Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 77/88
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 10. Dezember 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten ihrer Berufungen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger übersteigt jeweils nicht den Betrag von 40.000,-- DM.
1
Tatbestand:
2Bei den Klägern handelt es sich um einen Teil der 304 Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentumsanlage xxx, die ihre Eigentumswohnungen in den Jahren 1980/81 im Rahmen eines Bauherrenmodells von der Beklagten zu 1) erworben haben. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten zu 1).
3Bei dem Objekt handelt es sich um ein 20stöckiges Hochhaus mit Flachdach sowie um einen 4geschossigen Anbau mit Flachdach, in dem neben Eigentumswohnungen auch Geschäfte untergebracht sind. Das Gebäude ist 1965/66 von einer Wohnungsbaugesellschaft errichtet und 1979/80 vor Erwerb durch die Beklagte zu 1) teilweise renoviert worden. Im Januar 1980 besichtigte ein Architekt xxx das Objekt im Auftrag der Beklagten zu 1), die es sodann mit Vertrag vom 28.02.1980 erwarb. Ende April 1980 beauftragte die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3), einen Architekten xxx, mit der Erstellung einer Wertschätzung zu Beleihungszwecken. In seiner Wertschätzung heißt es u.a.:
4"Abschließend kann gesagt werden, daß sich die Gebäude innen und außen - nebst den Außenanlagen - in einem sehr guten und sauberen Zustand befinden."
5Bereits vor Erstattung dieses Gutachtens waren zwecks Vermarktung des Objekts rund 10.000 Prospekte gedruckt und teilweise in Umlauf gebracht worden. Bei etwa 5.000 Prospekten wurde die Seite 7 ausgetauscht; diese erhielt u.a. einen mit rotem Balken kenntlich gemachten Aufdruck: "Durch vorliegende Wertschätzung eines Gutachters ist der sehr gute Bauzustand des Objekts bestätigt." (vgl. Prospekt lose bei der Akte und Bl. 88 d.A.).
6In den über eine Treuhänderin, xxx, geschlossenen Kaufverträgen heißt es jeweils in § 8 Nr. 3:
7"Dem Erwerber ist bekannt, daß die baurechtliche Schlußabnahme der Gebäude in den Jahren 1966/69 und 1974 erfolgte.
8Der Kaufgegenstand geht in dem Zustand auf Erwerber über, in dem er sich bei dem Vertragsabschluß befindet. Der Zustand zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses ist dem Erwerber bekannt. Eine Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere für seine Nutzungsfähigkeit, wird nicht geleistet oder gefordert. Dies gilt auch für die Wohn-Nutzflächenangaben in der Teilungserklärung und in diesem Vertrag, die aufgrund der übernommenen Unterlagen erstellt wurden.
9Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Erwerbers sind ausgeschlossen. Eventuell bestehende derartige Ansprüche des Verkäufers gegen Dritte tritt Verkäufer hiermit an Erwerber ab."
10Die Kläger haben - gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen xxx in einem von dem Miteigentümer und Kläger xxx eingeleiteten Beweissicherungsverfahren - behauptet, daß bereits 1980 schwerwiegende Mängel am Flachdach, den Balkonen und der Fassade vorhanden gewesen seien. Darüber sei mit den Prospektaussagen hinweggetäuscht worden. Der Beklagte zu 3) habe sein Gutachten insoweit wissentlich falsch erstellt. Daran hätte er aber kein Interesse haben können, wenn er nicht gleichzeitig den Beklagten zu 1) und 2) davon Mitteilung gemacht habe. Die Kläger meinen, daß sich hieraus eine Haftung aus culpa in contrahendo und § 823 Abs. 2 BGB ergebe. Sie berechnen ihren Schaden auf der Basis der von dem Gutachter xxx geschätzten Kosten von 800.000,-- DM, entsprechend ihren jeweiligen Miteigentumsquoten. Unstreitig ist insoweit, daß die Schadensbeseitigung insgesamt 572.000,-- DM gekostet hat. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf Verjährung berufen. Sie bestreiten das Vorliegen von Mängeln bereits im Jahr 1980/81 und gegebenenfalls deren Erkennbarkeit.
11Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
12Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Rechtsansichten des Landgerichts. Sie meinen, Verschulden bei Vertragsschluß sei vorliegend nicht durch die Gewährleistungsregeln verdrängt; da sich vorliegend die Mängel auf das Gemeinschaftseigentum beziehen würden, müsse die Rechtsprechung zum Mangelfolgeschaden entsprechend angewandt werden. Sie meinen weiter, die Kenntnis der Firma xxx als Treuhänderin könne ihnen über § 166 BGB nicht zugerechnet werden, weil diese Firma im Lager der Beklagten stehe und diese Firmen auch wirtschaftlich verflochten seien. Auch wenn das Gutachten des Beklagten zu 3) nur zur Finanzierung bei Banken gedient habe, seien sie hierdurch geschädigt, weil es um die Finanzierung ihres Kaufpreises gegangen sei.
13Sie beantragen,
14unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung folgender Beträge nebst 10% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen:
15- An den Kläger xxx
16(ME-Anteil 16,50 / 10.000stel) DM 1.320,--
17- An die Kläger xxx
18als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
19(ME-- Anteil 14,57 / 10.000stel) DM 1.155,50
20- An die Kläger xxx
21als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
22(ME-- Anteil 27,61 / 10.000stel) DM 2.208,80
23- An den Klägerin xxx
24als Eigentümerin der Wohnung xxx
25(ME-- Anteil 26,90 / 10.000stel) DM 2.152,--
26- An den Kläger xxx
27als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
28(ME-- Anteil 17,88 / 10.000stel) DM 1.430,--
29- An die Kläger xxx
30als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
31(ME-- Anteil 27,51 / 10.000stel) DM 2.208,80
32- An den Kläger xxx
33als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
34(ME-- Anteil 56,29 / 10.000stel) DM 4.503,20
35- An den Kläger xxx
36als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
37(ME-- Anteil 28,00 / 10.000stel) DM 2.240,--
38- An die Kläger xxx
39als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
40(ME-- Anteil 35,18 / 10.000stel) DM 2,814,40
41- An die Kläger xxx
42als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
43(ME-- Anteil 28,23 / 10.000stel) DM 2.258,40
44- An die Kläger xxx
45als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
46(ME-- Anteil 28,51 / 10.000stel) DM 2.280,80
47- An den Kläger xxx
48als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
49(ME-- Anteil 33,73 / 10.000stel) DM 2.698,40
50- An die Kläger xxx
51als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
52(ME-- Anteil 29,54 / 10.000stel) DM 2.368,20
53- An die Klägerin xxx
54als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
55(ME-- Anteil 19,83 / 10.000stel) DM 1.586,40
56- An den Kläger xxx
57als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
58(ME-- Anteil 35,86 / 10.000stel) DM 2.868,80
59- An die Kläger xxx
60als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
61(ME-- Anteil 37,00 / 10.000stel) DM 2.960,--
62- An den Kläger xxx
63als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
64(ME-- Anteil 33,84 / 10.000stel) DM 2.707,20
65- An die Klägerin xxx
66als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
67(ME-- Anteil 15,27 / 10.000stel) DM 1.221,60
68- An den Kläger xxx
69als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
70(ME-- Anteil 14,88 / 10.000stel) DM 1.190,40
71- An den Kläger xxx
72als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
73(ME-- Anteil 30.01 / 10.000stel) DM 2.400,80
74- An die Klägerin xxx
75als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
76(ME-- Anteil 37,66 / 10.000stel) DM 3.012,80
77- An den Kläger xxx
78als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
79(ME-- Anteil 18,84 / 10.000stel) DM 1.507,20
80- An den Kläger xxx
81als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
82(ME-- Anteil 36,95 / 10.000stel) DM 2.956,--
83- An die Kläger xxx
84als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
85(ME-- Anteil 16,00 / 10.000stel) DM 1.280,--
86- An den Kläger xxx
87als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
88(ME-- Anteil 14,57 / 10.000stel) DM 1.165,60
89- An den Kläger xxx
90als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
91(ME-- Anteil 56,63 / 10.000stel) DM 4.530,40
92- An den Kläger xxx
93als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
94(ME-- Anteil 16,50 / 10.000stel) DM 1.320,--
95- An den Kläger xxx
96als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
