None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 1140/22
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 1140/22 Landgericht Dresden, 3 O 1948/21 Seite 1 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit X., … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y. Wohnbaugenossenschaft eG - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, … gegen Z., … - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … wegen Forderung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht F., Richterin am Oberlandesgericht W. und Richter am Landgericht K. ohne mündliche Verhandlung am 13.09.2022 beschlossen: 1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 12.503,00 EUR festgesetzt.
Seite 2 Gründe: I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Wegen der Gründe wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 25.07.2022 Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2022 führt zu keiner anderen Beurteilung. 1. Zu Unrecht meint der Beklagte, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass ein Kapitalbedarf für die Befriedigung von Gläubigern, welche keine Genossen der Schuldnerin seien, bestehe und es nicht nur um einen Innenausgleich zwischen den Genossen gehe, für den der Kläger nicht zuständig sei. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 (II ZR 108/19) begründet ein solches Erfordernis nicht. In dem dort zugrunde liegenden Fall verlangte der Insolvenzverwalter nicht die (erstmalige) Einzahlung der geschuldeten Einlage eines Genossen, sondern machte gegen einen Kommanditisten Ansprüche auf die zunächst geleistete, später aber durch Ausschüttungen zurückgezahlte Hafteinlage nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB geltend, die tatbestandlich voraussetzen, dass die Hafteinlage zur Befriedigung derjenigen Gläubiger, denen der Kommanditist nach §§ 171, 172 HGB haftet, erforderlich ist. Dem ist die vorliegende Situation, in der der Beklagte seine Einlageverpflichtung gegenüber der Genossenschaft nicht erfüllte, nicht vergleichbar. Die Einlage ist unabhängig davon zu bezahlen, ob sie zur Befriedigung von Insolvenzgläubigern benötigt wird oder nicht. Soweit der Beklagte einwenden möchte, dass er im Rahmen der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzunehmenden Abwicklung der Genossenschaft die von ihm noch zu leistende Einlage in voller Höhe zurückerhalten werde, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, dass hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Liquidator einer Gesellschaft im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden (BGH, Urteile vom 30.01.2018 – II ZR 95/16, Rn. 59, und II ZR 137/16, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris), kann sich der Beklagte vorliegend nicht berufen. Da es hier nicht um eine Liquidation, sondern um ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft geht, besteht zugunsten des Insolvenzverwalters ein Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – IX ZR 5/19,
Seite 3 Rn. 4, zitiert nach juris). Um diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, müsste der Beklagte aufzeigen, dass das Vermögen der Schuldnerin heute noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – IX ZR 5/19, Rn. 5, zitiert nach juris). Dies hat der Beklagte nicht dargetan. Vielmehr hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass am 11.05.2021 2382 Forderungen in Höhe von insgesamt 38.390.111,81 EUR im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet waren und dem rund 13,5 Mio. € Einnahmen gegenüberstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seitdem den Differenzbetrag von rund 25 Mio. € vereinnahmen konnte. Hinzu kommt, dass die Einlage des Beklagten als Genossen – anders als die Hafteinlage eines Kommanditisten – für die Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Genossenschaft heranzuziehen ist, insbesondere über die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO hinaus auch für Insolvenzforderungen im Rang des § 39 InsO. 2. Der Senat hält an seinem Verständnis der Beitrittserklärung im Beschluss vom 25.07.2022 fest. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Beklagte bei der von ihm vertretenen Auslegung einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zulassung seines Beitritts mit weiteren Geschäftsanteilen hätte, nicht maßgeblich an. Denn dies änderte nichts daran, dass die dann nach § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG bestehende Notwendigkeit, für den Erwerb eines jeden neuen Geschäftsanteils eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben, den Interessen der Vertragsparteien ersichtlich nicht entsprach. Weder konnte dem Beklagten daran gelegen sein, alle zwei Monate nach Einzahlung des Werts eines Geschäftsanteils gegenüber der Schuldnerin eine schriftliche Beitrittserklärung über einen Geschäftsanteil abzugeben, noch war der Schuldnerin der Verwaltungsaufwand zuzumuten, in diesem zeitlichen Rhythmus Beitrittserklärungen entgegenzunehmen und Eintragungen in der Mitgliederliste vorzunehmen. Es erscheint lebensfremd, dass die Vertragsparteien ein derart umständliches Vorgehen wollten. Daher ist die Beitritts- und Tariferklärung des Beklagten dahin zu verstehen, dass mit ihr die Beitrittserklärung für die Beteiligung mit sämtlichen dort bezeichneten Geschäftsanteilen abgegeben werden sollte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. F. W. K.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 1140/22 1x
- 3 O 1948/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- HGB § 171 1x
- HGB § 172 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 95/16 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 137/16 1x
- IX ZR 5/19 2x (nicht zugeordnet)
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 2x
- InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger 1x
- GenG § 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x