None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1396/23
Leitsatz: 1. Liegt der Datenschutzverstoß (hier "Scraping") bereits mehrere Jahre zurück und sind die Schaltflächen, die diesen ermöglicht haben, zwischenzeitlich geändert worden, reicht die bloß theoretische Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem Schaden kommen könnte, für ein Feststellungsinteresse nicht aus. Auch ein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch besteht dann nicht. 2. Für die erstmalige außergerichtlich Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber einem sozialen Netzwerk ist die anwaltliche Beauftragung nicht erforderlich, außergerichtliche Kosten für dessen Inanspruchnahme sind daher nicht erstattungsfähig. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. Januar 2024, Az.: 4 U 1396/23
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1396/23 Landgericht Chemnitz, 1 O 1144/22 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit C...... G......, ... - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... gegen M......, ... vertreten durch die Mitglieder des Board of Directors - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: F...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... wegen Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: DS-GVO), Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht R...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 am 30.1.2024 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 10.07.2023, Az 1 O 1144/23 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. (Ziffer 1: 500,00 EUR, Zif. 2: 1.000,00 EUR) Gründe: I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte als Betreiberin des Sozialen Netzwerkes Facebook wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der Zeit von 2018 bis 2019 im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall in Anspruch. Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt noch die Zahlung immateriellen Schadensersatzes (mindestens 2.000,00 €), Feststellung der Einstandspflicht für künftige materielle Schäden, weiteren immateriellen Schadensersatz für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft in Höhe von mindestens 1.000,00 €, die Erteilung einer Auskunft über weitere durch Scraping erlangte Daten betreffend die Klägerin, die Unterlassung des Zugänglichmachens der Telefonnummer der Klägerin über das Contakt import tool (CIT) und die Unterlassung der Weitergabe sonstiger personenbezogener Daten der Klägerseite ohne Einwilligung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestände sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Das Landgericht hat die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden und die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung des Zugänglichmachens von Daten der Klägerin über das CIT für begründet gehalten und die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen entsprechend verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel vollumfänglicher Klageabweisung weiter. Sie rügt das Urteil wie folgt: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte gegen einzelne Vorschriften der DS-GVO verstoßen habe. Die vom Landgericht - unzutreffend - angenommenen Verstöße seien zudem nicht vom Schutzbereich des Art. 82 DS-GVO erfasst. Das Landgericht habe verkannt, dass sowohl der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden als auch der zugesprochene Unterlassungsanspruch mangels Feststellungsinteresse beziehungsweise Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig seien. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LG Chemnitz vom 10.07.2023 - 1 O 1144/22 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt im Umfang der Klagestattgabe das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat weder auf der Grundlage von Art. 82 DS-GVO noch auf der Grundlage anderer Vorschriften einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller Schäden (2.) und die begehrte Unterlassung (3.). Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten stehen ihr ebenfalls nicht zu (4.). 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie gemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. 2. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle künftigen (materiellen) Schäden zu erstatten, zu. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, § 256 ZPO. Grundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintrittes ab (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 11 - juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH, a.a.O.). Bei der Verletzung eines absoluten Rechtes genügt aber die ausreichende Möglichkeit des Eintrittes eines Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18, Rn. 30 - juris). Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus (so BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18, Rn. 30 - juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5 - juris). So liegt der Fall hier. Vorliegend ist auch rund vier Jahre nach dem Vorfall kein Schaden eingetreten. Die Klagepartei macht zwar geltend, dass gleichwohl in der Zukunft aufgrund der Veröffentlichung ihrer Telefonnummer eine erhebliche Belästigung durch betrügerische Anrufe möglich sei, weil es nicht selten passiere, dass sich Anrufer als Bankmitarbeiter ausgäben, um an sensible Kontaktdaten der angerufenen
Person zu gelangen. Es bestehe daher weiter die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der entwendeten Daten. Diese Auffassung teilt der Senat schon deshalb nicht, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts mit zunehmender Distanz zum Scraping-Ereignis abnimmt und sich der Kausalzusammenhang dadurch immer schwerer beweisen lässt. Dies gilt hier auch deshalb, weil die Klagepartei ihre Handy-Nummer im Internet auch bei anderen Gelegenheiten verwendet. Im Hinblick darauf, dass vier Jahre nach dem Scraping-Vorfall und dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein kausaler materieller Schaden nicht entstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klagepartei eine Gefährdung ihres Vermögens drohen könnte, kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist und sämtliche ihrer Befürchtungen zur künftigen Schadensentwicklung rein theoretischer Natur sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215 - juris, OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 33/23; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - juris). Der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, Rn. 92 ff.), ein Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, folgt der Senat nicht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Klägers noch ein materieller Schaden drohen könnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 – 7 U 19/23, Rn. 214 ff., OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 58). 