97(ME-- Anteil 27,78 / 10.000stel) DM 2.222,40
98- An die Kläger xxx
99als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
100(ME-- Anteil 27,61 / 10.000stel) DM 2.208,80
101- An den Kläger xxx
102als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
103(ME-- Anteil 17,19 / 10.000stel) DM 1.375,20
104- An die Kläger xxx
105als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
106(ME-- Anteil 15,75 / 10.000stel) DM 1.260,--
107- An den Kläger xxx
108als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
109(ME-- Anteil 27,78 / 10.000stel) DM 2.222,40
110- An den Kläger xxx
111als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
112(ME-- Anteil 37,99 / 10.000stel) DM 3.039,20
113- An die Kläger xxx
114als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
115(ME-- Anteil 14,38 / 10.000stel) DM 1.150,40
116- An den Kläger xxx
117als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
118(ME-- Anteil 19,83 / 10.000stel) DM 1.586,40
119- An die Klägerin xxx
120als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
121(ME-- Anteil 28,63 / 10.000stel) DM 2.290,40
122- An den Kläger xxx
123als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
124(ME-- Anteil 16,14 / 10.000stel) DM 1.291,20
125- An den Kläger xxx
126als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
127(ME-- Anteil 29,05 / 10.000stel.) DM 2.324,--
128- An den Kläger xxx
129als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
130(ME-- Anteil 19,88 / 10.000stel) DM 1.586,40
131- An den Kläger xxx
132als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
133(ME-- Anteil 15,75 / 10.000stel) DM 1.260,--
134ACHTUNG: Adressenänderung! Neue - Anschrift: xxx
135- An den Kläger xxx
136als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
137(ME-- Anteil 56,63 / 10.000stel) DM 4.530,40
138- An den Kläger xxx
139als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
140(ME-- Anteil 16,50 / 10.000stel) DM 1.320,--
141- An den Kläger xxx
142als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
143(ME-- Anteil 29,11 / 10.000stel) DM 2.328,80
144- An den Kläger xxx
145als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
146(ME-- Anteil 16,60 / 10.000stel) DM 1.328,--
147- An die Klägerin xxx
148als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
149(ME-- Anteil 33,73 / 10.000stel) DM 2.698,40
150- An die Kläger xxx
151als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
152(ME-- Anteil 36,36 / 10.000stel) DM 2.908,80
153- An den Kläger xxx
154als Eigentümer der- Wohnung Nr. xxx
155(ME-- Anteil 26,95 / 10.000stel) DM 2.956,--
156- An den Kläger xxx
157als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
158(ME-- Anteil 32,81 / 10.000stel) DM 2.624,80
159- An die Klägerin xxx
160als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
161(ME-- Anteil. 15,27 / 10.000stel) DM 1.221,60
162- An den Kläger xxx
163als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
164(ME-- Anteil 39,47 / 10.000stel) DM 3.157,60
165- An den Kläger xxx
166als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
167(ME-- Anteil 14,88 / 10.000stel) DM 1.190,40
168- An die Klägerin xxx
169als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
170(ME-- Anteil 15,53 / 10.000stel) DM 1.242,40
171- An den Kläger xxx
172als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
173(ME-- Anteil 36,47 / 10.000stel) DM 2.837,60
174- An die Kläger xxx
175als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
176(ME-- Anteil 19,88 / 10.000stel) DM 1.590,40
177- An die Klägerin xxx
178als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
179(ME-- Anteil je 16,26 / 10.000stel) DM 3.902,40
180- An den Kläger xxx
181als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
182(ME-- Anteil 28,04 / 10.000stel) DM 2.243,20
183- An den Kläger xxx
184als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
185(ME-- Anteil 33,84 / 10.000stel) DM 2.707,20
186- An den Kläger xxx
187als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
188(ME-- Anteil 33,84 / 10.000stel) DM 2.208,80
189- An den Kläger xxx
190als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
191(ME-- Anteil 33,84 / 10.000stel) DM 2.707,20
192- An den Kläger xxx
193als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
194(ME-- Anteil 35,74 / 10.000stel) DM 2.859,20
195- An den Kläger xxx
196als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
197(ME-- Anteil 29,11 / 10.000stel) DM 2.328,80
