Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 43/98

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 16. Juni 1998 gegen die Beklagte zu 2) wird mit Ausnahme der Kostenentschei­dung aufrechterhalten.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurück­weisung des weitergehenden Rechtsmittels ‑ das am 28. Januar 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold im Leistungsausspruch zum Schmerzens­geld abgeändert. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. August 1997 zu zahlen. Die weiter­gehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die außerge­richtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 48 %, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % und der Beklagten zu 2) zu weiteren 12 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden diesem selbst zu 40 % und dem Kläger zu 60 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 48 % und diese selbst zu 52 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der Säumnis der Beklagten zu 2), die diese allein zu tragen hat - werden dem Kläger zu 13 % und der Beklag­ten zu 2) zu 87 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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