3. Die Klägerin hat zudem auch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 5 ihres Klageantrags. Es kann vorliegend dahinstehen, ob im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO analog oder §§ 823, 1004 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn ein Löschungsanspruch nicht geltend gemacht wird und ob – wie das OLG Hamm aaO. Rn 219 angenommen hat – der Unterlassungsantrag auch deswegen unzulässig ist, weil es sich hierbei um eine verdeckte Leistungsklage handelt, die überdies auf ein zukünftiges Tun gerichtet ist, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 259 ZPO gegeben sind. Denn der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. a) Angesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch ausdrücklich mit der möglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber unstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr zu erkennen, unbeschadet der durch den Vorlagebeschluss des BGH (aaO) aufgeworfenen Frage, ob dieser nicht ohnehin von einer Wiederholungsgefahr abhängt. Eine solche Wiederholungsgefahr wäre jedenfalls zu verneinen. Dabei begründet ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR
55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.). An die Entkräftung dieser Vermutung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23; Senat, Beschluss vom 4.10.2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 5). Eine solche Sondersituation ist vorliegend mit Blick auf die Deaktivierung des CIT und dessen Ersatz durch die people-you-may-know (social-connection-check) Funktion gegeben, die keine konkreten Nutzer mehr benennt, sondern dem Suchenden eine Liste mit wahrscheinlich gemeinten Nutzern als Ergebnis der Suche auswirft. Eine solche aufwändige Umprogrammierung der Suchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde Nutzern erfordert einen derartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass dies alsbald wieder rückgängig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen würde. b) Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt zudem, weil sich der hier festgestellte Schadenshergang schon deshalb vermeiden lässt, indem die Klägerin durch eine einfache Änderung der Voreinstellungen bei der Suchbarkeit ihre Telefonnummer der Suche entzieht (OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 63). Würde sie die Einstellungen von „alle“ auf „nur ich“ zurückstellen und würden ihre Daten dann (erneut) gescraped, so wäre das indes ein anderer Schadenshergang. c) Letztlich ist der Antrag jedenfalls auch zu unbestimmt und schon deshalb unzulässig. Der Begriff „unbefugte Dritte“ lässt das konkrete Rechtsschutzziel des Klägers nicht erkennen. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, einem Nachverfahren aufgelastet würde (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04, NJW 2008, 1384). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Unterlassungsanträgen dabei nicht schlechthin unzulässig. Sie können hingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214). Gerade dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung heranzuziehende Klagebegründung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 217/122, BGHZ 201, 129; BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314; BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863) zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer als „unbefugter Dritter“ zu gelten hat. Der Streit hierüber wird dementsprechend in unzulässiger Weise in ein Nachverfahren verlagert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, Rn. 64). 4. Die Berufung ist auch insoweit begründet, als das Landgericht der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen hat. Wegen der noch in zweiter Instanz anhängigen Hauptansprüche ergibt sich dies unmittelbar aus deren Abweisung. Im Ergebnis ist aber auch der mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziffer 7 geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten für diejenigen Kosten unbegründet, die
dadurch entstanden sein sollen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich mit Schreiben vom 15.07.2022 (Anlage KGR_4) an die Beklagte gewandt und einen Anspruch auf Auskunft geltend gemacht haben. Die Kostenerstattung kann sich hier jedenfalls nicht auf Verzug stützten. Unabhängig davon, auf welche mögliche Anspruchsgrundlage sich sodann eine solche Kostenerstattung stützten könnte (vgl. zu den möglichen Anspruchsgrundlagen: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, Rn. 75 ff) bestanden - zumal in Ansehung der eigenen Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zum Scraping-Vorfall, die der Klägerin schon vor dem Schreiben vom 15.07.2022 bekannt war - zu dem konkreten Vorfall keine durchsetzbaren Hauptansprüche, zu denen der Kostenerstattungsanspruch akzessorisch sein könnte, und war die anwaltliche Beauftragung für eine erstmalige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nicht erforderlich. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an den Werten, die der Senat im Beschluss vom 31.07.2023 – 4 W 396/23 – zugrunde gelegt hat. Die Revision war angesichts der divergierenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur der Frage der an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, Rn. 92 ff.) ab, was angesichts der Vielzahl an anhängigen Rechtsstreiten zu demselben Sachverhalt und mit nahezu identischem Vortrag seitens der Kläger künftig weiterhin auftreten wird. S..... P...... R......
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1396/23 2x
- 1 O 1144/22 2x (nicht zugeordnet)
- 1 O 1144/23 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 197/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 52/18 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 133/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 19/23 2x
- 15 U 33/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 709/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 20/23 2x (nicht zugeordnet)
- 15 U 108/23 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 192/20 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 42/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 166/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 W 625/21 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 108/23 2x
- I ZR 143/04 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 49/97 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 217/12 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 230/11 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 160/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 W 396/23 1x (nicht zugeordnet)