198- An den Kläger xxx
199als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
200(ME-- Anteil 19,88 / 10.000stel) DM 1.590,40
201- An den Kläger xxx
202als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
203(ME-- Anteil 34,92 / 10.000stel) DM 2.793,60
204- An die Kläger xxx
205als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
206(ME-- Anteil 36,88 / 10.000stel) DM 2.950,40
207- An den Kläger xxx
208als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
209(ME-- Anteil 56,63 / 10.000stel) DM 4,530,40
210- An den Kläger xxx
211als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
212(ME-- Anteil 17,23 / 10.000stel) DM 1.378,40
213- An den Kläger xxx
214als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
215(ME-- Anteil 39,47 / 10.000stel) DM 3.157,60
216- An den Kläger xxx
217als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
218(ME-- Anteil 28,88 / 10.000stel.) DM 2.310,40
219- An den Kläger xxx
220als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
221(ME-- Anteil 15,26 / 10.000stel) DM 1.220,80
222- An den Kläger xxx
223als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
224(ME-- Anteil 53,78 / 10.000stel) DM 4.302,40
225- An den Kläger xxx
226als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
227(ME-- Anteil 17,57 / 10.000stel) DM 1.405,60
228- An den Kläger xxx
229als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
230(ME-- Anteil 56,29 / 10.000stel) DM 4.503,20
231- An den Kläger xxx
232als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
233(ME-- Anteil 28,88 / 10.000stel) DM 2.310,40
234- An den Kläger xxx
235als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
236(ME-- Anteil 27,52 / 10.000stel) DM 2.201,60
237- An die Kläger xxx
238als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
239(ME-- Anteil 33,12 / 10.000stel) DM 2.649,60
240- An den Kläger xxx
241als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
242(ME-- Anteil 17,19 / 10.000stel) DM 1.375,20
243- An den Kläger xxx
244als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
245(ME-- Anteil 14,13 / 10.000stel) DM 1.130,40
246- An den Kläger xxx
247als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
248(ME-- Anteil 16,18/ 10.000stel) DM 1.294,40
249- An den Kläger xxx
250als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
251(ME-- Anteil 18,18 / 10.000stel) DM 1.454,40
252- An den Kläger xxx
253als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
254(ME-- Anteil 16,00 / 10.000stel) DM 1.280,--
255- An den Kläger xxx
256als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
257(ME-- Anteil 32,20 / 10.000stel) DM 2.576,--
258- An den Kläger xxx
259als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
260(ME-- Anteil 55,19 / 10.000stel) DM 4.415,20
261- An den Kläger xxx
262als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
263(ME-- Anteil .40,00 / 10.000stel) DM 3.200,--
264- An den Kläger xxx
265als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
266(ME-- Anteil 36,91 / 10.000stel) DM 2.928,80
267- An den Kläger xxx
268als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
269(ME-- Anteil 36,43 / 10.000stel) DM 2.914,40
270- An den Kläger xxx
271als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
272(ME-- Anteil 16,33 / 10.000stel) DM 1.306,40
273- An die Kläger xxx
274als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
275(ME-- Anteil 18,29 / 10.000stel) DM 1.463,20
276- An die Kläger xxx
277als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
278(ME-- Anteil 36,97 / 10.000stel) DM 2.957,60
279- An die Klägerin xxx
280als Eigentümerin der Wohnung Nr. xxx
281(ME-- Anteil 53,78 / 10.000stel) DM 4.302,40
282- An den Kläger xxx
283als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
284(ME-- Anteil 27,61 / 10.000stel) DM 2.208,80
285- An den Kläger xxx
286als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
287(ME-- Anteil 27,78 / 10.000stel) DM 2.222,40
288- An den Kläger
289als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
290(ME-- Anteil 111,18 / 10.000stel) DM 11.294,40
291- An den Kläger
292als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx
293(ME-- Anteil 16,50 / 10.000stel) DM 1.320,--
294Die Beklagten beantragen,
295die Berufung zurückzuweisen.
296Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen, ihren Vortrag erster Instanz.
297Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
298Die Akten 5 H 1/85 AG Erlangen haben vorgelegen.
