Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 112/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus der Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B., Frau C. sowie Herrn D., ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus der Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B., Frau C. sowie Herrn D., Schadensersatz in Höhe von 42.892,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B. Schadensersatz in Höhe von 1.158,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.743,43 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.


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