None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 U 140/20

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 140/20 Landgericht Leipzig, 01 HK O 1349/19 Verkündet am: 28.07.2020 R., Justizbeschäftigte Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit O. … KG, … vertreten durch den Komplementär … - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … gegen H. P., … - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: … & Partner, … wegen Unterlassung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und Richter am Oberlandesgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020

Seite 2 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.11.2019, Az. 1 HK O 1349/19, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit abgeändert, als der Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungstenors Ziff. I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000.- EUR abwenden. Im Übrigen können beide Seiten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert bis 30.000.- EUR Gründe A. Die Klägerin geht gegen den Beklagten auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung aus Wettbewerbsrecht vor. Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.11.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Es hat dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler durchzuführen, ohne hierfür eine behördliche Erlaubnis der zuständigen IHK nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO zu haben, wie erfolgt am 4. April 2019 auf der Internetpräsenz www.xxx.cc und am 11. Juni 2019 auf der Internetpräsenz www.yyy.de durch die Zurverfügungstellung eines Vergleichsrechners, der Rangfolgen für Angebote für Kfz-Haftpflichtversicherungen erstellt, die Bereitstellung von allgemeinen Informationen und Tipps sowie einen Ratgeber über Kfz-Haftpflichtversicherungen und die Möglichkeit, über die Seite einen konkreten Versicherungsvertrag zu schließen, wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Ausdrucken der Internetpräsenz www.xxx.cc und der Internetpräsenz www.yyy.de wiedergegeben. Ferner hat es den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen zugesprochen.

Seite 3 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Tenor sei unbestimmt und weiche vom Klageantrag ab. Die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Eine Versicherungsvermittlung übe der Beklagte nicht aus. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.11.2019, Az. 1 HK O 1349/19, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2020 und die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber weitestgehend ohne Erfolg. Die Klägerin verfolgt mit dem als unzulässig abzuweisenden Hauptteil des Unterlassungsantrags in der Sache kein weitergehendes Klageziel als mit dem Verbot der konkreten Verletzungsform, mit dem sie durchdringt. I. Die Klage ist teilweise unzulässig. 1. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte allerdings Abweichungen vom Klageantrag. Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Die Klägerin stellte nach dem Klageantrag Ziff. 1. "eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler durchzuführen, ohne hierfür eine behördliche Genehmigung der zuständigen IHK nach …" und nach ihrem Vortrag auf die Erlaubnisbedürftigkeit ab. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in Satz 1 von § 34d Abs. 1 GewO geregelt. Es bestimmt sich nur ausdrücklich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, zu denen auch Satz 4 Nr. 2 GewO gehört. Sachdienlich ist es deshalb, den Verbotsantrag an der ersichtlich gemeinten Vorschrift für die Erlaubnisbedürftigkeit anknüpfen zu lassen. Auch das Ersetzen des Begriffs "Genehmigung" durch "Erlaubnis" ist unschädlich, weil beide Begriffe im Gewerberecht gleichbedeutend sind und § 34d GewO den Begriff Erlaubnis verwendet. Das Landgericht hat die Anlagen K 1 und K 9 zu Recht zum Urteil genommen, um sicherzustellen, dass auch der Urteilausspruch – nicht nur der Klageantrag, dem in der Klageschrift die Anlagen beigefügt waren – aus sich heraus ausreichend