299Entscheidungsgründe:
300Die Berufungen der Kläger sind unbegründet.
301Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klagen abgewiesen, weil den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.
3021.
303Ansprüche wegen unrichtiger Gutachtenerstattung gegen den Beklagten zu 3) bestehen nicht.
304Es ist zwar anerkannt, daß öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach Vertragsgrundsätzen auch Dritten gegenüber haften, wenn der Dritte auf das erstellte Gutachten seine Vermögensdispositionen gründet und dem Gutachter dies klar war (vgl. u.a. OLG Frankfurt WPM 75, 993).
305Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Selbst wenn man noch aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen xxx in dem Beweissicherungsverfahren von objektiv unrichtigen Feststellungen des Beklagten zu 3) ausgeht und damit von einer Mangelhaftigkeit seines Werks, dann fehlt es aber jedenfalls schon an der Kausalität. Jeder der Kläger müßte nachweisen, daß er das Gutachten in vollem Wortlaut vorliegen hatte und hierdurch sein Kaufentschluß mit beeinflußt worden ist. Dazu fehlen jegliche Ausführungen. Vorgetragen ist nur, daß der Prospekt Verhandlungsgrundlage war. Allein die reklamehafte Anpreisung auf der geänderten Seite 7 der späteren Prospekte begründet aber noch nicht einmal den Anschein einer Kausalität in Bezug auf das von dem Beklagten zu 3) erstattete Gutachten. Im übrigen ist noch nicht einmal vorgetragen, welche der Kläger welchen Prospekt - ausgewechselte Seite 7 - vorliegen hatten.
306Darüber hinaus brauchte der Beklagte zu 3) nicht damit zu rechnen, daß sein Gutachten für den Kaufentschluß der Kläger entscheidend sein würde. Das Gutachten sollte, wie seine Gestaltung auch ausweist, Grundlage für die Entscheidung der Banken sein, inwieweit von diesen eine Kaufpreisfinanzierung für die einzelnen Erwerber übernommen würde. Das hatte aber gegebenenfalls letztlich nur mittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung der Kläger, die gegebenenfalls bei zu hohem erforderlichen Eigenkapital und zu niedriger Fremdfinanzierung von einem Erwerb Abstand genommen hätten. Für die Auslösung einer Vertragshaftung gegenüber Dritten ist das nicht ausreichend.
307Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet ohnehin aus, weil allenfalls eine Vermögensschädigung gegeben ist.
308Desgleichen ist eine Haftung des Beklagten zu 3) nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht begründet.
309Eine Mittäterschaft des Beklagten zu 3) gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) ist auch nicht annähernd dargelegt. Insoweit äußern die Kläger nur Mutmaßungen, die durch keinen konkreten Tatsachenvortrag gestützt werden.
310Letztlich greift auch § 826 BGB nicht ein. Es kann nicht, eine objektiv unrichtige Gutachtenerstattung unterstellt, festgestellt werden, daß der Beklagte zu 3) leichtfertig handelte und eine Schadenszufügung voraussah oder mit ihrer Möglichkeit rechnete und dieses Ergebnis in Kauf nahm, also zumindest insoweit bedingter Vorsatz bei ihm vorlag. Die falsche Begutachtung muß nämlich Folge eines äußerst leichtfertigen, als Gewissenlosigkeit zu wertenden Vorgehens sein (vgl. BGH WPM 75, 559; OLG Hamm VersR 85, 841). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen erforderliche konkrete Tatsachen sind gleichfalls nicht vorgetragen. Dies gilt vor allem auch in Bezug auf die Ursächlichkeit zwischen Gutachten und Schadenszufügung.
3112.
312Desgleichen ist die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) unbegründet.
313Das Klagebegehren, soweit es auf vertragliche Haftung gestützt ist, scheitert zwar nicht bereits an fehlender Aktivlegitimation der Kläger. Die Schäden sind nämlich unstreitig beseitigt, und das setzte einen entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung voraus, aus dem sich zugleich ergibt, daß vorliegend Schadensersatz in Form der Mangelbeseitigungskosten unter Beibehaltung des Kaufobjekts gewählt ist. Dann ist aber eine Klagebefugnis der einzelnen Miteigentümer entsprechend ihrer Quote im Regelfall zu bejahen. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, weil die Klagen ohnehin unbegründet sind.
