Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 63/87
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Februar 1987 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,-- DM und 5 % Zinsen ab 24. Oktober 1984 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden 93 % dem Kläger und 7 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
3Entscheidungsgründe
4Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufung mit Zustimmung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten teilweise zurückgenommen und die Beklagte den Anspruch des Klägers in Höhe von 10.000,-- DM und 5 % Zinsen ab 8. März 1989 anerkannt sowie insoweit - auf Antrag des Klägers - der Senat durch Anerkenntnisteilurteil entschieden hat, ist durch (Schluß-) Urteil noch darüber befunden worden, ob dem Kläger 5 % Zinsen von 10.000,-- DM auch für die Zeit vom 24. Oktober 1984 bis zum 7. März 1989 zustehen.
5Die Beklagte ist zur Zahlung der Zinsen bereits ab 24. Oktober 1984 (Rechtshängigkeit der Klage) verpflichtet.
6Dieser Anspruch ergibt sich auch dann aus § 291 Satz 1 BGB, wenn der Besteller (Käufer), wie hier zu diesem Zeitpunkt, lediglich die Wandlung und erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier mit Schriftsatz vom 8. März 1989, Bl. 574 GA) die Minderung erklärt hat.
7Nach § 291 Satz 1 ZPO hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld auch dann zu verzinsen, wenn er nicht im Verzug ist. Voraussetzung ist lediglich, daß es sich - wie hier - um eine Geldschuld handelt, ohne daß es auf den Rechtsgrund der Schuld ankommt (vgl. u.a. RGZ 153, 171,173; Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 48. Aufl. 1989, § 291 Anm. 2a; Staudinger-Löwitsch, Komm. zum BGB, Schuldrecht, 11. Aufl. 1979, § 291 Rz. 3). Geregelt ist in § 291 BGB die Zinspflicht als materiell-rechtliche Folge der Rechtshängigkeit (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 291 Anm. 1a). Begründet wird ein gesetzlicher Verzinsungsanspruch, der unabhängig davon entsteht, ob der Schuldner die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Ähnlich wie bei der Verzugszinsregelung ist damit eine Sanktion für die Nichtleistung trotz Vorliegens einer der Mahnung vergleichbaren Tatbestandes geschaffen (Soergel-Wiedemann, Komm. zum BGB, 11. Aufl. 1986, § 291 Rz. 2). Dieser Normzweck gebietet es, auch im Falle des späteren Übergangs zum Minderungsbegehren für den Zeitpunkt der Zinspflicht auf die Zustellung des (noch auf das Wandlungsbegehren gestützten) Leistungsantrages abzustellen. Insoweit unterscheiden sich Wandlungs- und Minderungsverlangen des Bestellers (Käufers) nicht so sehr, daß eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. In beiden Fällen ist - unabhängig von den verschiedenen Auffassungen zum Zustandekommen von Wandlung und Minderung (vgl. u.a. Palandt-Putzo, a.a.O., § 465 Anm. 1) - die Wandlung oder die Minderung nach § 465 BGB vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. Mit dem Wandlungsbegehren wird der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemacht (§ 467 BGB), das Minderungsbegehren zielt auf Herabsetzung des Kaufpreises (§ 472 Abs. I BGB). Durch die Minderung wird - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der prozessualen Geltendmachung - die Werklohnforderung auf einen niedrigeren Betrag herabgesetzt (BGH NJW 71, 1800, 1801). Es kann deshalb nicht - mangels Geltendmachung - von einem gegenüber der Klageerhebung späteren Zeitpunkt der "Fälligkeit" ausgegangen werden. Da Wandlung oder Minderung erst vollzogen ist, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt hat (§ 465 BGB), und somit dem entsprechenden Begehr keine bindende Wirkung zukommt, wird dem Besteller (Käufer) bis zur Einverständniserklärung des Unternehmers (Verkäufers) das uneingeschränkte Wahlrecht ("ius variandi") erhalten (vgl. u.a. Soergel-Huber, a.a.O, § 465, Rz. 26; Palandt-Putzo, a.a.O., § 465 Anm. 2b). Es kommt deshalb für die Zinspflicht ab Rechtshängigkeit nicht darauf an, ob das Leistungsbegehren mit dem konkreten Zahlungsantrag von vornherein außer auf Wandlung hilfsweise auch auf Minderung gestützt ist.
8Unterschiede bei der Verzinsung bestehen lediglich insoweit, als bei der Wandlung nach §§ 467, 347 Satz 3 BGB die Geldsumme bereits vom Empfang der Leistung an zu verzinsen ist, eine derartige Regelung ist bei der Minderung wegen des bei § 472 BGB fehlenden Verweises nicht vorgesehen; sie wäre auch wegen der nur bei der Wandlung bestehenden Pflicht des Bestellers (Käufers), die gezogenen Nutzungen nach § 347 Satz 2 BGB zu vergüten, nicht sachgerecht (Soergel-Huber, a.a.O., § 465 Rz. 36).
9Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 97, 515 III, 708 Ziff. 1, Ziff. 10 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- RGZ 153, 171,173 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 465 Unwirksame Vereinbarungen 2x
- BGB § 467 Gesamtpreis 2x
- BGB § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte 1x
- NJW 71, 1800, 1801 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 515 Verzicht auf Berufung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x