Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 St 4/24
Tenor
1.Der Angeklagte wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, sowie wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
2.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, 129a Abs. 5 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52, 53 StGB; § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013.
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Gründe
Vorbemerkung
2Der über den Konsum jihadistischer Propaganda im Internet radikalisierte Angeklagte unterstützte die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), indem er Mitte September 2023 insgesamt 1.675,59 US-Dollar in der Kryptowährung Monero an eine Monero-Einzahlungsadresse des IS überwies. In den folgenden Monaten fasste er den Entschluss, sich der Vereinigung als Kämpfer anzuschließen und im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. Hierzu plante er, sich im Juni 2024 im Verlauf einer Pilgerreise mit seiner Mutter nach Mekka mit Hilfe von Schleusern des IS in dessen Operationsgebiet abzusetzen und dort in den Verband des IS-Ablegers „Provinz Khurasan“ (ISPK) einzugliedern. Zur Umsetzung dieses Vorhabens fuhr er am 00.00.0000 zum Flughafen Köln/Bonn, wo er nach der Ausreisekontrolle auf dem Weg zum Flugzeug Richtung B5 von Polizeikräften festgenommen wurde, die ihn bereits observiert hatten.
3Der Angeklagte hat das Tatgeschehen überwiegend eingeräumt. Zu dem Vorwurf der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat durch den Ausreiseversuch (§ 89a Abs. 2a StGB) hat er sich bestreitend eingelassen. Hierzu hat er behauptet, er habe die Absicht seiner Schleusung zum IS im Zusammenhang mit der Mekka-Reise kurz vor dem geplanten Abflug von A4er/A2er Flughafen aufgegeben. Dies hat die Beweisaufnahme jedoch widerlegt.
4Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.
A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
5Der bei Urteilsverkündung xx-jährige Angeklagte wurde in A2 geboren und lebte bis zu seiner Festnahme mit zwei jüngeren Geschwistern in der elterlichen Wohnung. Seine Familie ist muslimischen Glaubens, die aus C4 stammende Mutter ist zum Islam konvertiert. Die Familie praktiziert einen unpolitischen und gemäßigten Glauben.
6Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte altersgerecht an ein Gymnasium. Er interessiert sich sehr für Fremdsprachen und spricht inzwischen jedenfalls Englisch, Polnisch und Arabisch. Im Sommer 0000 erwarb er die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 0000/0000 nahm er an der Hochschule Rhein-Sieg das Studium im Fach Elektrotechnik auf. Dazu erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und ging nebenher Gelegenheitsjobs nach, etwa als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft. Zum Sommersemester 0000 unterbrach er das Studium im Hinblick auf sein Vorhaben, von einer Pilgerreise mit seiner Mutter nach Mekka im Juni 0000 nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren.
7Bereits zu Beginn seines Studiums hatte der Angeklagte begonnen, sich stärker für seinen Glauben zu interessieren. Begünstigt durch die Beschränkungen des gesellschaftlichen Lebens im Zuge der Coronapandemie verbrachte er viel Zeit im Internet und in sozialen Medien. Dabei konsumierte er vornehmlich Inhalte mit religiösem Bezug und wandte sich zunehmend radikalen Ansichten zur Auslegung des Islam zu. Zuletzt beschränkte er seine Befassung mit dem Glauben weitgehend auf radikalislamische Texte, Audiobotschaften und Videos sowie Propagandamaterial des IS. Die Ideologie des IS überzeugte ihn derart, dass er entsprechende Ansichten auch selbst über das Internet verbreitete. Hierzu nutzte er ein Instagram-Profil, einen TikTok-Kanal und einen Telegram-Kanal, auf dem er Fragen der Nutzer zu religiösen Themen im Sinne seines radikalen Islamverständnisses beantwortete.
8Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 00.00.0000 (2 BGs 475/24) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
9Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Tatgeschehen
10Der Angeklagte entschloss sich aufgrund seiner radikalislamischen Gesinnung spätestens Anfang September 2023, die terroristische Vereinigung IS (hierzu Ziff. 1) finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck transferierte er im September 2023 insgesamt 1.675,59 US-Dollar in der Kryptowährung Monero an eine Monero-Einzahlungsadresse des IS (hierzu Ziff. 2). Im Juni 2024 unternahm er den Versuch, Deutschland auf dem Luftweg zu verlassen, um sich zum ISPK schleusen und dort im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen (hierzu Ziff. 3).
1. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“
11Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak und das Assad-Regime in Syrien zu stürzen sowie einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „al‑Sham“ umfassenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Neben dem Ziel, Irak und Syrien sowie die Nachbarländer zu beherrschen, war das Fernziel, die arabische Welt zu erobern und letztendlich die Weltherrschaft zu erlangen. Zivile Opfer nahm und nimmt die Vereinigung bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihrem Herrschaftsanspruch entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
12In seiner Struktur ist der IS streng hierarchisch organisiert: Dem Kalifen, der die Organisation anführt, stehen ein Stellvertreter und als Beratungsgremium ein Großer und ein Kleiner Schura-Rat zur Seite. Nach dem Tod des langjährigen Anführers Abu-Bakr Al-Baghdadi Ende Oktober 2019 und dem Tod zweier Nachfolger im Februar und November 2022 wurde im August 2023 Abu Hafs al-Hashimi al Quraischi als neuer „Kalif der Muslime“ ernannt. Wichtige Posten werden von „Ministern“ bekleidet. Der IS verfügt über mehrere tausend Kämpfer, die von einem „Kriegsminister“ angeführt werden und denen jeweils ein lokal zuständiger militärischer Führer vorsteht. Veröffentlichungen, etwa Anschlagsbekennungen oder Erklärungen zu Operationen in Syrien und im Irak, werden von einem „Informationsministerium“ verantwortet und von IS-eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Bildliches Kennzeichen des IS ist ein Logo, das – mit oder ohne Namenszusatz der Organisation – das sogenannte „Prophetensiegel“ zeigt.
13Ihre Ziele und Zwecke verfolgte die Organisation im Irak und in Syrien mit militärischem Bodenkampf, Sprengstoff- und Selbstmordanschlägen sowie rücksichtslosen und brutalen Kriegsverbrechen wie Entführungen und inszenierten, grausamen Hinrichtungen. Nach der Eroberung der irakischen Stadt Mossul rief der Sprecher des IS in einer Botschaft vom 29. Juni 2014 das „Kalifat“ aus und forderte die Muslime weltweit auf, Al‑Baghdadi als „Kalif Ibrahim“ Gehorsam zu leisten. Seit Sommer 2014 kontrollierte der IS weite Teile Ostsyriens und des Nordwestiraks und bemühte sich, dort staatliche Strukturen aufzubauen. Die Organisation warb für ein Leben in einem sunnitisch geprägten „Staatsgebiet“. Mit dieser Propaganda zog der IS auch tausende ausländische Kämpfer aus zahlreichen Ländern an.
14Seit Ende 2015 geriet der IS in Syrien und im Irak zunehmend militärisch unter Druck und musste massive Gebietsverluste hinnehmen. Ende 2018 verblieb ihm nur noch ein kleines Territorium im Raum Baghouz in der Provinz Deir Ezzor, in das sich die IS-Kämpfer zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann dort eine Offensive der Syrian Democratic Forces (SDF) mit Luftunterstützung durch die Anti-IS-Koalition. Am 23. März 2019 kapitulierten in Baghouz die letzten IS-Kämpfer; Tausende von ihnen sowie Zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern – etwa in Al-Hol und Roj im Nordosten Syriens – interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit seinen quasistaatlichen Strukturen zusammen.
15Seit dem Zusammenbruch des Kalifats hat der IS den gewaltsamen Jihad als Untergrundkampf fortgeführt und zahlreiche Anschläge im Irak und in Syrien verübt. Nach den schweren Erdbeben in der Türkei und in Syrien Anfang und Mitte 2023 hat er seine Aktivitäten ausgeweitet. Auch von den in Gefängnissen und in den Lagern Al-Hol und Roj internierten Personen sind viele dem IS weiterhin treu ergeben.
16Der IS verübte auch immer wieder Anschläge außerhalb des Iraks und Syriens, vor allem in Europa. Diese stellen ein zentrales Mittel dar, dem selbstformulierten Führungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung trotz der militärischen Rückschläge gerecht zu werden. So bekannte sich der IS unter anderem zu den Anschlägen in Paris am 13. November 2015 und in Brüssel am 22. März 2016 sowie zu dem Anschlag mit dreizehn Todesopfern und zahlreichen Verletzten auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016. In Selbstbezichtigungsschreiben hat er die Anschläge in Manchester am 22. Mai 2017, in Barcelona am 17. August 2017 und in Wien am 2. November 2020 für sich reklamiert, bei denen ebenfalls deutsche Opfer zu beklagen waren.
17Mit der Ausrufung von Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährenden terroristischen Aktivitäten in zahlreichen Staaten Afrikas und Asiens unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein globaler Akteur zu sein.
18In den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan agiert die Vereinigung unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khurasan“ (ISPK). Diese Teilorganisation ist im Internet insbesondere über Telegram-Kanäle und seit Januar 2022 auch durch das Online-Magazin „Voice of Khurasan“ der Medienstelle Al-Azaim präsent. In Afghanistan und Pakistan hat der ISPK eine Vielzahl schwerer Anschläge gegen die schiitische Minderheit und gegen die Taliban verübt, darunter den Selbstmordanschlag am Eingangstor zum Flughafen in Kabul am 26. August 2021 mit 90 Toten. Mit den Anschlägen auf die iranische Pilgerstätte Shah Tsheragh am 26. Oktober 2022, das Logan Hotel in Kabul mit chinesischen Opfern am 12. Dezember 2022, einen Sprengstoffanschlag in der südiranischen Stadt Kerman am 4. Januar 2024 und dem Anschlag auf die Crocus City Hall in Krasnogorsk bei Moskau am 22. März 2024 hat der ISPK auch Anschläge mit internationalem Bezug verübt.