Seite 4 bestimmt ist. Damit hat das Landgericht der Rechtsprechung des BGH Rechnung getragen (und einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO vermieden, vgl. BGH GRUR 2015, 672 - Video-Konsolen II, Teplitzky-Feddersen, 12. Aufl., Kap. 7 Rn. 7 ff.). Zudem ist wegen des maßgeblichen objektiven Erscheinungsbildes jeweils der gesamte Vorgang zum Online-Antrag aufzunehmen. Wären die Anlagen zu umfangreich, hätte eine Bezugnahme genügt, so dass darauf nicht ein Verstoß gegen das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot gestützt werden kann. 2. Der Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in seinem abstrakten Teil nicht ausreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16). a) Im Streitfall ist der Antrag mit seinem verallgemeinernd formulierten Teil nicht hinreichend bestimmt. Durch die Verwendung des Begriffs Versicherungsvermittler bleibt unklar, was dem Beklagten konkret verboten werden soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH GRUR 2008, 357 - Planfreigabesystem). Hier besteht aber zwischen den Parteien Streit, was unter der Vermittlung von Versicherungsverträgen zu verstehen ist und ob der Beklagte diese Leistungen im Rahmen seines Internetauftritts erbracht hat. b) Der ab dem Vergleichspartikel „wie erfolgt am …“ folgende Teil des Verbotsantrags genügt aber dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt unmittelbar auf die Internetpräsenz vom 4.4.2019 und 11.6.2019 und die dort zugänglichen Tipps, Informationen und Ratgeber Bezug. Sie umschreibt die Begriffe Tipps, Informationen und Ratgeber dadurch hinreichend konkret. Die Begriffe werden nicht abstrakt, sondern nur innerhalb der konkreten Verletzungsform verwendet. Ihr Verständnis erschließt sich durch Rückgriff auf die konkrete

Seite 5 Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung mit den Anlagen K 1 und K 9 (vgl. BGH GRUR 2004, 151 Farbmarkenverletzung I, BGH GRUR 2010, 749 = Erinnerungswerbung im Internet). Nur in kumulativer und damit - wie vom Landgericht ausgeführt (LGU S. 52 f.) einschränkender - Verbindung wird die Zurverfügungstellung von allgemeinen Informationen und Tipps sowie einem Ratgeber über Kfz-Haftpflichtversicherungen mit einem Vergleichsrechner, der Rangfolgen für Angebote für Kfz-Haftpflichtversicherungen erstellt, und der Möglichkeit, über die Seite einen konkreten Versicherungsvertrag zu beantragen, untersagt. Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags ist zudem allein die konkrete Verletzungsform ("... wie erfolgt am … wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Ausdrucken der Internetpräsenz www.xxx.cc und der Internetpräsenz www.yyy.de wiedergegeben"). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform durch „insbesondere“ nur als Beispiel heranziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 398 – Online-Versicherungsvermittlung), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit dem Vergleichspartikel "wie" hier deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Verletzungsform sein soll (BGH GRUR 2006, 164 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Welche Verhaltensweisen des Beklagten verboten werden sollen, ergibt sich demnach anhand der konkreten Verletzungsform unter Heranziehung des Sachvortrags der Klägerin eindeutig. 3. Das Handeln der Klägerin ist auch nicht rechtmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). Voraussetzung für einen solchen Missbrauch ist, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich nicht schützenswerte Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder der Verfahrenseinleitung erscheinen (Büscher/Hohlweck UWG, § 8 Rn 351 mwN). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH GRUR 2019, 199 Rn. 21 - Abmahnaktion II). Im Streitfall kommt dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz der Vorrang zu (vgl. BGH GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, mwN). Es liegt keine unzulässige Mehrfachabmahnung vor, indem derselbe Rechtsanwalt unter demselben Aktenzeichen mit Schreiben vom 5.4.2019 (K 5) für die I. und mit Schreiben vom 13.5.2019 (K 6) für die Klägerin gegen den Beklagten vorgegangen ist.

Seite 6 Zwar kann die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmissbrauch darstellen (BGHZ 144, 165, 170 ff. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Das kann auch bei einer extensiven Mehrfachabmahnung gelten, wenn die Klägerin und der Verband, dem sie angehört, von demselben Rechtsanwalt vertreten waren, so dass sich die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens ergibt. Eine Abmahnung kann jedoch nicht als missbräuchlich angesehen werden, soweit sie für eine zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) Kostennachteile zu vermeiden (BGH GRUR 2002, 357 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Das war hier der Fall. Gegen den Beklagten wurde sukzessive vorgegangen, zunächst durch das Schreiben vom 5.4.2019 (K 5) für die I.. Hierbei handelte es sich aber nicht um eine Abmahnung. Es fehlte an einem Unterwerfungsverlangen, einer Vertragsstrafe und der Androhung gerichtlichen Vorgehens. Die Gläubigerin verlangte nur, dass sich der Beklagte die erforderliche Erlaubnis verschafft oder die Internet-Präsenz offline stellt. Dieses Beseitigungsverlangen hätte - ohne die Abmahnung vom 13.5.2019 (K 6) - bei einer nachfolgenden Unterlassungsklage der Anwendung von § 93 ZPO zum Nachteil der Klägerin nicht entgegengestanden. Vielmehr hätte sich der Beklagte darauf zurückziehen können, keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte den Störungszustand beseitigt hätte oder nicht. Demnach hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung vom 13.5.2019 (K 6). Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen der Klägerin liegen nicht vor, selbst wenn eine weitere vergleichbare Fallgestaltung rechtshängig ist. II. Das Unterlassungsbegehren ist nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 3 a UWG in Verbindung mit § 34d GewO begründet. 1. Nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne von § 3a UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (BGH GRUR 2014, 88 - Vermittlung von Netto-Policen mwN). Sie bezweckt - ebenso wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2002/92/EG – auch die Verbesserung des Verbraucherschutzes (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935 S. 1 f. und 17; Ennuschat in

