Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 41/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund mit der Beklagten abgeschlossener Wertpapierdarlehensgeschäfte die Erstattung der von ihr auf die als Wertausgleich erhaltenen Aktien gezahlten Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag sowie Nutzungsersatz im Wege des Bereicherungsausgleichs i.H.v. 10.418.354,00 € nebst Zinsen.
4Auf die für diese Aktien fälligen Bruttodividenden waren 7.500.000,06 € Kapitalertragssteuer und 412.499,99 € Solidaritätszuschlag einbehalten worden, die die Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 zur Anrechnung gebracht hat. Die Anrechnungsverfügungen hat das Finanzamt B. nach einer Betriebsprüfung durch Änderungsbescheide vom 09.01.2017 zurückgenommen und einem Einspruch der Klägerin nicht abgeholfen. Die Klägerin hat schließlich die zurückgeforderten Anrechnungsbeträge von insgesamt 7.912.500,00 € nebst Zinsen gezahlt.
5Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem streitgegenständlichen Wertpapierdarlehensvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung noch aus dem Vertragswerk oder § 812 Abs. 1 BGB nach ergänzender Vertragsauslegung. Die geschlossenen Verträge beinhalteten keine Regelung für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändere. Auch eine ergänzende Auslegung des Vertragswerks sei nicht angezeigt. Bereits die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit sei unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zweifelhaft. Denn die Regelungen, namentlich Ziff. 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Rahmenvertrags, zielten nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck allein darauf ab, den Darlehensgeber durch die Kompensationszahlungen so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er den Wertpapierdarlehensvertrag nicht geschlossen hätte, zivilrechtlicher Eigentümer geblieben wäre und die Dividendenzahlung vereinnahmt hätte. Bei der „strukturierten Wertpapierleihe“ solle bei dem Entleiher künstlich ein Betriebsausgabenüberhang geschaffen werden. Dieser entstehe für den Entleiher durch die an den Verleiher zu entrichtenden Entgelte, denen infolge der Steuerbefreiung für Dividenden nach § 8b KStG kein steuerpflichtiger Ertrag in Form der Dividende gegenüberstehe. Zwar hätten die Parteien keine Regelung dazu getroffen, was gelten solle, wenn sich diese angestrebte Steueroptimierung nicht erzielen lasse. Vorliegend sei eine planwidrige Regelungslücke jedoch nicht vorhanden, weil sich bereits aus der Natur des Vertrages ergebe, dass eine Seite das Risiko der Nichterfüllung der Steueroptimierung auf Seiten der Darlehensnehmerin zu tragen habe. Es erscheine allein sachgerecht, einen Gleichlauf zwischen den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen steuerlichen Chancen und den sich hieraus ergebenden Risiken anzunehmen. Auch die Parteien wären, hätten sie eine entsprechende Änderung der steuerrechtlichen Grundlagen vorhergesehen, davon ausgegangen, dass allein der Vertragspartner das entsprechende Risiko tragen solle, der die steuerlichen Vorteile aus dem Vertrag erzielen solle. Dies sei vorliegend die Klägerin.
7Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Denn der Verbleib der steuerlichen Vorteile bei der Klägerin sei aus den genannten Gründen nicht zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragswerks geworden.
8In Ermangelung eines entsprechenden Rückzahlungsanspruchs habe die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten aus den auf die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag entfallenden Anteilen der Kompensationszahlungen gezogenen Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB.
9Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese ihren zuletzt erstinstanzlich geltend gemachten Antrag weiterverfolgt.Sie ist der Ansicht, die zentralen Erwägungen des Landgerichts gingen vollständig an dem zu beurteilenden Sachverhalt vorbei, weil die von diesem in seiner Begründung herangezogenen Regelungen des Darlehensvertrags abbedungen seien und die eingetretene Situation nichts mit der „Nichterfüllung einer (beabsichtigten) Steueroptimierung“ tun habe.
10Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch nach § 812 Abs.1 S. 2, 1. Alt. BGB zu, weil die ursprünglichen Kompensationszahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien und dieser hinsichtlich der Differenz zwischen Brutto- und Nettodividende durch die nachträgliche Versagung der Anrechnungsbefugnis weggefallen sei. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien seien die Kompensationszahlungen ihrerseits, der Klägerin, an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt. Die steuerlichen Anrechnungsbeträge seien als Teil der „Vertragspartner-Erträge“ in die Kompensationszahlungen eingestellt worden. Auf diese Weise habe gewährleistet werden sollen, dass sich die Stellung der Sicherheiten für die Parteien als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang darstelle. Da die Wertpapiere lediglich zur Sicherheit übertragen worden seien, hätten wirtschaftliche Vorteile aus deren Überlassung - auch solche, die wie die steuerliche Anrechnung erst nachträglich eingetreten seien - nicht bei ihr, der Klägerin, verbleiben sollen. Die Rücknahme der ursprünglichen Anrechnungsverfügungen habe zum nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes geführt. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB. Demgegenüber habe das Landgericht jedoch einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Variante BGB geprüft. Das dispositive Gesetzesrecht gehe auch einer ergänzenden Vertragsauslegung vor.