2. Monero-Transfers an den IS im September 2023 (Fälle 1 bis 3 der Anklage)
a. Vortatgeschehen
19Der Angeklagte eröffnete im Jahr 2021 ein Depot bei Binance, einer Handelsplattform für Kryptowährungen. Dort konnte er verschiedene Kryptowährungen kaufen und verkaufen, darunter auch Monero (XMR), die bei Transfers ein besonders hohes Maß an Anonymität gewährleistet. Zudem bietet Binance die Möglichkeit der Weiterleitung von Monero-Guthaben an Empfänger, die über eine entsprechende Monero-Einzahlungsadresse verfügen. Der Angeklagte erwarb verschiedene Kryptowährungen und sparte – auch durch Kursgewinne – über 1.500 Euro in dem Depot an.
b. Tatgeschehen
20Aufgrund seiner radikalislamischen Gesinnung und Übereinstimmung mit der Ideologie des IS entschloss sich der Angeklagte im September 2023, einem Aufruf des IS zu Spenden an „unsere Brüder und Schwestern“ in einem Telegram-Kanal zu folgen. Er wandte sich an den Betreiber des Kanals mit dem Aliasnamen „Friedensstifter“ und erkundigte sich bei ihm in einem privaten Chat, wie er eine Spende von rund 1.500 Euro abwickeln könne. Dabei war ihm aufgrund der Inhalte des Kanals bewusst, dass das Geld dem IS zufließen würde. Auch wusste er, dass der IS innerhalb der Europäischen Union wirtschaftlichen Sanktionen unterlag. Der „Friedensstifter“ antwortete dem Angeklagten, er solle die Zahlung in der Kryptowährung Monero (XMR) an folgende Monero-Einzahlungsadresse leisten:
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22Der Angeklagte wandelte daraufhin die von ihm gehaltenen Kryptowährungen in Monero (XMR) um und erhielt hierdurch Einheiten im Gegenwert von 1.675,59 US-Dollar. Der „Friedensstifter“ trug ihm auf, den Betrag sicherheitshalber in drei Einzelbeträge aufzuteilen. Dem kam der Angeklagte nach, indem er am 00.00.0000 um 00:00 Uhr Monero-Einheiten im Wert von 442,79 US-Dollar sowie am 00.00.0000 um 00:00 Uhr Monero-Einheiten im Wert von 592,79 US-Dollar und um 00:00 Uhr weitere Monero-Einheiten im Wert von 640,01 US-Dollar an die Monero-Einzahlungsadresse transferierte. Dort gingen die Beträge ein und standen – wie der Angeklagte wusste – dem IS damit zur Verfügung.
c. Nachtatgeschehen
23Kurze Zeit nach den Transaktionen erschien am 00.00.0000 die xx. Ausgabe des ISPK-Magazins „Voice of Khurasan“. Der Angeklagte speicherte sie noch am selben Tag aus dem Internet als PDF-Datei auf seinem Mobiltelefon. Bei der Lektüre bemerkte er, dass darin – wie auch in den folgenden beiden Ausgaben – neben dem Bild eines vermummten bewaffneten Kämpfers dazu aufgerufen wurde, den Jihad über die Kryptowährung Monero (XMR) zu unterstützen. Der Angeklagte erkannte, dass es sich bei der Einzahlungsadresse in dem Magazin um dieselbe Adresse handelte, die ihm der „Friedenstifter“ im September 2023 zur Abwicklung seiner Spende genannt hatte. Er sorgte sich daher, die Veröffentlichung der Einzahlungsadresse an derart prominenter Stelle könnte zu intensiven Ermittlungen und dabei zur Aufdeckung seiner Monero-Transfers führen. Diese Sorge verstärkte sich, als Binance sein Depot im Dezember 2023 sperrte und ihn bei Nachfragen mit technischen Problemen vertröstete. Tatsächlich hatte Binance Anfang Dezember 2023 eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erstattet, die zu dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten führte.
3. Ausreise zwecks Unterweisung durch den IS im Juni 2024 (Fall 4 der Anklage)
24Der Angeklagte hatte sich schon vor seiner Spende im September 2023 mit dem Gedanken getragen, nach A5 oder A6 auszureisen, um sich dem IS als Kämpfer anzuschließen. Nachdem er Anfang Oktober 2023 die Veröffentlichung der von ihm genutzten Monero-Einzahlungsadresse in dem ISPK-Magazin „Voice of Khurasan“ bemerkt hatte, festigte er im Laufe der folgenden Wochen den Entschluss, sich der befürchteten Strafverfolgung durch Ausreise in das Operationsgebiet des IS („Hijrah“) zu entziehen. Dabei war er bereit, sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen und an Kampfhandlungen des IS teilzunehmen.
