Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 93/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung - das am 9. April 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 22.021,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 %; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten 38 %.

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen sie zu 70 % selbst, die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelfer tragen sie zu 62 % selbst. Im übrigen tragen die Kosten der Streithelfer die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,- DM.


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