314Die Voraussetzungen des § 463 BGB, der wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses allein als vertragliche Haftungsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor.
315Es ist bereits zweifelhaft, ob sich nicht die Kläger die von ihnen selbst behauptete Kenntnis ihrer Treuhänderin - was von den Beklagten zu 1) und 2) bestritten ist - zurechnen lassen müssen, § 166 BGB. Denn typisch für Anlage-/Bauherren- oder Erwerbermodelle ist gerade, daß die Interessenten eben auch bewußt zur Erzielung von Steuervorteilen einen Treuhänder einschalten und diesem alles weitgehend überlassen. Dafür, daß hier die Treuhänderin, xxx, mit den Beklagten zu 1) und 2) kollusiv zusammengewirkt hat, ist nichts konkret vorgetragen. Auch soweit die Kläger eine wirtschaftliche Verflechtung behaupten, fehlt diesem Vortrag jede tatsächliche Substanz. Auch diese Frage kann letztlich jedoch offen bleiben. Unabhängig von Vorstehendem nämlich und selbst wenn man davon ausgeht, daß die behaupteten Mängel beim Verkauf an die Kläger entsprechend den Feststellungen des Gutachtens xxx vorhanden waren, ist nicht die Feststellung gerechtfertigt, daß die Beklagten zu 1) und 2) von diesen Mängeln gewußt und diese arglistig verschwiegen haben. Unbestritten haben die Beklagten zu 1) und 2) das Objekt nämlich erst nach der Renovierung durch den Voreigentümer gesehen, was die Mängel jedenfalls verdeckt haben kann. Unbestritten ist auch vorgetragen, daß im damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1) keine eigenen Architekten/ Techniker, die entsprechende Erkenntnisse über Baumängel hätten vermitteln können, angestellt waren. Unstreitig lagen ferner vor dem Kaufentschluß der Beklagten zu 1) selbst die Gutachten xxx aus dem Jahr 1969 und xxx aus dem Jahr 1980 vor, die bezüglich gravierender Mängel nichts aussagten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, daß die Beklagte zu 1) zunächst sich selbst zur Kaufpreiszahlung verpflichtet hatte und damit ein hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen war, mag sie auch mit entsprechend hohen Gewinnen in der Zukunft gerechnet haben. Es ist nämlich kaum anzunehmen, daß die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), sehenden Auges ein mit erheblichen Mängeln behaftetes Objekt kaufen wollte und bewußt das Risiko einging, dieses gerade wegen der Mängel nicht weiterverkaufen zu können oder in der Folgezeit mit Gewährleistungsverfahren überzogen zu werden. Letztlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die jeweiligen Feststellungen des Sachverständigen xxx dahingehend, daß die Beklagten zu 1) und 2) die von ihm konstatierten Mängel hätten erkennen können und müssen, nicht belegt sind; selbst wenn es sich jeweils um langwierige Verrottungsprozesse handeln sollte, ist nicht dargelegt, ob sich dieser Prozeß linear vollzieht oder ob gegebenenfalls zunächst nur geringfügige Anzeichen auftreten, denen ein Laie noch nicht solches Gewicht beizumessen pflegt. Die Verkäufe haben immerhin, was auch zu berücksichtigen ist, 4-5 Jahre vor der Besichtigung durch den Sachverständigen xxx im August 1985 stattgefunden. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß, wie bereits ausgeführt, etwaige vorhandene Mängel durch die vor dem Verkauf erfolgten Sanierungsmaßmaßnahmen verdeckt worden sind. Daß der Beklagte zu 3) die Mängel erkannt und hiervon die Beklagten zu 1) und 2) vor den jeweiligen Verkäufen unterrichtet hätte, ist, wie bereits oben ausgeführt, durch keinen konkreten Tatsachenvortrag belegt.
316Bei einer Gesamtwertung des Vorstehenden läßt sich jedenfalls ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1) nicht feststellen.
317Nach Vorstehendem scheiden auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 und § 826 BGB aus.
318Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
319Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 2x
- 5 H 1/85 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- VersR 85, 841 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 463 Voraussetzungen der Ausübung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x