11Bei der Prüfung der ergänzenden Vertragsauslegung habe das Landgericht verkannt, dass es in der Ergänzungsvereinbarung, deren Regelungen dem Rahmenvertrag vorgingen, heiße, dass Ziff. 6 Abs. 1 und 2 keine Anwendung fänden. Auch die inhaltlichen Ausführungen zu Ziff. 6 lägen neben der Sache. Denn diese regelten die Kompensationszahlungen durch den Darlehensgeber, dem die Aktien als Sicherheit gestellt worden seien. Das Landgericht habe offenbar Darlehensgeber und Darlehensnehmer verwechselt. Streitgegenständlich seien nicht die Kompensationszahlungen auf die Darlehenspapiere welche sie, die Klägerin, als Darlehensgeberin an die Beklagte geliefert habe, sondern auf die von der Beklagten an sie, die Klägerin, zum Wertausgleich gelieferten Wertpapiere. Unabhängig davon scheide eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wenn die gesetzlichen Vorschriften einen vertraglich nicht normierten Sachverhalt regelten.
12Auch lägen der Entscheidung des Landgerichts unzutreffende Annahmen zu den steuerlichen Chancen und Risiken des Geschäfts zugrunde. Der intendierte wirtschaftliche Erfolg der Wertpapierdarlehensgeschäfte sei nicht von der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abhängig. Insbesondere sei nicht Hintergrund der Transaktionen gewesen, als „Dienstleister“ eines Steuerausländers die diesem selbst nicht mögliche inländische Steueranrechnung vorzunehmen und den hieraus resultierenden Vorteil im Anschluss unter den Parteien aufzuteilen (sog. Cum/Cum Geschäft). Vielmehr habe der steuerliche Vorteil für sie allein darin bestanden, dass sie die an die Beklagte geleisteten Kompensationszahlungen in den streitgegenständlichen Jahren steuerlich als Betriebsausgabe gewinnmindernd habe abziehen können. Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sei hingegen für den Erfolg der Transaktionen aus steuerlicher Sicht irrelevant gewesen, in der gewählten Transaktionsstruktur letztlich „neutral“ und hätte somit auch von der Beklagten vorgenommen werden können.
13Die steuerliche Betriebsprüfung bei ihr habe den Abzug der Kompensationszahlungen als Betriebsausgabe versagt, was bei ihr zu einer höheren Steuerlast geführt habe. Diesen Steuerschaden trage sie selbstverständlich selbst und habe ihn nicht bei der Beklagten eingeklagt. Sie habe jedoch zusätzlich einen Steuerschaden erlitten, weil die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag versagt worden sei. Dieser „Kollateralschaden“, der aus der Aberkennung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO resultiere, hätte sogar abgewendet werden können, wenn die Beklagte noch in der Lage gewesen wäre, eine Anrechnung bei sich selbst herbeizuführen. Für die Übernahme dieses Risikos sei sie von der Beklagten nicht gesondert vergütet worden. Schon aus diesem Grund sei der Ansatz des Landgerichts, nach dem derjenige den Steuervorteil gesucht habe, auch das damit korrespondierende Risiko tragen müsse, verfehlt.
14Mit Interesse habe sie zu Kenntnis genommen, dass die von der Beklagten ihr, der Klägerin, zur Sicherheit übertragenen Aktien aus dem Ausland stammten. Dies habe sie weder gewusst, noch habe sie dies erkennen können. Aus den schriftsätzlichen Äußerungen der Beklagten ergebe sich vielmehr mittlerweile, dass diese sogenannte Cum/Cum Geschäfte durchgeführt habe. Damit liege der Schluss nahe, dass in Wirklichkeit die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag gezogen und das damit verbundene Risiko minimiert habe, in dem die betreffenden Aktien über den Dividendenstichtag an sie, die Klägerin, weitergeschoben worden seien, bevor sie danach wieder an den Steuerausländer zurückübertragen worden seien. Offensichtlich habe die Beklagte die Kompensationszahlung nicht in Höhe der kompletten Bruttodividende vollständig an den Steuerausländer weitergereicht, sondern eine Vergütung in Höhe von ca. 2,5 % bzw. 10 % der Kapitalertragssteuer zurückgehalten. Die Beklagte habe sie, die Klägerin, letztlich als Instrument zur Durchführung und Optimierung eigener gestaltungsmissbräuchlicher Cum/Cum Geschäfte missbraucht. Hätte sie die Aktien bei sich behalten, hätte ihr der Fiskus die Anrechnung versagt. In diesem Fall hätte die Beklagte das Risiko getragen, bei Nichtanerkennung der Cum/Cum Geschäfte auf Rückzahlung des kompletten Kapitalertragssteuerbetrags in Anspruch genommen zu werden. Dadurch, dass sie diese Aktien auf sie, die Klägerin, übertragen habe, habe die Beklagte das Risiko auf sie verlagert. Für sie, die Klägerin, sei die Steueranrechnung aber ohne jede Relevanz gewesen. Für sie habe die Chance der steuerlichen Optimierung dem Risiko einer Nichtanerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gegenübergestanden. Die Risikozuweisung an sie würde nicht der Verteilung der Chancen aus den Cum/Cum Geschäften der Beklagten entsprechen.
15Wegen der fehlerhaften Erwägungen zur Steueroptimierung unterliege auch die Prüfung von § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB den gleichen Fehlern. Es gehe nicht um den Verbleib der steuerrechtlichen Vorteile bei ihr. Vielmehr habe sie die Steueranrechnungsbeträge ja nicht behalten, sondern vollständig an die Beklagte weitergegeben. Steuerlich sei durch die Rechtsprechungsänderung eine Änderung in der Person des Anrechnungsberechtigten eingetreten; dies sei nun allein die Beklagte. Sie, die Klägerin, verlange lediglich einen Betrag zurück, den sie zu Unrecht an die Beklagte weitergereicht habe.
16Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.418.354,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe bei ihr beginnend ab dem Jahr 2007 regelmäßig Wertpapierdarlehensgeschäfte nach dem Modell der sogenannten „strukturierten Wertpapierleihe“ getätigt. Nachdem die Finanzverwaltung nun die steuerliche Anerkennung versagt habe, weil sie nicht mehr davon ausgehe, dass die darlehnsweise oder als Wertausgleich überlassenen Wertpapiere dem zivilrechtlichen Eigentümer auch steuerlich zuzurechnen seien, könne die Klägerin den beabsichtigten Steuervorteil nicht mehr erzielen, sondern realisiere per Saldo aus den Geschäften einen Verlust. Dies wolle die Klägerin auf sie, die Beklagte, abwälzen. Richtig sei zwar, dass die Steueroptimierung nicht in der Erstattung bzw. Anrechnung der auf die Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer bestanden habe. Der Steuervorteil, den sie, die Beklagte, unwidersprochen im Schriftsatz vom 26.10.2020 vorgerechnet habe, sei jedoch nur unter der Prämisse erzielbar gewesen, dass die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge beim zivilrechtlichen Gläubiger (hier der Klägerin) erfolge. Mit dem Scheitern dieser Prämisse komme jedoch die Kapitalertragsteuer-Anrechnung in Wegfall und erwirtschafte die Wertpapierleihe einen Verlust. Damit sei die Versagung der Kapitalertragsteuer-Anrechnung unmittelbare Konsequenz der im BMF-Schreiben vom 11.11.2016 formulierten (neuen) Auffassung der Finanzverwaltung. Die steuerliche Zurechnung scheitere jetzt daran, dass die Finanzverwaltung auf Seiten des Dividendenbeziehers (hier der Klägerin) einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sehe.
21Da es für den Anspruch der Klägerin, was diese mit der Berufung hinnehme, keine vertragliche Grundlage gebe, kämen - wenn überhaupt - nur bereicherungsrechtliche Ansprüche oder ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Auch wenn das Landgericht nur § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB und nicht auch § 812 Abs. 1 S. 2 1. Var. BGB zitiert habe, belegten die Urteilsgründe, dass das Landgericht sich mit allen Erwägungen auseinandergesetzt habe. Es halte die Frage, ob die streitgegenständlichen Dividendenpapiere im Zeitpunkt der Auszahlung der Dividenden steuerlich der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, zutreffend für die Feststellung der behaupteten (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit nicht für entscheidungserheblich. Die in Ziffer I. der Ergänzungsvereinbarung definierten „Bank-Erträge“ bzw. „Vertragspartner-Erträge“ umfassten sämtliche Ausschüttungen, die während der Vertragslaufzeit an den zivilrechtlichen Eigentümer der Darlehens- bzw. Wertausgleichspapiere geleistet würden. Dass der zivilrechtliche Eigentümer zugleich auch steuerlicher Eigentümer sein müsse, normiere Ziff. I der Ergänzungsvereinbarung nicht. Dies entspreche der übereinstimmenden Auffassung der Parteien. Die Wertpapierleihe könne ihre vielfältigen Funktionen im Interbankenverkehr nicht erfüllen, wenn die Kompensationszahlungspflicht als wesentlicher Teil des Leistungsaustauschs von steuerlichen Vorfragen abhängig wäre, die weder die Vertragsparteien noch die im Streitfall zur Entscheidung berufenen Zivilgerichte hinreichend belastbar beurteilen könnten. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass höchstrichterlich nicht entschieden sei, ob die Grundsätze gemäß BFH-Urteil vom 18.08.2015 und BMF-Schreiben vom 11.11.2016 auch im Interbankenverkehr gelten würden und welche Folgen sie im Hinblick auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer hätten.
22Die Ergänzungsvereinbarung sei auch nicht dahingehend zu lesen, dass unter „Bank-Erträge“ bzw. „Vertragspartner-Erträge“ jeweils nur die beim Empfänger tatsächlich zur Auszahlung kommenden Beträge zu verstehen seien. Grundsätzlich stelle die Klägerin auch nicht in Abrede, dass der Begriff „Erträge“ nach seinem Wortsinn die Bruttobeträge meine, die der Emittent dem zivilrechtlichen Eigentümer der Darlehens- bzw. Wertausgleichspapiere schulde. Auf diese habe der Empfänger Steuern zu zahlen. Der Umstand, dass der Fiskus die Steuer einziehe, bevor es zur Gutschrift beim Empfänger komme, schmälere die Leistung des Emittenten im Verhältnis zum Wertpapiereigentümer nicht.
23Das Landgericht habe auch zutreffend auf den Rahmenvertrag in seiner ursprünglichen Fassung abgestellt. Zwar hätten die Parteien die Regelung der Ziffer 6 Abs. 1 in Ziffer I der Ergänzungsvereinbarung modifiziert. Sie hätten aber nur die Leistungsmodalitäten dahingehend geändert, dass die Kompensation in Höhe der „Vertragspartner-Erträge“ erst zum zweiten auf den Rückgabetag der überlassenen Wertpapiere folgenden Bankarbeitstag und nur reduziert um den Betrag der „Bank-Erträge“ der Beklagten zu zahlen gewesen sei. Über diese „vertragstechnischen“ Anpassungen hinaus seien keine Änderungen in der Konzeption der Kompensationszahlung gemäß Rahmenvertrag gewollt gewesen. Mit dem Verständnis, dass die Kompensationszahlung gemäß Rahmenvertrag ohne Rücksicht auf die steuerliche Situation des Zahlungsverpflichteten zu berechnen sei, folge das Gericht der herrschenden Literaturmeinung. Das Landgericht habe auch nicht im Rahmen seiner Ausführungen zu Ziff. 6 des Rahmenvertrages die Parteirollen verwechselt. Insoweit werde die Regelung gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Rahmenvertrags übersehen. Aus dieser ergebe sich, dass im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Wertausgleichsaktien durchaus die Klägerin als wertausgleichnehmende und die Beklagte als wertausgleichsgebende Partei die entsprechenden Rollen als Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber einnähmen. Das Schreiben des BMF vom 11.11.2016 und die darauf basierende Entscheidung des Finanzamts hätten letztlich keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis der Parteien, weil das Landgericht zu Recht jedweden Eingriff in das vereinbarte Vertragsgefüge der Parteien abgelehnt habe.
24Zwar bedürfte es zum Zwecke der von der Klägerin gewünschten Rechtsfolge einer Anpassung der vertraglichen Regelungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Der Rechtsgrund für die nach Auffassung der Klägerin geleisteten „Überzahlungen“ sei aber nicht automatisch dadurch weggefallen, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung allgemein geändert habe und/oder das Finanzamt der Klägerin die Erstattung bzw. Anrechnung der Kapitalertragsteuer durch bestandskräftige Bescheide versagt habe. Denn unmittelbar gebe das Vertragswerk der Parteien nichts dafür her, dass die aktuelle steuerliche Situation der Klägerin eine nachträgliche Kürzung der geleisteten Kompensationszahlungen rechtfertige. Der Verweis auf das dispositive Gesetzesrecht helfe nicht, weil der behauptete Wegfall des Rechtsgrundes der geleisteten Zahlungen festzustellen sei, bevor das dispositive Gesetzesrecht zur Anwendung komme.
25Dass der Rahmenvertrag nicht regele, was gelten solle, wenn die Finanzverwaltung in der Überlassung der Wertausgleichspapiere keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sehe, sei keine planwidrige Lücke des Vertragswerks. Zwar habe der mit der Wertpapierleihe angestrebte Steuervorteil nicht in der Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer gelegen. Es sei aber nicht zutreffend, dass die versagte Anrechnung der Kapitalertragsteuer keinerlei Einfluss auf den intendierten Gewinn habe. Tatsächlich könne sich der Steuervorteil aus dem Delta zwischen Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen nur einstellen, wenn die Finanzverwaltung den Dividendenempfängern als (auch) wirtschaftlichen Eigentümer der Dividendentitel im Sinne von § 39 Abs. 1 AO betrachte. Letzteres übersehe die Klägerin, wenn sie meine, die Frage der Kapitalertragsteuer-Anrechnung als einen neutralen Aspekt hinstellen zu können. Sie verkenne, dass die Nutzung des Steuerprivilegs gemäß § 8b Abs. 1 KStG a.F. und der Anspruch auf Erstattung bzw. Anrechnung der Kapitalertragssteuer bei denjenigen zusammenfalle, der Dividendenempfänger im steuerlichen Sinne sei. Wollte man die Geschäfte „rückabwickeln“, würde man die Folgen einseitig auf sie, die Beklagte, verlagern. Denn die Klägerin wolle sie in Höhe der Differenz zwischen Brutto- und Nettodividende auf den Fiskus verweisen. Vom Fiskus könne sie, die Beklagte, jedoch keine Erstattung bzw. Anrechnung der in Rede stehenden Kapitalertragssteuer erwarten. Denn sie habe unbestritten keine Möglichkeit (mehr), den streitgegenständlichen Betrag zu Gunsten ihrer Gesellschafter zur Anrechnung zu bringen. Sie, die Beklagte, habe der Klägerin auch nicht für den Verlust ihrer vermeintlichen Ansprüche gegenüber dem Fiskus einzustehen. Die Steuergutschriften seien der Klägerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unbeanstandet erteilt worden. Sie, die Beklagte, habe weder Anlass noch Möglichkeit, in das die Klägerin betreffende Steuerfestsetzungsverfahren Einblick zu nehmen. Ebenso wenig habe sie eine Pflicht, die eigenen Festsetzungsverfahren im Hinblick auf potentielle Risiken aus abgeschlossenen Geschäftsvorfällen offenzuhalten. Im Übrigen sei völlig offen, ob das für sie, die Beklagte, zuständige Finanzamt einen Anspruch ihrerseits auf Erstattung bzw. Anrechnung der auf die streitgegenständlichen Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer - falls fristgerecht geltend gemacht - honoriert hätte. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 verhalte sich zu der Frage, wem die Kapitalertragsteuer zustehe, wenn nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer der Wertpapiere, nicht.
26Dem Risiko, dass sie nach Auffassung der Klägerin übernehmen solle, hätten auch nie annähernd adäquate Geschäftschancen gegenübergestanden. Sie habe sich für die Transaktion mit der Klägerin die benötigten Aktien zum Teil von ausländischen Kontrahenten beschafft. Dass die Klägerin dies nicht gewusst haben wolle, sei irrelevant. Soweit Gegenstand der Beschaffungsgeschäfte Aktien ursprünglich ausländischer Steuerpflichtiger gewesen seien, habe sich ihr, der Beklagten, wirtschaftlicher Vorteil auf die „Einkaufsmarge“ in Höhe von max. 10 % der jeweiligen Kapitalertragsteuer-Guthaben beschränkt, während sich die Klägerin einen Gewinn i.H.v. 4,5 Millionen € aus den streitgegenständlichen Geschäften versprochen habe. Es gebe insoweit keinen Grund, warum sie eine Regelung hätte akzeptieren sollen oder müssen, die sie selbst mit dem Risiko des Verlusts von bis zu 25 % der ihr gebührenden Kompensationszahlungen belastet hätte.
