Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 55/18

Tenor

A.              Die Berufung gegen das am 8. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache folgende Fassung erhält:

„I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs

1.              Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu bewerben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;

2.              befristete Verkaufsfördermaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,

a)              wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Möbel- und Küchen-Wertschecks in der Werbeannonce gemäß Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gemäß Anlage K 2;

b)              wenn dies geschieht wie in der Werbung für den Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel in der Werbeannonce gemäß Anlage K 6 und anschließend in dem Kundenanschreiben gemäß Anlage K 7;

3.              befristete Verkaufsfördermaßnahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,

a)              wenn dies geschieht wie in der Werbung für einen Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel und die Küchen-Wertschecks in den Anzeigen gemäß Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gemäß Anlage K 6,

b)              wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Küchen-Wertschecks gemäß Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gemäß Anlage K 8.

II.              Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 440,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 220,- € seit dem 30. Juni 2017 und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.“

B.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

C.              Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.              Die Revision wird nicht zugelassen.

E.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.


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s">Die Beklagte diesem Vorbringen entgegengetreten.

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