25In den folgenden Monaten entfaltete er intensive Bemühungen, seine Schleusung in ein Operationsgebiet des IS zu organisieren; lediglich einen Einsatz in A7 schloss er aus. In Chats über Threema und Telegram nahm er unter anderem Kontakt zu einem „C7“ und dem „Friedensstifter“ auf, um die Voraussetzungen einer Schleusung zu klären und einen Schleuser zu finden. Um die Ernsthaftigkeit seiner Absicht zu unterstreichen, erklärte er sich bereit, alle Anforderungen wie etwa das Ablegen eines Treueeides zu erfüllen, und verwies auf die von ihm bereits an den IS geleistete Spende.
26Als ihn seine Mutter im Frühjahr 2024 zu einer gemeinsamen zweiwöchigen Pilgerreise nach B6 im Juni 2024 einlud, konkretisierte der Angeklagte die Planung seiner Ausreise. Er wollte diese Gelegenheit nutzen, Deutschland zu verlassen und sich im Verlauf der gemeinsamen Reise von B7 oder B6 aus zum IS schleusen zu lassen. Anfang Mai 2024 buchte er für sich und seine Mutter Hinflüge am 00.00.0000 von A4/A2 nach B5 und von dort weiter nach B8/B6 sowie Rückflüge am 00./00.00.0000 von B8 nach A8/B7 und weiter nach A4/A2.
27Die Absicht, sich auf dem Rückweg spätestens in B7 zwecks Schleusung zum IS abzusetzen, verschwieg der Angeklagte seiner Mutter, während er die Bemühungen um seine Schleusung in Chats mit „C7“ und „Friedensstifter“ fortsetzte. Der „Friedensstifter“ erklärte ihm, er arbeite in der „Einwanderungsbehörde“ des IS, stellte ihm jedoch zunächst nur den Kontakt für eine Schleusung nach A7 in Aussicht. Daraufhin bot der Angeklagte an, in die IS-Provinz „C8“ zu gehen, wenn eine Schleusung nach C9 oder A6 nicht möglich sei. Der „Friedensstifter“ sagte ihm zu, sich beim IS in C9 für seine Schleusung nach „C8“ einzusetzen, und gebot ihm, geduldig zu sein.
28Anfang Juni 2024 drängte der Angeklagte zunehmend auf seine Schleusung und wies den „Friedensstifter“ darauf hin, er warte bereits fast ein Jahr auf seine „Hijrah“ und habe alles abgesagt, was sie verzögern könnte. Außerdem bat er den „Friedensstifter“, ihm eine Quittung für seine Spende an den IS zu übermitteln und den Spendennachweis der für Schleusungen zuständigen Stelle beim IS zu schicken, um seine Schleusung zu fördern.
29Zwei Tage vor dem geplanten Abflug erinnerte der Angeklagte den „Friedensstifter“ am 00.00.0000 in einer Chat-Nachricht daran, dass er in zwei Wochen geschleust werden müsse und noch immer keinen Kontakt zu einem „Bruder aus C8“ habe. Er brauche dringend jemanden, der sich um ihn kümmere, für ihn erreichbar sei und ihn berate, damit er bei der „Hijrah“ keine Fehler mache. Am 00.00.0000 nutzte der Angeklagte die Möglichkeit des Online-Check-In für die am folgenden Tag beabsichtigten Flüge mit seiner Mutter.
30Am Vormittag des 00.00.0000 ließ sich der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter von seiner Schwester zum Flughafen A4/A2 fahren. Dabei wurde er von Einsatzkräften des Landeskriminalamts NRW observiert, die im Zuge der Ermittlungen Kenntnis von den Flugbuchungen erlangt und die Wohnanschrift des Angeklagten bereits seit dem Vortag beobachtet hatten. Im Flughafengebäude gaben der Angeklagte und seine Mutter ihr Gepäck für den Flug nach B5 um 00:00 Uhr auf und durchliefen die Sicherheits- und Ausreisekontrollen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit weiter fest entschlossen, seine Schleusungsbemühungen während der zweiwöchigen Reise fortzusetzen, um sich vor dem gebuchten Rückflug nach Deutschland am 00.00.0000 aus B7 heraus zum IS absetzen zu können. Nach dem Passieren der Ausreisekontrolle wurde er auf dem Weg zum Flugzeug von den ihn überwachenden Polizeibeamten festgenommen.
31Während der anschließenden Untersuchungshaft hat sich der Angeklagte um eine Aufnahme in das „Aussteigerprogramm Islamismus“ (API) des Landes Nordrhein-Westfalen bemüht. Im Rahmen seiner Einlassung hat er sich von der Ideologie des IS distanziert.
B. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
32Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner Radikalisierung beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Seine Angaben werden bestätigt durch die Vermerke des Landeskriminalamts NRW zur Auswertung seiner Mobiltelefone vom 00.00.0000 (KOKin A9), 00.00.0000 (KOKin A9) und 00.00.0000 (KHK B9/KHKin B10), die Ermittlungsberichte des Landeskriminalamts NRW (KHKin A10) zur Auswertung seines Computers vom 00.00.0000 und 00.00.0000, die Vermerke (RBe C10) zur islamwissenschaftlichen Bewertungen seines Instagramprofils vom 00.00.0000 und seines TikTok-Kanals vom 00.00.0000 sowie die Vermerke (RBe H1) vom 00.00.0000 zur islamwissenschaftlichen Bewertung seines Telegram-Kanals und eines Telegram-Chats.
33Die Schilderung des Angeklagten zu dem mit seiner Mutter geplanten Ablauf der beabsichtigten Pilgerreise nach B6 deckt sich mit deren Angaben als Zeugin in der Hauptverhandlung.
34Die Festnahme und Inhaftierung des Angeklagten am 00.00.0000 hat der Senat dem Vermerk des Polizeipräsidiums A2 (KHK I1) vom 00.00.0000 und der Aufnahmemitteilung der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf vom 00.00.0000 entnommen.
35Aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 00.00.0000 ergibt sich, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“
36Die Feststellungen zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J1 im Rahmen seiner Anhörung sowie seinen beiden schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Der Sachverständige ist dem Gericht seit Jahren als historisch, politologisch und islamwissenschaftlich versierter Experte für die Situation im Nahen Osten und die dort agierenden Gruppierungen, insbesondere den IS, bekannt. Seine Ausführungen stehen zudem im Einklang mit dem Auswertebericht des Bundeskriminalamts (KOK J2 und KK H2) zum sog. Islamischen Staat – Provinz Khurasan (ISPK) vom 00.00.0000
III. Zum Tatgeschehen (Fälle 1 bis 4 der Anklage)
1. Einlassung
37Der Angeklagte hat sich zunächst über eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung und sodann ergänzend auf Nachfragen des Senats in freier Rede zu den Tatvorwürfen eingelassen.
38Dabei hat er die Unterstützung des IS und den damit verbundenen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch die Monero-Transfers vom 00./00.0000 (Fälle 1 bis 3 der Anklage) vollumfänglich wie unter A.II.2 festgestellt eingeräumt.
39Zu dem Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch den Ausreiseversuch am 00.00.0000 zwecks Sich-Unterweisen-Lassen im Umgang mit Schusswaffen (Fall 4 der Anklage) hat der Angeklagte den gesamten äußeren Hergang des unter A.II.3 festgestellten Geschehens und seine bis zu dem Chat mit „Friedensstifter“ am 00.00.0000 anhaltende Absicht einräumt, die Pilgerreise mit seiner Mutter für eine Schleusung in ein Operationsgebiet des IS nutzen zu wollen, um sich als Kämpfer dem IS anzuschließen.
40Abweichend von den Feststellungen hat er sich zu seiner Motivation am Ausreisetag dahin eingelassen, er habe den Plan, sich im Zuge der Pilgerreise zum IS schleusen zu lassen, nach seiner Chat-Nachricht an den „Friedensstifter“ am 00.00.0000 aufgegeben. Grund dafür sei gewesen, dass seine Ansprechpartner ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht den für eine Schleusung erforderlichen Kontakt zum IS vermittelt hatten. Daher habe er sich entschlossen, im Anschluss an die Pilgerreise zunächst gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland zurückzukehren und dann weiterzuschauen. Er habe auch bereits eine gewisse Enttäuschung darüber verspürt, dass der IS trotz seiner Spende kein Interesse an ihm gezeigt habe. Daher habe er sich auch gefragt, ob er wirklich noch zum IS ausreisen wolle. Da er weiter seine Verhaftung wegen der Spende im September 2023 gefürchtet habe, hätte er sich vermutlich während der Reise oder auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland nochmals Gedanken gemacht, vielleicht noch weitere Anläufe gestartet oder auch versucht, einer anderen Gruppierung beizutreten, um Deutschland verlassen zu können. Da sich die Möglichkeit der Schleusung im Zusammenhang mit der Pilgerreise nicht ergeben hatte, habe er keine andere Wahl gehabt, als von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen.
2. Würdigung der Einlassung und weiteren Beweismittel
a. Zu den Monero-Transfers an den IS im September 2023
41Die Einlassung des Angeklagten zu den Monero-Transfers im September 2023 ist glaubhaft und wird durch die hierzu erhobenen weiteren Beweise gestützt. Die Transaktionen sind in dem „Geheimdienstbericht“ von Binance und dem Vermerk des Landeskriminalamts NRW (KHK I2) vom 00.00.0000 zur Auswertung der Binance-Tabelle dokumentiert. Die Nutzung der Monero-Einzahlungsadresse durch den ISPK ist aus den Spendenaufrufen in der xx., xx. und xx. Ausgabe des Online-Magazins „Voice of Khurasan“, dem Vermerk des Landeskriminalamts NRW (KHK H3) vom 00.00.0000 zur Auswertung dieser Ausgaben und der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 00.00.0000 ersichtlich. Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe Anfang Oktober 2024 die Veröffentlichung der Monero-Einzahlungsadresse in dem Magazin „Voice of Khurasan“ bemerkt und daher Sorge vor Strafverfolgung entwickelt, wird durch den Vermerk des Landeskriminalamts NRW (KOK J3) vom 00.00.0000 gestützt, wonach die xx. Ausgabe der „Voice of Khurasan“ am 00.00.0000 als PDF-Datei im Downloadordner des Mobiltelefons des Angeklagten gespeichert wurde. Der Eingang der Verdachtsmeldung von Binance bei der FIU Anfang Dezember 2024 ergibt sich aus dem Schreiben der FIU an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 00.00.0000.
