Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 401/2000

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen