Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 133/00

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 13) wird, soweit sie nicht von den Beteiligten zu 13 a) und 13 b) zurückgenommen worden ist, als unzu-lässig verworfen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 14) wird der ange-fochtene Beschluß aufgehoben, soweit das Landgericht über den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 12) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verwalter-vertrages vom 01.03.1997 entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur er-neuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beteiligte zu 14) trägt 1/2 der Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die den Beteiligten zu 1) bis 12) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2 zu erstatten. Im übrigen wird die Entscheidung über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde dem Landgericht übertragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Bonn - 27 C 136/17
24. Januar 2018
27 C 136/17 24. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 51/06
30. Mai 2006
I-3 Wx 51/06 30. Mai 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 364/02
6. Januar 2003
3 Wx 364/02 6. Januar 2003

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