27Im Übrigen habe sie gerügt, dass die Klägerin zu ihrer steuerlichen Situation selektiv vorgetragen habe und der in der Rücknahme der Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide zum Ausdruck kommende Sinneswandel seinen Grund nur in einem Entgegenkommen der Finanzverwaltung haben könne. Hierzu habe die Klägerin vorzutragen. Hilfsweise habe sie, die Beklagte, geltend gemacht, dass die Ursache des Verlusts darin liege, dass die Klägerin es vorgezogen habe, die ihr gebührende Kapitalertragsteuer-Anrechnung nicht weiter zu verfolgen. Der Behauptung, dass die Verfolgung des Anrechnungsanspruchs aussichtslos gewesen sei, sei sie entgegengetreten.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
29II.
30Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
311.
32Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags.
33Ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung ist nicht gegeben, weil das Vertragswerk keine Regelung für den Fall der nachträglichen Versagung der steuerlichen Anerkennung des Geschäftsmodells vorsieht (a)). Eine Rückforderung kommt auch nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB nicht in Betracht (b)). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet im Ergebnis aus (c)). Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (d)). Mangels Bereicherungsanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (e)).
34a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch auf Rückzahlung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags nicht aus den geschlossenen Verträgen ergibt. Denn weder der Rahmenvertrag noch die Ergänzungsvereinbarung enthalten eine Regelung, wie verfahren werden soll, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ändert.
35b)Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB (condictio ob causam finitam), da ein Wegfall des rechtlichen Grundes nicht festgestellt werden kann.
36Von einem nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grundes in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn das der Leistung zugrundeliegende Kausalverhältnis zu einem Zeitpunkt nach der Leistung mit Wirkung ex nunc beendet wird. Ein solcher Fall ist z.B. dann gegeben, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird oder eine auflösende Bedingung oder eine Befristung eintritt (Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl. 2021, § 812 Rn. 43; BeckOK-Wendehorst, BGB, 01.08.2021, § 812 Rn. 80; BGH, Urteil vom 29.05.1952 - IV ZR 167/51, NJW 1952, 1171). Das Vertragsverhältnis ist jedoch nicht vorzeitig beendet worden.
37Auch hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Parteien eine Bedingung dergestalt vereinbart gehabt hätten, dass der Rechtsgrund für die beiderseitigen Leistungen wegfallen soll, wenn die Steuerverwaltung, wie geschehen, nicht mehr anerkennen sollte, dass der zivilrechtliche Eigentümer der zum Wertausgleich übergebenen Aktien auch der wirtschaftliche Eigentümer derselben ist. Eine solche Regelung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht aus der Ergänzungsvereinbarung vom 21.01.2011. Denn die Klägerin schuldete der Beklagten nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen im Rahmen der Kompensationszahlungen auch die Zahlung der steuerlichen Anrechnungsbeträge als „Vertragspartner-Erträge“. Der Rahmenvertrag sah in Ziff. 6 Abs. 1 sowohl hinsichtlich der darlehensweise überlassenen Wertpapiere, als auch hinsichtlich der im Wege des Wertausgleichs überlassenen Wertpapiere (Ziff. 4 Abs. 5 RV) vor, dass die auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstige Ausschüttungen dem Darlehensgeber zustehen und zuzüglich einbehaltener Steuern und Abgaben an den Darlehensgeber zu zahlen sind. Zwar wurden die Regelungen der Ziff. 6 Abs. 1, 2 RV in der Ergänzungsvereinbarung abbedungen. Gleichzeitig wurde aber vereinbart, dass als Kompensationszahlung zum Stichtag diejenige der beiden Parteien, die die höheren Erträge aus den Wertpapieren hat, die Differenz zu den Erträgen der anderen Partei an diese als Kompensation zu zahlen hat. Auch wenn im Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung die Steuern und Abgaben nicht mehr ausdrücklich als Inhalt der Kompensationszahlung erwähnt wurden, ist nicht anzunehmen, dass sie ausgenommen werden sollten. Denn sie waren tatsächlich weiterhin Gegenstand der geleisteten Kompensationszahlungen, die unbestritten auf Basis der Bruttodividenden berechnet wurden. Das verdeutlicht, dass die einbehaltenen Steuern und Abgaben nach dem Verständnis der Parteien trotz der Abbedingung der Geltung des § 6 Abs. 1, 2 RV vereinbarungsgemäß ebenfalls zu den im Wege der Kompensationszahlung auszugleichenden Erträgen gehörten, die an die Klägerin („Vertragspartner“) oder die Beklagte („Bank“) zu leisten waren.
38Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin das Vorbringen der Beklagten, wonach die Ergänzungsvereinbarung nur deswegen auf Wunsch der Klägerin geschlossen worden ist, weil diese ohne die Ergänzungsvereinbarung die Kompensationszahlungen für die ihr zur Sicherheit überlassenen Aktien jeweils am Tag der Auszahlung der Dividende hätte leisten müssen (Ziff. 6 Abs. 1 S. 2 RV), nicht in erheblicher Weise bestritten hat. Durch die Ergänzungsvereinbarung wurden die beiderseitigen Zahlungspflichten auf den zweiten Bankarbeitstag nach dem Rückgabetag und damit dem Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Wertpapierdarlehens gebündelt und die Verrechnung der wechselseitigen Zahlungen erlaubt, wodurch die Klägerin als regelmäßige Nettozahlerin sich nicht nur die Zahlungsabwicklung vereinfacht, sondern sich zudem für den Zeitraum zwischen Dividendengutschrift und Kompensationszahlung einen zinslosen Kredit verschafft hat. Dass die Ergänzungsvereinbarung daneben auch mit dem Ziel geschlossen worden wäre, eine Verpflichtung zur Zahlung der Bruttodividende, wie sie in Ziff. 6 Abs. 1, 2 RV verankert ist, und damit den Rechtsgrund hierfür entfallen zu lassen, hat die Klägerin schon nicht dargelegt. Dafür spricht auch nichts; vielmehr steht dem – wie ausgeführt – die einvernehmliche Berechnung der Kompensationszahlungen durch die Parteien entgegen.
39Zwar lag der Regelung über die Zahlung der Bruttodividende auch zugrunde, dass die Klägerin durch die Übertragung der Aktien nicht nur zivilrechtliche Eigentümerin derselben, sondern auch deren wirtschaftliche Eigentümerin werden sollte, weil, wie noch ausgeführt werden wird, nur in diesem Fall das von der Klägerin mit den Geschäften angestrebte Ziel erreicht werden konnte, sie durch die künstliche Schaffung eines Betriebsüberhangs steuerlich zu entlasten. Damit, dass die über Jahre steuerrechtlich akzeptierte Einstufung der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin bei diesen Geschäften von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt werden würde, haben beide Parteien aber ersichtlich nicht gerechnet. Da insoweit nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine solche Anerkennung zum Gegenstand ihrer Vereinbarung und zur förmlichen Bedingung für den Bestand dieses Geschäfts gemacht haben, hat die Tatsache, dass das Finanzamt das wirtschaftliche Eigentum der Klägerin zeitlich nach Durchführung des Vertrags nicht anerkannt hat, diesem auch nicht die Rechtsgrundlage entzogen. Da der Rechtsgrund für diese Geschäfte mangels einer solchen Bedingung nicht entfallen ist, greift auch das dispositive Gesetzesrecht in Gestalt des § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt BGB nicht ein.
40c)Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Ergebnis auch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht dazu führt, dass wegen der fehlenden Anerkennung der Klägerin als wirtschaftlicher Eigentümerin der Aktien eine Rückabwicklung des Teils der Kompensationszahlungen, der die auf die Dividenden entfallende Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag betrifft, in Betracht käme.
41aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH, Urt. v. 17.05.2018, VII ZR 157/17 Rn 23; BGH Urt. v. 24.01.2008, III ZR 79/07, juris Rn. 14 = NJW-RR 2008, 562 ff.; Urt. v. 04.03.2004, III ZR 96/03, juris Rn. 22; MünchKomm-Busche, BGB, 9. Auflage 2021, § 157 Rn. 38, 40; Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Auflage 2021, § 157 Rn. 3 m.w.N., BeckOK-Wendtland, BGB, 01.08.2021, § 157 Rn. 35)
42Die Grenze findet die ergänzende Vertragsauslegung in dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rz. 7 m.w.N.). Sie richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen. Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muss sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGH Urt. v. 04.03.2004, III ZR 96/03, juris Rn. 23 f.).
43bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zwar davon auszugehen, dass der Vertrag insoweit eine Regelungslücke enthält, als die Parteien nicht geregelt haben, was für den Fall gelten soll, dass die von ihnen stillschweigend vorausgesetzte Anerkennung des jeweiligen Empfängers der Wertpapiere als wirtschaftlicher Eigentümer durch das Finanzamt entfallen sollte. Unter Berücksichtigung der genannten Grund-sätze kommt eine ergänzende Vertragsauslegung gleichwohl nicht in Betracht.
44(1) Soweit die Klägerin moniert, das Landgericht habe schon Darlehensgeber und Darlehensnehmer verwechselt, ist dies bezogen auf die hier in Rede stehenden Verträge zutreffend, aber ohne Relevanz. Nach dem Rahmenvertrag konnten beide Parteien Darlehensgeber und Darlehensnehmer sein. Bei den in Rede stehenden Einzeltransaktionen war zwar in jedem Fall die Klägerin die Darlehensgeberin und hat die Aktien lediglich als Wertausgleich für die von ihr gelieferten Wertpapiere erhalten. Das hat letztlich aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des Sachverhalts, weil es auch unter Berücksichtigung von Ziff. 4 Abs. 5 RV für die Frage, wer die Kapitalertragssteuer Ansatz bringen kann, nicht darauf ankommt, ob es sich um darlehensweise oder als Sicherheit erhaltene Wertpapiere handelt.
45Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob das Landgericht zu Unrecht auf § 6 Ziff. 1, 2 RV Bezug genommen hat, obwohl diese Regelung durch die Ergänzungsvereinbarung abbedungen worden ist. Denn die Parteien haben aus den bereits genannten Gründen an der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Bruttodividenden und deren Berücksichtigung in der Berechnung der geschuldeten Kompensationszahlungen durch die Ergänzungsvereinbarung nichts geändert.
46(2) Entscheidend ist vielmehr eine Abwägung dahingehend, welche der Parteien nach der Konzeption des Vertrags das Risiko einer sich ändernden steuerrechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt tragen sollte.
