Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 38/99

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.1998 verkün-dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die in 2. Instanz erhobene Widerklage wird festge-stellt, daß die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen an den Beklagten zurückzuzahlen, wenn die Fa. X GmbH, I-Weg, ####3 T gegen die Fa. D Beteiligun-gen GmbH, C-Straße, ####4 I einen rechtskräfti-gen Titel auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufprei-ses in Höhe von 50.000-US-Dollar erstritten hat.

Die Kosten der 1. Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten der 2. Instanz haben zu 2/7 die Kläger und zu 5/7 der Beklagte zu tragen; jedoch trägt der Beklagte die Kosten der Beweisaufnahme allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien in Höhe der Revisions-summe.


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