b. Zu der Ausreise zwecks Unterweisung durch den IS im Juni 2024
42Die Einlassung des Angeklagten zu dem Ausreiseversuch im Juni 2024 ist glaubhaft, soweit sie sich mit den unter A.II.3 getroffenen Feststellungen deckt. Insoweit wird sie auch durch die hierzu erhobenen weiteren Beweise gestützt. Unter anderem sind dies die Auswertevermerke des Landeskriminalamts NRW (KOKin I3) vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu der Kommunikation des Angeklagten mit „Abu Hamzah“ und dem „Friedensstifter“, das Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 00.00.0000 sowie der Vermerk des Landeskriminalamts NRW (KOK J3) vom 00.00.0000 zu einer Erkenntnismitteilung des FBI.
43Soweit der Angeklagte abweichend von den Feststellungen unter A.II.3 geltend macht, er habe seine Absicht, sich im Zusammenhang mit der Pilgerreise dem IS anzuschließen, innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen seiner Chat-Nachricht an den „Friedensstifter“ am 00.00.0000 und dem Antritt der Reise am Vormittag des 00.00.0000 aufgegeben, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung.
44Dieser Teil der Einlassung ist schon im Gefüge der weiteren Einlassung des Angeklagten unglaubhaft. Danach bestand der neben seiner Radikalisierung angegebene Grund für seine Schleusungsabsicht, nämlich die von ihm befürchtete Festnahme wegen der Monero-Transfers, auch nach seiner Chat-Nachricht an den „Friedensstifter“ am 00.00.0000 unverändert fort. Darüber hinaus hatte der Angeklagte seiner Einlassung zufolge bis Anfang Juni 2024 über ein halbes Jahr hinweg mit zunehmender Intensität und unter Nutzung verschiedener Kontakte auf die Schleusung zum IS hingearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, warum er das Vorhaben allein wegen der noch ausstehenden Antwort des „Friedensstifter“ auf seine Nachricht vom 00.00.0000 plötzlich hätte aufgeben sollen, anstatt seine Bemühungen im Verlauf der zweiwöchigen Reise fortzusetzen. Darüber hinaus steht der behauptete Rückfall in ein Stadium der Unentschlossenheit darüber, ob er dem IS oder einer anderen Gruppierung beitreten sollte, um Deutschland verlassen zu können, in Widerspruch zu dem geschilderten Radikalisierungsverlauf. Dieser hatte nach Darstellung des Angeklagten zu einer Identifikation mit den Zielen und der Ideologie des IS geführt und ihn bereits im September 2023 zu der Unterstützung der Vereinigung in einem für seine finanziellen Verhältnisse erheblichen Umfang veranlasst.
45Die behauptete Aufgabe seiner Schleusungsabsicht für die Dauer der Pilgerreise findet auch im Ergebnis der gesamten weiteren Beweiserhebung keine Stütze. Sie wird vielmehr insbesondere durch die Nachricht des Angeklagten an den „Friedensstifter“ vom 00.00.0000 widerlegt. Die Nachricht vor Antritt der Reise enthält einen klaren Appell des Angeklagten, sein Chat-Partner möge seine bisherigen Bemühungen um die Vermittlung eines Schleusungskontaktes innerhalb der nächsten zwei Wochen verstärken, um die Schleusung im Zuge der Reise noch zu ermöglichen. Die zweifache Betonung des Angeklagten, es seien jetzt seine „letzten Tage hier“, lässt keinen Zweifel daran, dass er beim Schreiben der Nachricht weiter fest entschlossen war, sich mit der Reise nach B7 und nach B6 dem Operationsgebiet des IS zu nähern und von dort weiter nach einer Schleusungsmöglichkeit zu suchen. Warum er diese über Monate hinweg gefestigte Absicht dann gleichsam über Nacht hätte aufgeben sollen, ist nicht ersichtlich, zumal er mit dem am Flughafen A4/A2 mit sich geführten Mobiltelefon ein Kommunikationsmittel hatte, mit dem er auch während der Reise mit dem „Friedensstifter“ in Kontakt hätte treten können.
46Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. J1 hätte der Angeklagte seinen Aufenthalt im vom IS als Drehscheibe für Schleusungen genutzten B7 im Zuge weiterer Schleusungsbemühungen auch als Beleg für die Ernsthaftigkeit seines Willens zur Eingliederung in die Vereinigung anführen und ein Treffen mit Mittelsmännern des IS vor Ort anbieten können. Diese Einschätzung teilt der Senat. Das gilt im Übrigen auch für die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, dass alle neuen Rekruten des IS ein ideologisches und militärisches Training durchlaufen müssen, selbst wenn der Neuankömmling nach der Ausbildung nicht militärisch eingesetzt würde.
