27 [28]), welche auch eine Auskunft darstellen kann.
43Vorliegend verhält es sich aber so, dass die Klägerin, da die nach § 1684 BGB zu treffende Umgangsregelung jederzeit aus Gründen des Kindeswohles abgeändert werden konnte, so oder so nicht auf den Fortbestand einer einmal bestehenden Umgangsregelung vertrauen durfte. Hiervon ausgehend hätte sie auch auf eine diesbezügliche Auskunft bzw. eine Auskunft über die tatsächlich stattfindenden Umgangskontakte unter dem Aspekt hierauf aufbauender Vermögensdispositionen nicht vertrauen dürfen. Dazu kommt, dass sie Dergleichen selbst dann nicht hätte tun dürfen, wenn der Kindesvater die Ferienbetreuung zugesagt hätte, da dieser jederzeit hätte krank werden oder aus anderen Gründen an der Betreuung hätte gehindert sein können. Derartige Veränderungen aufzufangen und zu kompensieren und mit den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen klarzukommen, ist alleine Angelegenheit der betroffenen Elternteile, nicht jedoch des Gerichts oder des Jugendamtes.
44c.
45Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin ein lediglich begleiteter Umgang und eine unterbliebene diesbezügliche Aufklärung unterstellt werden, fehlt es an der Kausalität für den geltend gemachten Verdienstausfallschaden.
46aa.
47Inwieweit die Kündigung tatsächlich betriebsbedingt erfolgt ist oder aufgrund entsprechender Absprache erfolgt ist, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, kann dahin stehen.
48Denn das behauptete Vertrauen darauf, der Kindesvater könne die Ferienbetreuung teilweise übernehmen und habe unbegleitete Umgangskontakte, kann für einen etwaigen Entschluss der Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2010 nach Erhalt des Einschulungsbescheides nicht kausal geworden sein mit der weiteren Folge, dass die klägerseits reklamierte Information über lediglich begleiteten Umgang gleichermaßen nichts geändert hätte, wenn sie erfolgt wäre. So teilte die Klägerin dem Gutachter Sch... mit Schreiben vom 02.10.2010 (Bl. 367 ff. BA 41 F 156/08) mit, dass ihr wegen seines fehlerhaften Gutachtens nicht das alleinige Sorgerecht zuerkannt worden sei und daher die „falsche“ Schule gewählt worden sei mit der Folge, dass sie hierfür ihre Berufstätigkeit habe aufgeben müssen. Hieraus folgt unmittelbar, dass die Klägerin jedenfalls nicht wegen der sich bei jeder Schule stellenden Frage der Ferienbetreuung ihre berufliche Entscheidung getroffen hatte, sondern – so ihr Schreiben - vornehmlich wegen der wöchentlichen Schulzeiten und dem damit einhergehenden Betreuungsbedarf. Hierfür war jedoch die Frage, ob der am Wochenende oder in den Ferien erfolgende Umgang mit dem Kindesvater begleitet oder unbegleitet erfolgte, irrelevant. Hiermit korrespondiert, dass die Klägerin unter anderem gegenüber der Schulamtsleiterin kommuniziert haben will, eine Einschulung in die Förderschule bedeute für sie, ihren Job aufgeben zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin erst im September 2010 von einer in den Herbstferien nicht möglichen Betreuung durch den Kindesvater erfuhr. Davon unabhängig handelte es sich auch nicht um eine durch einen etwaigen begleiteten Umgang bedingte Unmöglichkeit, sondern eine durch die Planungen des Kindesvaters bedingte und damit von den gerügten Pflichtverletzungen völlig losgelöste Einschränkung.
49bb.
50Soweit die Klägerin weiterhin darauf abhebt, bei pflichtgemäßem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten sich beizeiten um eine Vollzeitstelle bemüht und diese auch bekommen zu haben, fehlt es – ungeachtet aller weiteren Fragen - bereits an einem entsprechendem Beweisantritt.
512.
52Soweit die Kläger ihr Klagebegehren nunmehr nicht nur auf eine Amtspflichtverletzung sondern auch eine arglistige Täuschung stützt, folgt hieraus nichts anderes. Ungeachtet dessen, ob sie hiermit eine Klageerweiterung vornehmen will, die aus den oben genannten Gründen unzulässig wäre, ist sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen verspätet und ist nicht ersichtlich, welche weitere Anspruchsgrundlage neben § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommen soll, da die genannten Normen eine abschließende deliktsrechtliche Regelung darstellen, so dass insbesondere § 826 BGB keine Anwendung findet.
533.
54Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, ist ihr Antrag bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt. Der bloße Verweis auf die Pflichtverletzungen seit Dezember 2009, „wie in der Begründung“ ausgeführt, genügt nicht, um die Amtspflichtverletzung hinreichend zu bezeichnen. Dahin stehen kann deshalb, inwieweit die Feststellung einer Ersatzpflicht auch hinsichtlich der zuletzt mit einbezogenen, zumindest teilweise bereits in der Vergangenheit entstandenen Schäden unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage zulässig ist.
55Dessen ungeachtet fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen an der Begründetheit.
564.
57Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht verlangen.
585.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
606.
61Gründe, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
627.
63Streitwert zweiter Instanz: bis 35.000,00 €
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Referenzen
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- ZPO § 253 Klageschrift 1x
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- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
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- 1 U 80/06 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 14, 15 SGB I 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 41 F 156/08 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 1x
- § 50 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 2x
- § 18 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 41 F 161/07 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 2x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 4x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 41 F 41/10 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x