Seite 7 Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, § 34d Rn. 3 mwN). § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO stellt eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung dar, so dass der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 3 a UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall nicht entgegensteht (BGH GRUR 2013, 1250 – Krankenzusatzversicherungen). Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO ist der Begriff der Versicherungsvermittlung im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht eng zu bestimmen. 2. Der Beklagte vermittelt auf den von ihm betriebenen Internetseiten (Anlagen K 1 und K 9; Impressum GA 134, K 11) gewerbsmäßig ohne die erforderliche Erlaubnis den Abschluss von Versicherungsverträgen. Nach dem objektiven Erscheinungsbild ist sein Verhalten darauf gerichtet, einen konkreten Versicherungsantrag erkennbar direkt von seiner Website auf Grund von Angaben, die ein Versicherungsnehmer über seine Website eingibt, stellen zu können. Darin liegt die untersagte Möglichkeit zum Vertragsschluss. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten erschöpft sich seine Tätigkeit nicht darin, als bloßer Tippgeber Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen; vielmehr ist sie nach ihrem objektiven Erscheinungsbild auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet (BGH GRUR 2014, 398 Rn. 21 – Online-Versicherungsvermittlung m.w.N.). Das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte über seine beanstandeten Internetauftritte (K 1, K 9) nach der Eingabe zu verschiedenen Kriterien durch den Verbraucher konkrete Versicherungsprodukte mittels eines Vergleichsrechners in einer Rangfolge angibt und die Möglichkeit zu einem Online-Vertragsabschluss auf seiner Website eröffnet. Ein Wechsel von seiner Website zu einer Webseite eines anderen Betreibers bleibt dabei nicht nur verborgen wie in dem von der Beklagten herangezogenen Fall, der der Entscheidung des BGH vom 28.11.2013 (Az. I ZR 7/13, BGH GRUR 2014, 398 – Online-Versicherungsvermittlung) zugrunde lag. Vielmehr erfolgt ein solcher Wechsel tatsächlich nicht, wie dem Nutzer auch ersichtlich wird. Die konkrete Vertragsanbahnung ist deshalb erst recht dem Beklagten zuzuordnen.