47Nach der Gesamtschau der auf die fortbestehende Absicht des Angeklagten deutenden Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am Flughafen an der Absicht festgehalten hat, sich spätestens am Ende der Pilgerreise zwecks Unterweisung im Gebrauch von Schusswaffen zum ISPK schleusen zu lassen.
C. Rechtliche Würdigung
48Der Angeklagte hat sich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hierzu Ziff. I), eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (hierzu Ziff. II) sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (hierzu Ziff. III) schuldig gemacht.
I. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
49Durch die Monero-Transfers am 00. und 00.00.0000 (Fälle 1 bis 3 der Anklage) hat sich der Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
50Beim IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der §§ 129a, 129b StGB.
51Der Angeklagte hat die Vereinigung unterstützt, indem er ihr mit den Transfers von Monero-Einheiten im Wert von 1.675,59 US-Dollar finanzielle Mittel hat zukommen lassen, die sie zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit nutzen konnte.
52Der Angeklagte wusste, dass die von ihm transferierten finanziellen Mittel den IS erreichen und so dessen Organisation und inneren Zusammenhalt fördern konnten.
II. Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
53Die Monero-Transfers erfüllen zugleich den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013.
54Um einen solchen Rechtsakt handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung dürfen den in ihrem Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 ist der IS unter seiner früheren Bezeichnung „Islamic State in Iraq and the Levant“ im Anhang I gelistet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20, juris Rn. 8ff.).
55Mit den Monero-Transfers an eine Monero-Einzahlungsadresse des IS hat der Angeklagte der Vereinigung selbst Geldmittel zur Verfügung gestellt und die finanziellen Ressourcen kamen der Vereinigung zugute (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 125).
56Die Sanktionierung des IS durch die Europäische Union war dem Angeklagten bekannt.
III. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
57Der Angeklagte hat sich zudem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a StGB i.V.m § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, als er am 00.00.0000 die Ausreisekontrollen am Flughafen A4/A2 passierte.
58Eine Ausreise wird im Sinne des § 89a Abs. 2a StGB unternommen, wenn die Handlungen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandshandlung, mithin das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, einmünden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte wurde hinter der Ausreisekontrolle auf dem Weg zum Flugzeug festgenommen.
59In subjektiver Hinsicht verlangt § 89a Abs. 2a StGB eine doppelte Absicht. Der Täter muss die Absicht haben, aus der Bundesrepublik in einen Staat auszureisen, in dem Unterweisungen von Personen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen erfolgen. Weiter muss er in der Absicht handeln, sich dort entsprechend § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB etwa im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. Beides ist hier der Fall, denn der Angeklagte wollte in das Operationsgebiet des IS reisen, um sich dort im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen.
IV. Konkurrenzen
601. Die drei Monero-Transfers des Angeklagten (Fälle 1 bis 3 der Anklage) hat der Senat sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als auch des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz als tatbestandliche Handlungseinheit gewertet. Ein solcher Zusammenzug kommt in Betracht, wenn es um denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugsmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen. So liegt der Fall hier. Die Transaktionen beruhten auf dem einheitlichen Entschluss des Angeklagten, den Gesamtbetrag zu spenden. Sie lagen zeitlich eng beieinander, wurden von demselben Binance-Depot des Angeklagten vorgenommen und richteten sich an dieselbe Monero-Einzahlungsadresse.
61Die Verletzung der §§ 129 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB steht zu dem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 8 AWG gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit, weil beide Gesetzesverletzungen auf derselben Handlung beruhen.
622. Die auf einem gesonderten Tatentschluss beruhende und erst etliche Monate später begangene Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch den Ausreiseversuch im Juni 2024 steht im Verhältnis zu der ersten Tat gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit.
V. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung
631. Die Geltung des deutschen Strafrechts folgt aus §§ 3, 9 Abs. 1,129b Abs. 1 Satz 2 StGB. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, befindet sich in Deutschland und hat seine Tathandlungen hier begangen.
642. Das Bundesministerium der Justiz hat die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem IS erteilt.
D. Strafzumessung
I. Strafrahmenwahl
651. Der Senat hat bei der Ahndung der Spende an den IS gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den Strafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
66Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB hat der Senat abgelehnt, weil die Schuld des Angeklagten nicht gering und seine Mitwirkung angesichts des Betrages von über 1.600 US-Dollar nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Beim IS handelt es sich zudem um eine Vereinigung, die aufgrund ihres weiträumigen Herrschaftsanspruchs besonders gefährlich ist.
67Für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 7, 129 Abs. 7 StGB bestanden keine Anhaltspunkte.
682. Bei der Ahnung der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat der Senat den Regelstrafrahmen des § 89a Abs. 1 StGB verschoben. Nach der gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten handelt es sich um einen minder schweren Fall, für den § 89a Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
69Dabei hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein Ausreiseversuch polizeilich überwacht wurde und deshalb objektiv keine ernsthafte Gefahr eines Anschlusses an den IS bestand. Die damit verbundene Reduzierung des Tatunrechts legt einen minder schweren Fall nahe (vgl. MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, § 89a Rn. 78; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl. 2020, § 89a Rn. 24). Zudem war der Angeklagte auch in diesem Fall weitgehend geständig und hat durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung die Beweisaufnahme verkürzt. Als Erstverbüßer ist er besonders haftempfindlich.
70Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich einer besonders gefährlichen terroristischen Vereinigung anschließen wollte.
71Nach der Gesamtbewertung dieser Umstände bleibt das Unrecht seiner Tat bereits in einem solchen Ausmaß hinter dem Normalfall zurück, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre.
72Für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 89a Abs. 7, § 49 Abs. 2 StGB bestand keine Veranlassung.
II. Konkrete Strafzumessung
1. Tatübergreifende Strafzumessungserwägungen
73Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat der Senat für beide Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner geht der Senat davon aus, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Gunsten war auch zu würdigen, dass er zu einer Beschleunigung der Hauptverhandlung und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Durch seine überwiegend geständige Einlassung und die Zustimmung zur urkundlichen Erhebung von Gutachten des Sachverständigen Dr. J1 hat er die Beweiserhebung entlastet. Im Rahmen seiner Einlassung hat er auch bei den Ermittlungen nicht aufgeklärte Umstände aufgehellt, so etwa die Erlangung der Monero-Einzahlungsadresse in einem Chat mit dem „Friedensstifter“. Bedacht hat der Senat auch, der sich der Angeklagte in seiner Einlassung von der Ideologie des IS distanziert und zwecks Deradikalisierung Kontakt zum „Aussteigerprogramm Islamismus“ aufgenommen hat.
74Straferschwerend fiel bei beiden Taten ins Gewicht, dass er eine aufgrund ihrer Brutalität und ihres weiträumigen Herrschaftsanspruchs besonders gefährliche Vereinigung unterstützt hat bzw. sich ihr zur Unterweisung im Umgang mit Schusswaffen anschließen wollte.
2. Weitere Strafzumessungserwägungen zur ersten Tat
75Bei der Ahndung der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland hat der Senat darüber hinaus Folgendes berücksichtigt:
76Zugunsten des Angeklagten fiel sein insoweit vollumfängliches Geständnis ins Gewicht. Zudem wirkte sich strafmildernd aus, dass er sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung seines Mobiltelefons und Desktop-PC erklärt hat, die er für die Transaktionen genutzt hatte.
77Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Angeklagte tateinheitlich gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen hat.
78Nach Abwägung aller Umstände hat der Senat für diese Tat eine
79Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
80für tat- und schuldangemessen erachtet.
3. Weitere Strafzumessungserwägungen zur zweiten Tat
81Bei der Ahndung der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat der Senat über die eingangs genannten Erwägungen hinaus strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte weitgehend geständig eingelassen hat. Zudem wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass die Tat polizeilich observiert wurde und deshalb objektiv keine ernsthafte Gefahr eines Anschlusses an den IS bestand.
82Nach Abwägung aller Umstände hat der Senat für diese Tat eine
83Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
84für tat- und schuldangemessen erachtet.
III. Gesamtstrafenbildung
85Aus den beiden Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten die Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat der Senat sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen. Zudem hat der Senat bedacht, dass zwischen den Taten ein motivatorischer Zusammenhang bestand. Den Transaktionen im September 2023 lag ebenso wie dem Ausreiseversuch im Juni 2024 die fortdauernde und gleichförmige radikalislamische Gesinnung des Angeklagten zugrunde. Zudem hat die Sorge vor Strafverfolgung wegen der ersten Tat die zweite Tat begünstigt. Die beiden Taten weisen auch noch einen relativ engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf.
86Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat auf die verhängte
87Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
88erkannt.
E. Kostenentscheidung
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
90(D) (E) (F)
91Inhaltsverzeichnis
92Vorbemerkung
93A. Feststellungen
94I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
95II. Tatgeschehen
961. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“
972. Monero-Transfers an den IS im September 2023 (Fälle 1 bis 3 der Anklage)
98a. Vortatgeschehen
99b. Tatgeschehen
100c. Nachtatgeschehen
1013. Ausreise zwecks Unterweisung durch den IS im Juni 2024 (Fall 4 der Anklage)
102B. Beweiswürdigung
103I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
104II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“
105III. Zum Tatgeschehen (Fälle 1 bis 4 der Anklage)
1061. Einlassung
1072. Würdigung der Einlassung und weiteren Beweismittel
108a. Zu den Monero-Transfers an den IS im September 2023
109b. Zu der Ausreise zwecks Unterweisung durch den IS im Juni 2024
110C. Rechtliche Würdigung
111I. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
112II. Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
113III. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
114IV. Konkurrenzen
115V. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung
116D. Strafzumessung
117I. Strafrahmenwahl
118II. Konkrete Strafzumessung
1191. Tatübergreifende Strafzumessungserwägungen
1202. Weitere Strafzumessungserwägungen zur ersten Tat
1213. Weitere Strafzumessungserwägungen zur zweiten Tat
122III. Gesamtstrafenbildung
123E. Kostenentscheidung
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung 9x
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- 8 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BGs 475/24 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen 1x
- StGB § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen 4x
- StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung 3x
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 156/20 1x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x