47(a) Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass sich schon aus der Natur des Vertrags ergebe, dass eine Seite das Risiko der Nichterfüllung der Steueroptimierung auf Seite der Darlehensnehmerin (gemeint war die Klägerin) zu tragen hat und es allein sachgerecht erscheine, einen Gleichlauf zwischen den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Chancen und den sich hieraus ergebenden Risiken - wie die Gefahr einer nachträglichen Änderung der steuerrechtlichen Bewertung - anzunehmen. Hier habe allein die Klägerin die steuerrechtlichen Chancen und Vorteile wahrnehmen können. Im Ergebnis kann der Einschätzung gefolgt werden, dass wegen des mit dem Geschäft primär beabsichtigten Steuervorteils für die Klägerin diese das Risiko der Nichtanerkennung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zu tragen hat.
48Dass es bei diesem Geschäft um die Erreichung eines Steuervorteils für die Klägerin ging, ist nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien letztlich unstreitig. Bei der Beurteilung, wer im Ergebnis das Risiko zu tragen hatte, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Regelung über den Wertausgleich deswegen isoliert betrachtet werden, weil die Anrechnung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag für den Erfolg der Transaktion, wie die Klägerin meint, aus steuerlicher Sicht irrelevant gewesen sei. Zwar wäre bei Anerkennung der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin der überlassenen Aktien das Geschäft bezogen auf die Frage, wer Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag zu tragen hat, insoweit neutral gewesen, als durch die Anrechnungsmöglichkeit der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags bei der Klägerin und die Kompensationszahlung auch in dieser Höhe an die Beklagte, diese so gestellt worden wäre, als wäre sie zivilrechtliche Eigentümerin geblieben.
49Das allein rechtfertigt es aber nicht, der Beklagten nach dem Konzept des Vertrags das Risiko aufzubürden, aufgrund einer geänderten steuerlichen Bewertung des Geschäfts der Klägerin die Kapitalertragssteuer zu erstatten, obwohl die Beklagte diese wegen der zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide in Bezug auf ihr eigenes Einkommen nicht mehr in Anrechnung bringen könnte. Denn dies ließe außer Acht, dass der Vertrag nach seiner Gestaltung primär das Ziel hatte, die Klägerin durch künstliche Schaffung eines Betriebsüberhangs steuerlich zu entlasten. Nur dadurch, dass der Klägerin als Wertausgleich Aktien vor dem Dividendenstichtag überlassen worden sind, konnte sie die Dividenden einnehmen. Dadurch wurde nach der Konzeption des Vertrags erst der künstliche Betriebsüberhang geschaffen, weil die Dividenden der Klägerin wirtschaftlich zugerechnet worden wären, sie bei der Klägerin jedoch nicht als Einnahmen gezählt hätten (§ 8 b KStG a.F.), gleichwohl die Klägerin aber die von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kompensationszahlungen von der Steuer hätte in Abzug bringen können.
50Das FG Nürnberg hat in dem von den Parteien zitierten Urteil (vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, juris Rn. 104 f.) diesen Zusammenhang zutreffend dargestellt, indem es die Folgen beschrieben hat, wenn das wirtschaftliche Eigentum nicht anerkannt wird:
51„Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den im Rahmen eines Wertpapierdarlehens als Wertausgleich hingegebenen Aktien aber bei der Bank KG als Sicherungsgeber, findet § 8 b KStG 2002 n.F. bei der Kl. als Sicherungsnehmer, die zugleich Darlehensgeber des Wertpapierdarlehens ist, bezogen auf die als Sicherheit übertragenen Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte von vornherein insgesamt keine Anwendung. Für eine außerbilanzielle Korrektur ist somit kein Raum; Maßgröße für die Besteuerung der streitigen Papiere ist der Steuerbilanzgewinn (BFH-Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, Rn. 23).
52Die Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums der Klägerin an den Wertpapieren wirkt sich auch im Rahmen des § 20 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG aus. Ebenso wie die Erträge aus den Aktien nicht als Betriebseinnahmen steuerlich zuzurechnen sind, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt auf der Einnahmenseite für sämtliche Dividendenerträge, incl. der Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG, sowie auf der Ausgabenseite für die Kompensationszahlungen an die Bank KG in Höhe der Bruttodividenden.“
53Die Gesamtregelung hatte damit eine Steueroptimierung bei der Klägerin zum Ziel, die ihre Anerkennung als wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien und Dividenden zwingend voraussetzte, weil nur dann die Kompensationszahlungen an die Beklagte als Betriebsüberhang verbucht werden konnten. Dies hatte aber ebenfalls zwingend zur Folge, dass die Klägerin auch hinsichtlich der zu leistenden Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags zahlungspflichtig wurde und diese anrechnen lassen konnte, während die Beklagte diese ihr grundsätzlich zustehende Möglichkeit verlor, weswegen dieser Betrag als Ausgleich an die Beklagte gezahlt werden sollte. Die Anrechnung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags auf Seiten der Klägerin war damit nur die notwendige Nebenerscheinung, um das Primärziel einer steuerlichen Entlastung der Klägerin erreichen zu können.
54Das Risiko, dass das Finanzamt diesem Geschäft die Anerkennung versagt, war damit ein Risiko, dass grundsätzlich auf Seiten der Klägerin lag, weil diese die Chance der Steueroptimierung wahrnehmen wollte. Dieses Risiko beinhaltete aufgrund der Gestaltung nicht nur die Gefahr, dass die beabsichtigte Steueroptimierung durch den künstlich geschaffenen Betriebsübergang bei Nichtanerkennung des wirtschaftlichen Eigentums nicht möglich war, sondern auch die, dass die Klägerin in diesem Fall die angerechnete Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag zurückzahlen musste. Diese Gefahr bestand unabhängig davon, ob die Beklagte die überlassenen Aktien im Wege von Cum/Cum Geschäften beschafft hat oder ob es sich ganz oder teilweise um eigene Aktien der Beklagten handelte. Darauf, ob die zum Wertausgleich übergebenen Aktien durch die Beklagte aus einem Cum/Cum Geschäft stammen, hat das Finanzamt bei seiner Beurteilung, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war, unstreitig auch nicht abgestellt.
55Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Beklagte für den Fall der Nichtanerkennung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin unschwer die Möglichkeit hätte, als wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag anrechnen zu lassen. Denn dies berücksichtigt gerade nicht, dass es sich bei der Wertpapierleihe um kurzfristige Handelsgeschäfte handelt, die mit Rückgabe der Darlehenspapiere abgewickelt werden. Wenn man diese Geschäfte von der steuerrechtlichen Beurteilung des Finanzamts abhängig machen wollte, würde über Jahre hinweg keine Klarheit bestehen, wer welche Leistungen zu Recht oder zu Unrecht erhalten hat. So zeigt gerade dieser Fall, dass sich die (veränderte) steuerrechtliche Einschätzung durch das Finanzamt im Rahmen einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung noch auswirken kann und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die steuerliche Veranlagung des Vertragspartners, hier der Beklagten, bereits abgeschlossen ist, und diese auf die Änderung nicht mehr reagieren kann und dadurch einseitig das Risiko der geänderten steuerlichen Beurteilung tragen würde. Das erscheint jedoch in einem Fall, in dem die Gewinnchancen zumindest überwiegend auf Seite des anderen Vertragspartners – hier der Klägerin – liegen, nicht interessengerecht. Denn die Beklagte erzielte durch die Geschäfte lediglich die Erträge aus den festverzinslichen Wertpapieren, die anscheinend weitaus geringer waren, und konnte höchstens die von ihr zu zahlende Leihgebühr steuerlich absetzen.
56Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien, wenn sie bedacht hätten, dass sich die steuerliche Einschätzung ändern könnte, bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner das Risiko der Beklagten auferlegt hätten, indem sie vereinbart hätten, dass der Klägerin ein Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung der geleisteten Kompensationszahlung in Höhe der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags zustehen soll. Denn diese Regelung hätte die Beklagte jedenfalls dann einseitig belastet, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, diese Beträge selbst nicht mehr in Anrechnung bringen konnte.
57Eine andere Einschätzung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Beklagte, wie sie mittlerweile eingeräumt hat, einen Teil dieser Aktien, gegebenenfalls sogar den größten Teil, durch Cum/Cum Geschäfte beschafft hat, da auch unter Berücksichtigung dieser Geschäfte das Primärziel der Wertpapierleihe die von der Klägerin zu erzielenden Steuervorteile waren. Zwar hatte die Beklagte dadurch weitergehende Gewinnchancen, dass ihr durch diese Geschäfte nach ihrem eigenen Vortrag im Ergebnis 10 % der Kapitalertragssteuer-Guthaben - hier also maximal rund 750.000,00 € - dadurch zufließen sollten, dass sie die auf die Kapitalertragssteuer entfallende Kompensationszahlung nur zu 90 % an den Steuerausländer weiterreichen sollte. Dass diese Gewinnchance der Beklagten zusammen mit dem ihr gegebenenfalls entstehenden Steuervorteil durch Anrechnung der von ihr zu zahlenden Leihgebühr auch nur annähernd dem Vorteil der Klägerin entsprochen hat, die unbestritten einen Steuervorteil von rund 4,5 Mio. € erzielt hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass das für die Klägerin dem Geschäft innewohnende Risiko, wie oben dargelegt, nicht davon abhängig war, ob die Beklagte eigene Wertpapiere oder von Steuerinländern beschaffte Wertpapiere zur Sicherheit begibt oder solche, die sie sich durch Cum/Cum Geschäfte beschafft hat.
58d)Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
59Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage bei einem – wie hier – beiderseits vollständig erfüllten Vertrag normalerweise ausgeschlossen ist, weil bei einem solchen Vertrag nach den vertragstypischen Vorstellungen der Parteien jede Partei das Risiko zu tragen hat, dass sich die ihr jeweils zugewandte Leistung nicht wie erwartet entwickelt. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag ein über die Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten hinausweisendes Element aufweist (BGH, Urt. v. 11.03.2016, V ZR 208/15, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall, da sich im Vertrag keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Beklagte im Falle einer abweichenden Einschätzung des Finanzamts hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen - künstlich herbeigeführten - Betriebsausgabenüberhang die Klägerin von Nachteilen durch das Geschäft freistellen sollte. Dass Geschäftsgrundlage der Parteien gewesen wäre, dass die von der Klägerin gezahlte Kapitalertragssteuer in keinem Fall zu ihren Lasten geht, sondern zu Lasten der Beklagten, kann schon wegen Natur der Wertpapierleihe als kurzfristiges Handelsgeschäft und der bereits oben genannten Gründe nicht angenommen werden.
60e)Die Klägerin hat mangels eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auch keinen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung.
612.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).
64Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.418.354,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 1 K 904/14 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 167/51 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 79/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- § 8b Abs. 1 KStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 KStG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 88/13 1x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1x
- EStG § 20 1x
- § 8b KStG 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 208/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- III ZR 96/03 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 b KStG 2x (nicht zugeordnet)
- § 39 AO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 9x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VII ZR 157/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 KStG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x