Seite 8 b) Der Beklagte bewarb am 4.4.2019 auf der Internetpräsenz www.xxx.cc sein Angebot mit „unserem Kfz-Versicherungsvergleich“ und „unserem Vergleichsrechner“ (K 1, Bild 1, GA 5, 34, 344). Auf diesem "P. … …" stellt er Informationen, Tipps und einen Ratgeber bereit (GA 13 f., 28). Ferner stellt er einen Vergleichsrechner zur Verfügung, der eine Rangfolge für Angebote von Kfz-Versicherungen erstellt. In dem – in der Browserzeile ersichtlichen - Verzeichnis „xxx.html“ derselben Website erscheint eine Eingabemaske, in die der Nutzer zahlreiche Angaben eintragen kann (neues Auto versichern oder Versicherung wechseln, Bezirk, Modell, Zulassung; K 1, Bild 2, GA 6, 35, 134, 344). Über den Button „weiter“ gelangt er ohne Wechsel der Website zu Angaben der Nutzung und Fahrer (K 1, Bild 3, GA 7, 36). Die „weiter“-Klicks führen zum dritten (Schutzumfang) und vierten (Rabatte) Unterpunkt auf derselben Website (K 1, Bild 4 f., GA 8 f., 37 f., 345). Der Button „Ergebnis anzeigen“ öffnet auf derselben Website beim Anklicken die Darstellung von Ergebnissen mit dem Jahresbeitrag in einer Abfolge, die sortiert und gefiltert werden kann (K 1, Bild 6, GA 10, 39, 346). Dabei können z.B. Angaben zu den Jahreskilometern angepasst werden. Über den Button „weiter“ bei einem konkreten Versicherungstarif gelangt der Nutzer dann unter derselben Domain wiederum mit der Angabe des Portals kfz.xxx.cc in der Kopfzeile zu den Leistungen dieses Tarifs mit dem Button „Online-Antrag“ (K 1, Bild 7, GA 11, 39, 346). In der Folge sind auf derselben Website mit derselben URL und bei demselben grünen Erscheinungsbild im Hintergrund die persönlichen Daten und die Bankverbindung anzugeben sowie Optionen wählbar (K 1, Bild 8-10 GA 11 f., 40 f., 347). c) Nach dem objektiven Erscheinungsbild ist die konkrete Vertragsanbahnung dem Beklagten zuzuordnen. Sie findet deutlich erkennbar unter derselben Domain statt. Die Hinweise "powered by zzz" (GA 105) waren am 4.4.2019 noch nicht angebracht (K 1, Bild 2, GA 6, 35). Auf sie kommt es wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr für den zuerkannten Anspruch nicht an. Im Übrigen sind sie nach dem objektiven Erscheinungsbild und ihrer Aussage nicht geeignet, die Vertragsanbahnung zzz zuzuschreiben. Auch nach Auffassung des Beklagten befinden sich die Frames mit den Inhalten von zzz auf der Website des Beklagten. Der Inhalt der eingeblendeten Fenster mag dabei ursprünglich fremd (von zzz) sein. Der Beklagte macht ihn sich aber nach dem äußeren Erscheinungsbild dadurch zu eigen, dass er erkennbar diese Fenster in seine Website gewissermaßen als Haus einbaut. Unter derselben URL in der Browserzeile hebt er in der Kopfzeile sein Kfz-Versicherungsportal bei gleichbleibend grünem Hintergrund hervor (GA 132). Demgegenüber tritt eine zzz-Optik, soweit sie überhaupt als solche wahrgenommen wird, zurück. Dass von Anfang an in der Fußzeile der Seite in kleinerer Schriftgröße schwer lesbar "Ein Service von zzz"

Seite 9 angegeben ist (K 1, Bild 2, GA 6, 35, 105, 132, 344), fällt nicht ausreichend auf und verändert den Gesamteindruck nicht, zumal es unter "teilnehmende Versicherer" steht und sich nicht auf den Vergleich an sich bezieht. Entsprechendes gilt für die Einblendung "Übertragen der Daten von www.zzz.de....". Das innerhalb des Frames mögliche Senden der Auflistung per E-Mail und das Drucken führen zu weiteren Hinweisen auf zzz. Sie sind aber nicht notwendig aufzurufen, insbesondere nicht für die Online-Beantragung auf dem nach seinem Erscheinungsbild dem Beklagten zuzuordnen Internetauftritt. d) Entsprechendes gilt bei grau-blauem Hintergrund für die Internetpräsenz www.kfz-yyy.de des Beklagten am 11.6.2019 (K9), selbst wenn die Hinweise "powered by zzz" schon am 11.6.2019 angebracht waren. III. Der Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Kosten mit Schreiben vom 13.5.2019 (K 6) geltend gemacht wurden und entstanden sind. Die Beklagte hat nur die schlüssige Darlegung, nicht die tatsächliche Entstehung der Kosten in Abrede gestellt. Im Übrigen geht der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch über, weil der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin keinesfalls erfüllen will. Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben durch die zitierten Entscheidungen, insbesondere BGH GRUR 2014, 398 – Online-Versicherungsvermittlung, eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dr. B. Dr. M. S.  

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 U 140/20
28. Juli 2020
14 U 140/20 28. Juli 2020

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