Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 W 47/17
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 1.032,50.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
3I.
4Das Landgericht hat mit dem (teilweise) angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht u.a. eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG zugunsten der Antragstellerin festgesetzt.
51)
6Es entspricht – soweit ersichtlich – der einheitlichen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Terminsgebühr für die beteiligten Anwälte entsteht, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735; vgl. OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188, OLG Oldenburg, NJW 2017, 1250). Der betreffenden Rechtsprechung schließt sich der Senat im Ergebnis, nicht aber in der rechtlichen Begründung an (vgl. zum Folgenden auch die überzeugende Kritik von Schneider in der Anmerkung zu OLG Oldenburg, NJW 2017, 1250):
7Nach Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr u.a. auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Beide Voraussetzungen liegen in der hiesigen Konstellation vor.
8a)Für einstweilige Verfügungsverfahren ist „mündliche Verhandlung vorgeschrieben“ i.S.v. Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG. Um dies zu begründen, bedarf es – entgegen der vorzitierten Entscheidung des OLG Oldenburg – allerdings nicht der Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorb. 3 III Alt. 3, Nr. 3104 VV-RVG (vgl. BGH, NJW 2012, 459), wonach es insoweit ausreicht, dass eine mündliche Verhandlung bloß möglich ist und die Parteien („abstrakt“) eine solche erzwingen können.
9Vielmehr ist – vorgelagert – zu beachten, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren der allgemeine Grundsatz des § 128 Abs. 1 ZPO gilt und daher grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Anders als im Arrestverfahren kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren gerade nicht über § 936 ZPO die Regelung des § 922 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, sondern es gilt hier die (den Grundsatz der mündlichen Verhandlung mittelbar bestätigende) lex specialis des § 937 Abs. 2 ZPO, welche die Regelung des § 922 Abs. 1 ZPO verdrängt und dem Gericht bloß ausnahmsweise unter den dort normierten engen Voraussetzungen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gestattet („… kann… ohne mündliche Verhandlung ergehen.“).
10b)
11Unstreitig hat das Landgericht Mönchengladbach vorliegend im schriftlichen Verfahren nach § 307 S. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil erlassen, so dass auch die weitere Voraussetzung der Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV-RVG unproblematisch erfüllt ist.
122)
13Gegen die Höhe der festgesetzten Terminsgebühr hat die Antragsgegnerin zu Recht nichts erinnert, sondern deren Festsetzung allein dem Grunde nach angegriffen.
14II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
15Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.
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Referenzen
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 307 Anerkenntnis 2x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ZPO § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss 2x
- ZPO § 937 Zuständiges Gericht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x