Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 57/23

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 17.10.2023, 12 O 63/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner. Die Kosten der Streithelferin fallen ihr selbst zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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